TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/17 C2 306550-1/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Spruch

C2 306550-1/2008/20E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des G.A., geb. 00.00.1989, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, FZ. 05 22.918-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 26.12.2005 einen Asylantrag gestellt. Begründet wurde dieser vor Beamten der Grenzpolizeiinspektion U. mit wirtschaftlichen Gründen und privaten Problemen (siehe Niederschrift AS. 3) bzw mit folgenden Worten "Wegen Problemen mit meinem Vater (Alkoholiker) priv. Probleme. Möchte Deutsch lernen und in Österreich leben." (siehe Niederschrift AS. 7).

 

In der Einvernahme am 04.01.2006 durch ein Organ des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater Alkoholiker sei. Der Vater habe ihn und seine Mutter sehr oft geschlagen. Nach einer Anzeige sei der Vater für einen Tag festgenommen, aber anschließend wieder freigelassen worden. Da seine Mutter für den Beschwerdeführer nicht mehr hätte aufkommen können, sei er schließlich in die Kanalisation geflüchtet. Dort hätte er andere Kinder kennengelernt, die - wie auch in weiterer Folge der Beschwerdeführer - zu Diebstählen gezwungen worden wären. Für den Fall der Verweigerung der Diebstähle sei er mit dem Umbringen bedroht und geschlagen worden. Auch nachdem er einen Polizisten von seinen Problemen berichtet hätte, sei nichts passiert, da sich die Polizei für Kanalisationskinder nicht interessiere. Seine Ausreise hätte er durch den Diebstahl von 2000 $ - von den Personen die ihn zum Stehlen gezwungen hätten - finanziert. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Vater und den Auftraggebern der Kanalisationskinder. Außerdem hätte er zu Hause kein Leben und keine Möglichkeit auf Bildung.

 

Am 20.04.2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Hepatitis B Viren trägt. Es handle sich um eine chronisch persistierende Hepatitis B (seihe AS 81 f).

 

Am 05.05.2006 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wiederholte und zu diesen im Detail befragt wurde.

 

Am 24.02.2006 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes ein. In dieser wurden grundsätzliche Fragen der Krankenversicherung und des Gesundheitssystems dargelegt.

 

Am 02.10.2006 langte beim Bundesasylamt eine E-Mail eines Mitarbeiters der Diakonie ein. In dieser wurde berichtet, dass beim Beschwerdeführer im April 2006 eine chronische Hepatitis B die jedoch bisher asymptomatisch verlaufen sei, festgestellt worden wäre. Diese wäre derzeit nicht behandlungspflichtig. Es fänden jedoch in der Virologie Wien in regelmäßigen Abständen Kontrolluntersuchungen statt (siehe AS 179).

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.9.2006, erlassen am 5.10.2006, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Mongolei zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 17.10.2006 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wurden die vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt, Auszüge aus Dokumenten zur Situation in den Gefängnissen in der Mongolei vorgelegt und ausgeführt, warum der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Das Bundesasylamt hätte es unterlassen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer sozialen Gruppe verfolgt sei. Auch sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei unzulässig, da er bei der Einreise entweder verhaftet werden oder aber mangels Unterstützung auf der Straße leben müsste. Auch würde eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Berufung verwiesen.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde - noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates - eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Fragen, ob die Behandlung von Hepatitis B in der Mongolei möglich und diese für einen alleinstehenden, minderjährigen mongolischen Staatsangehörigen kostenlos sei veranlasst. In dieser Anfragebeantwortung vom 29.1.2007 (AsylGH Akt, Konvolut 3) wurde ausgeführt, dass die Behandlung von Hepatitis B möglich und die Behandlung von Kindern bis 18 Jahre von Gesetzes wegen gratis sei. Weiters wurden Fragen zum Jugendwohlfahrtssystem der Mongolei beantwortet.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde - noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates - am 8.4.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen dieselben Angaben wie vor dem Bundesasylamt machte.

 

Nach der Verhandlung wurde der bestellte Sachverständige mit Erhebungen im Herkunftsstaat betraut.

 

Am 22.4.2008 wurde eine "Medizinische Abklärung" vom 17.7.2007 (!) vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer angegeben hätte, an Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Albträumen zu leiden. Weiters wurde ein weiterer Befund vom 16.1.2007 zur vorliegenden Hepatitiserkrankung vorgelegt.

 

Mit Bescheid vom 19.5.2008 wurde ein medizinischer Sachverständiger bestellt.

 

Am 21.5.2008 wurde ein Befund des Krankenhauses H. vom 00.00.2008 vorgelegt, wonach beim Beschwerdeführer ein "Niedrigvirämischer HBs Ag-Trägerstatus" und derzeit keine Therapieindikation vorliegen würden.

