B6 319.514-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von K.M., geb. 00.00.1986, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2008, FZ. 08 01.664-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige des Kosovo, gehört der Volksgruppe der Ashkali an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft S. in der Großgemeinde K., reiste laut eigenen Angaben am 15.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.02.2008, einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.03.2008 sowie beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 06.05.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache einvernommen als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er 1999 als Elfjähriger Augenzeuge geworden sei, wie seine zwei Schwestern von maskierten Männern mit Maschinepistolen angeschossen worden und schwer verletzt worden seien. Man habe ihn und seine Familie umbringen wollen, weil man ihnen vorgeworfen habe, mit den Serben kollaboriert zu haben. Sein Vater sei der Ansicht gewesen, dass es sich bei den maskierten Männern um die Nachbarn gehandelt habe. Er habe nach dem Vorfall einen Psychiater aufgesucht und sei von 1999 bis 2008 wegen einer Traumatisierung in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer konnte den Namen des Arztes, der ihn ständig betreut habe, nicht nennen. Er könne nicht weiter im Kosovo bleiben, da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, er habe aber erst 2008 ausreisen können, da ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Es sei auch auf seinen Vater geschossen worden, doch habe dieser zurückgeschossen und jemand der Angreifer sei "gefallen". Sein Vater habe in weiterer Folge seine Waffe abgeben müssen. Er habe aber die Familie gewarnt, nicht zu Hause zu bleiben, da alle in Gefahr seien. Dies sei ungefähr 2001 gewesen. Mit Behörden bzw. von staatlicher Seite habe der Beschwerdeführer nie Probleme gehabt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, lediglich 1999 konkret bedroht worden zu sein. In den letzten Jahren sei er persönlich weder bedroht, noch angegriffen worden. Auf die Frage, worin er dann seine Verfolgung sehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Familie immer von Nachbarn bedroht worden sei. Auch werde seine Familie vom Staat benachteiligt. Seine Schwester habe bisher keine Invalidenpension bekommen. Auf Nachfrage revidierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass seine Schwester nur von 1999 bis 2002 eine Invalidenpension bekommen habe. Die KFOR sei bis 2002 in ihrer Nähe gewesen und sei auch noch danach gekommen und habe sie geschützt. Es sei ihnen aber gesagt worden, dass die KFOR sie nicht immer schützen könne. Auf die Frage warum es seinen Verwandten möglich sei, im Kosovo zu leben, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern schon alt und seine Schwestern verheiratet seien. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er und seine Familie umgebracht werden würde.
Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor, die die Verletzungen seiner Schwestern dokumentieren, sowie eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Infektionskrankheiten aus K. vom 02.02.2008, wonach der Beschwerdeführer an einer "st. post neurosis traumatis" leide und seit 1999 unter ärztlicher Aufsicht stehe. Es gäbe auch Dokumente von einem Gericht in Serbien bezüglich der Vorfälle von 1999 mit seinen Schwestern, doch würden sich diese jetzt bei einem Gericht in Kosovo befinden, wobei letzteres sich als unzuständig erklärt habe und die Gerichte in Serbien für zuständig halte. Er könne eine Gerichtsladung für seine Schwestern aus dem Jahr 2005 vorlegen. Seine Schwestern würden weiterhin im Kosovo leben. Weiters legte er einen von der UNMIK ausgestellten Personalausweis sowie ein Geburtsurkunde vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht oder sie Gefahr liefe, dort einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Beschwerdeschrift wurden in Kopie zwei an die Schwestern des Beschwerdeführers gerichtete Gerichtsladungen beigefügt sowie ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zur Vorgeschichte wird dazu als auslösendes Moment für die Erkrankung der Umstand angeführt, das der Beschwerdeführer als Kind miterlebt habe, wie seine beiden Schwestern im Krieg von Soldaten verprügelt und schwer misshandelt worden seien.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben kosovarische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Ashkali an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der Ortschaft S. in der Großgemeinde K. wohnhaft und war vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihr droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Die beschwerdeführende Partei hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass sie seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage der beschwerdeführenden Partei ist umfassend und schlüssig und wird daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).
In der Beschwerde wird kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
So ergeben sich aus dem vom Bundesasylamt herangezogenen und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderfeststellungen keine Hinweise für eine grundsätzliche Sicherheitsgefährdung von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo und geht aus diesem auch klar hervor, dass die Sicherheitskräfte im Kosovo sowohl willig als auch in der Lage sind, gefährdete Personen zu schützen. Dies wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angaben zur KFOR bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine anderslautenden Berichte vorlegen bzw. auf solche verweisen.
