B12 402220-1/2008/2E
S.A.;
geb. 00.00.2008, StA.: Kosovo
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Josef Rohrböck als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin Moritz als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde von Frau S.A., geb. 00.00.2008, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2008, Zahl: 08 07.832-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von Frau S.A. vom 22. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2008, Zahl: 08 07.832-BAG, wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Die Beschwerde der o.g. Beschwerdeführerin gegen o.g. Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Spruchteils II. wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Frau S.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem o.a. Bescheid hat das Bundesasylamt den am 28. August 2008 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) der minderjährigen Beschwerdeführerin unter Hinweis auf "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsyG) idgF" abgewiesen und ihr den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo "gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" ebenso nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt III), wogegen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) sind Verfahren, welche am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1. § 34 AsylG lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2.2. Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juli 2006, Zl. 303.373-C1/E1-VIII/40/06 und 303.371-C1/E1-VIII/40/06, wurden die Berufungen der Eltern (Familienangehörige i.S.d. § 2 Z. 22 AsylG) der Beschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen. Da die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe und aus den im Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2008 angeführten Feststellungen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, war auch die gegenständliche Beschwerde in Anwendung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.