 

Am 27.8.2008 langte beim nunmehrigen Asylgerichtshof das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ein, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen infektiösen Hepatitis B sowie an Nikotinmissbrauch leiden würde. Die Hepatitis B wäre offenbar aufgrund geringer Viruslast nicht in Therapie, weshalb diese derzeit auch nicht behandlungspflichtig sei. Zum Krankheitsverlauf ließe sich nichts Sicheres aussagen, wobei Patienten, die wie der Beschwerdeführer eine niedere Viruslast hätten, einen deutlich geringeren Verbrauch von Leber-Substanz aufweisen und erwarten lassen würden. Auf Grund der vorliegenden Befunde wäre auch von einem stationären und nicht fortschreitenden Zustand auszugehen. Auch hätte Ende 2007 eine Genitalmykose bestanden, die aber einerseits im Vergleich zur Hepatitis B als wesentlich leichter einzustufen sei und andererseits offenbar behandelt wurde, da diese leicht behandelbar sei und keine weiteren Arztbesuche oder Befunde berichtet worden seien. Auch sei der Beschwerdeführer reisetauglich.

 

Die Erhebungen des länderkundlichen Sachverständigen - dargestellt im Gutachten vom 19.5.2008 - ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Identitätsdaten, sowie die seiner Familie falsch angegeben hätte, da diese in der staatlichen Personenregisterstelle nicht vorzufinden wären. Auch im Kinderheim, in dem der Beschwerdeführer gelebt hätte, seien keine Daten über ihn vorhanden; ebenso wenig hätten diesen 15 zum Beschwerdeführer befragten Straßenkinder gekannt. Auch die genannten Verfolger aus dem Straßenkindermilieu seien der Polizei nicht bekannt. Gegen den Beschwerdeführer geben es - unter der angegebenen Identität - keine polizeilichen Anzeigen und er werde unter dieser Identität auch nicht von staatlichen Stellen gesucht.

 

Am 6.10.2008 wurde durch den erkennenden Richter eine weitere mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, in der dem Beschwerdeführer das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er auf Grund anhaltender Kopfschmerzen eine Computertomographie machen lassen werde, Befunde gebe es aber keine. Auch Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, der lediglich replizierte, dass er die Wahrheit gesagt hätte.

 

Mit E-Mail vom 20.10.2008 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für notwendige Kontrollen in ärztlicher Behandlung befinden würde und er auch unter ständigen Kopfschmerzen leiden würde, ein Ergebnis einer "angekündigten CT-Untersuchung" läge noch nicht vor; dieses wurde auch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht nachgereicht.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.2.2006 zum Gesundheitswesen und der Krankenversicherung in der Mongolei;

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.1.2007 zur Behandelbarkeit von Hepatitis B, den Kosten der Behandlung von Kindern bis 18 Jahren und zu Fragen zum Jugendwohlfahrtssystem der Mongolei;

 

US Department of State, Mongolia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007

 

US Department of State, Mongolia, International Religious Freedom Report 2007

 

Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, Juli 2007

 

Österreichische Botschaft, Asylbericht, Mongolei allgemein, 14.9.2006

 

Österreichische Botschaft, Asylbericht, Mongolei, spezielle Fragen, undatiert

 

Amesty International, ai Jahresbericht 2007 Mongolei, Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006

 

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

 

Die im Sachverhalt erwähnten Befunde und ärztlichen Berichte;

 

Die oben dargestellten Gutachten des medizinischen sowie des länderkundlichen Sachverständigen;

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und mongolischer Staatsangehöriger.

 

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Hinsichtlich dieser ist dem Beschwerdeführer zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil mehr hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Auf das Alter des Beschwerdeführers lässt zudem der in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Augenschein schließen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.

 

Der Beschwerdeführer gehört der Mehrheitsbevölkerung an und ist christlichen Glaubens. Dass er wegen seiner ethnischen Angehörigkeit oder seinem Glauben verfolgt werden würde, hat der Beschwerdeführer weder angegeben, noch ergibt sich dies aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii. und iv.

 

Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.

 

Eine solche hatte der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist dies von Amts wegen hervorgekommen. Die Anspielung auf eine allenfalls drohende Gefängnisstrafe im Herkunftsstaat in der Beschwerde alleine reicht nicht aus, eine solche Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal sich diese nach den Angaben des Beschwerdeführers allenfalls auf den Diebstahl des Schlepperlohns von seinen Freunden, die ihn zum gewerbsmäßigen Diebstahl gezwungen hätten oder auf die Diebstähle selbst beziehen kann. Diese Fluchtgeschichte wurde jedoch einerseits nicht glaubhaft gemacht (siehe iv.) und andererseits ist davon auszugehen, dass bei ersterem Diebstahl die Anstifter der Diebe, die von einem der ihren bestohlen werden, nicht die Polizei einschalten, sondern sich der Sache selbst annehmen würden und bei den anderen Diebstählen der Beschwerdeführer nie angegeben hatte, verdächtigt oder gar betreten worden zu sein; viel mehr hatte er sich nach seinen Angaben selbst an einen Polizisten gewandt, um Hilfe zu erlangen, was der Beschwerdeführer dann nicht getan hätte, wenn er auch nur befürchtet hätte, gesucht zu werden.

 

Eine Verfolgung durch staatliche Organe ist daher nicht glaubhaft gemacht worden.