Letztlich ist in diesem Zusammenhang der Erstbehörde auch insofern recht zu geben, als in den Umstand, dass der 22-jährige Beschwerdeführer seit 1999 keine persönlich gegen ihn gerichtete Bedrohung oder einen solchen Angriff geltend machen konnte, keine Verfolgungshandlungen von hinreichend asylrelevanter Intensität erkannt werden konnten. Gleichzeitig spricht dieser Umstand aber auch erheblich gegen eine Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig einer Gefährdungssituation im Kosovo ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch allfällige Gerichtsladungen seiner Schwestern aus dem Jahr 2005 und damit verbundene nicht annähernd bestimmte " u.a. massive Schwierigkeiten" für die Familie des Beschwerdeführers, die sich aber im Gegensatz zu letzterem nach wie vor im Kosovo aufhält, nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer zudem in drei Einvernahmen die Gelegenheit hatte, diese zu konkretisieren. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich weiterhin keine konkreten Angaben und wurde das Vorbringen diesbezüglich nicht relevant ergänzt.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der Beschwerdeschrift ausführte, dass sein Bruder in Zusammenhang mit Gerichtsladungen seiner Schwestern aus dem Jahr 2005 vor wenigen Monaten bedroht und deshalb aus dem Kosovo flüchten habe müssen, ist darauf hinzuweisen, dass er im Verfahren angab, er habe acht Schwestern und einen Bruder (vgl. As 15, As 139). Zu seinem Bruder führte die beschwerdeführende Partei etwa zwei Wochen vor der Beschwerdeschrift noch lediglich aus, dass dieser mit seiner Familie in Montenegro lebe, ohne diesbezüglich auch nur anzudeuten, dass dieser bedroht und deshalb aus dem Kosovo geflüchtet wäre.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei gegen seine Person gerichtete Bedrohungen bzw. Angriffe seit 1999 geltend machte und in drei Einvernahmen sowie selbst in der Beschwerdeschrift keine Bedrohung seiner Person dartun und auch keine konkretisierte Verfolgungshandlungen gegen seine Familie nach 2001 zu nennen konnte, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen lassen, besteht für das erkennende Gericht kein Grund von der Beurteilung des Bundesasylamtes abzuweichen. In Hinblick auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo, die zudem im Vorbringen des Beschwerdeführers Bestätigung findet, gilt selbiges.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausdrücklich ausführte, sowohl körperlich als auch geistig in der Lage zu sein, den Einvernahmen folgen zu können und keine Kommunikationsschwierigkeiten zu haben. Vielmehr erklärte er ausdrücklich, alles einwandfrei verstanden zu haben, und bestätigte zudem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift. Diesbezüglich wurde auch in der Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges vorgebracht.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Wie bereits bei der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.
3.3. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung meldete das Bundesasylamt angesichts der vorgelegten Diagnose durch einen "Facharzt für Infektionskrankheiten" aus K. vom 02.02.2008 und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einmal seinen ihn jahrelang behandelnden Facharzt namentlich nennen konnte, nachvollziehbare, begründete Zweifel an. Als auffällig erweist sich weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie auch das Bundesasylamt ausführte, zwar den Kosovo wegen seiner Krankheit verlassen haben will (vgl. As 69, As 139), aber in Österreich seit seiner Ankunft Mitte Februar 2008 bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt diesbezüglich keine ärztliche Behandlung oder Therapie mehr in Anspruch genommen hat. Der gegenständliche, angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde der beschwerdeführende Partei am 13.5.08 zugestellt. Darauffolgend legte die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit der Beschwerde einen psychologischen Befund, datiert mit 15.5.08 vor, dem die (nicht näher begründete) Diagnose ein Leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen ist. Beachtet man die zeitliche Abfolge zwischen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts und der Erstellung des Befundes ist ohne Not erkennbar, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich erst die negative Asylentscheidung zum Anlass nahm, in Österreich diesbezügliche erstmalig einen Arzt zu konsultieren. Daraus ist zu sehen, dass eine Behandlung des diagnostizierten Leidens mit gleicher Intensität wie bisher diesfalls auch im Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar ist, da davon ausgegangen werden kann, dass die Krankheit bisher kein lebensbedrohliches Stadium erreicht haben kann. Im Übrigen muss an dieser Stelle festgestellt werden, dass entgegen des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als Ursache der Umstand ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben Augenzeuge geworden sei, wie seine beiden Schwestern im Krieg von Soldaten verprügelt und schwer misshandelt worden seien. Im Asylverfahren wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, dass seine Schwestern von maskierten Männern mit Maschinenpistolen angeschossen und dabei verletzt worden seien.
Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich an einer posttraumatischen Störung leidet oder nicht, kann jedoch insofern dahingestellt bleiben, als von diesem angegeben wurde, dass er im Kosovo regelmäßig eine fachärztliche Behandlung erhalten habe, was im Übrigen mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Kosovo im bekämpften Bescheid im Einklang steht. In diesem Zusammenhang ist unter der Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR festzuhalten, dass in Hinblick auf Art. 3 EMRK der Umstand, dass die medizinische Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, unerheblich bleibt, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. auch VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Auch kann nicht erkannt werden, dass es dem 22-jährige Beschwerdeführer, der im Kosovo über eine Unterkunftmöglichkeit, sowie ein breites soziales Netz (Eltern, die kleine Landwirtschaft betreiben, sechs Schwestern) verfügt, an den notwendigsten Lebensgrundlagen fehlen würde.
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 50 FrG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).
4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte für andere soziale Bindungen in Österreich, weswegen die verfügte Ausweisung keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK darstellt.
5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden, da das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Das Vorbringen in der Beschwerde deckt sich zur Gänze mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, ein darüber hinausgehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Eigene Ermittlungen des Asylgerichtshofes waren daher wegen geklärter Sachlage nicht mehr erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.