 

Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

Der Beschwerdeführer hatte zu seiner Identität als auch zur Identität seiner Angehörigen unwahre Angaben gemacht. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, der schon in mehreren Verfahren bewiesen hat, dass er durch einen in Menschenrechtsangelegenheiten tätigen, in der Mongolei zugelassenen Rechtsanwalt direkten Zugriff auf die Daten der Personenregisterstelle hat und über diesen Zugriff auch in der Lage ist, Mongolen, die ihren wahren Namen nennen, zu finden; daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt hat und auch im Kinderheim, in dem er angeblich gewohnt hätte, unbekannt ist, hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht hatte. Es ist auch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, wer in der Mongolei daran Interesse hätte, die Daten der gesamten Familie löschen zu lassen, zumal dies nach dem Amtswissen des Asylgerichtshofs praktisch unmöglich ist.

 

Allerdings zeigt die Lebenserfahrung, dass Asylwerber, die auch vor dem Asylgerichtshof - oder vormals vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - falsche Angaben zur Identität machen, ihre wahren Ausreisegründe verheimlichen und die Überprüfung ihrer Fluchtgeschichte verunmöglichen wollen. Dies ist auch insbesondere im vorliegenden Fall gegeben, da nunmehr weder die Mutter des Beschwerdeführers durch den Anwalt befragt werden konnte noch die Festnahme des Vaters verifizierbar war. Auf diesem Teil der Fluchtgeschichte baut jedoch die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Elternhaus in die Kanalisation auf, die daher - mitsamt der darauf aufbauenden Verfolgung durch Anführer der Straßenkinder - mangels Fundament auch nicht glaubhaft gemacht wurde. Auch wenn dies alleine nicht als Beweis der fehlenden historischen Richtigkeit der Fluchtgeschichte gelten könnte, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer befragten Straßenkindern nicht bekannt war, in Zusammenschau mit den anderen Ergebnissen des Sachverständigengutachtens für diesen Umstand. Daher wurde die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.

 

Darüber hinaus ist - selbst bei Wahrunterstellung - nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung drohen würde. Nunmehr ist der Beschwerdeführer erwachsen und könnte auch außerhalb seiner Familie unterkommen, sodass er einer Verfolgung durch den Vater nicht mehr unterliegen würde. Hinsichtlich der Anführer der Straßenkinder ist zu bezweifeln, dass diese von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren würden, wenn er deren Milieu meidet und sich viel mehr um ein ordentliches Leben bemüht.

 

Da eine andere Verfolgung nicht hervorgekommen ist oder behauptet wurde, wurde eine solche nicht glaubhaft gemacht.

 

Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

 

Die beschwerdeführende Partei leidet an Hepatitis B, diese ist aber schon über Jahre stabil und derzeit nicht behandlungspflichtig. Eine andere akute Krankheit hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht; hinsichtlich der Nikotinsucht ist anzuführen, dass diese derzeit nicht in Behandlung ist, vom Beschwerdeführer nicht als Krankheit gesehen wird und auch zu keiner akuten Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers führen wird. Eine nur dem Sachverständigen berichtete Genitalmykose ist offenbar ausgeheilt. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem unwidersprochen gebliebenen Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Die behaupteten Kopfschmerzen wurden weder mit Befunden belegt, noch wurde dargelegt, warum der Beschwerdeführer, der diese Kopfschmerzen schon längere Zeit hat, diese nicht behandeln hat lassen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens. Daher droht ihm aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand und aus den eingeholten Sachverständigengutachten. Darüber hinaus gibt es nach den eingeholten Anfragen bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine hinreichende Krankenversorgung hinsichtlich Hepatitis B und eine Krankenversicherung in der Mongolei. Das ergibt sich aus den gegenständlichen Anfragebeantwortungen vom 24.2.2006 und vom 19.1.2007

 

Die beschwerdeführende Partei ist jung, arbeitsfähig und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.

 

Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

 

Dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat, ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Dass das Verhältnis zu seiner Freundin, die weder beim Beschwerdeführer lebt noch deren genaues Geburtsdatum er kennt, als Familienleben zu qualifizieren sei, ist trotz des Umstandes der angeblich beabsichtigten aber nicht nachgewiesenermaßen in Planung befindlichen Hochzeit nicht zu erkennen.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht hinreichend deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine Arbeit in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich laut eigenen Angaben vom BG H. zu einer bedingten Geldstrafe wegen einer Sachbeschädigung verurteilt worden. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei (siehe vor allem Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 6.10.2008) sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

II.

 

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

 

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 26.12.2005 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen - insbesondere auch die zu seiner Freundin - zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist und er laut eigenen Angaben wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, konnte trotz Fehlens von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Selbst wenn es nicht zu der nicht in der SC aufscheinenden Verurteilung gekommen wäre, wäre eine Verletzung des Rechts auf Privatleben mangels erkennbarer Integration nicht zu erkennen gewesen. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

 

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

 

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.

 

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Verfolgungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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