B11 251973-0/2008/1E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des S.P., geboren am 00.00.1974, StA.: Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef LECHNER, Dr. Ewald WIRLEITNER, Mag. C. OBERLINDOBER, 4400 Steyer, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juli 2004, Zl. 03 27.134-BAL, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 8. Juli 2004, Zl. 03 27.134-BAL, wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag von S.P. gem. § 2 AsylG i.d.F. BGBl I Nr. 126/2002 als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und entscheidungserheblicher Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juli 2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Türkei, gemäß § 7 AsylG abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Am 14. Juli 2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass er beabsichtige, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren und damit einverstanden sei, dass sein Asylantrag "gemäß § 31 Abs. 3 als gegenstandslos abgelegt" werde. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 zugestellt. Am 26. Juli 2004 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind. Da der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 1. Mai 2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gem. § 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Nach den Bestimmungen des § 2 AsylG 1997 bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung auf Fremde die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (siehe 686 BLG NR, XX. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzung ist jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei das Bundesgebiet am 26. Juli 2004 verlassen hat (dies ergibt sich aus der am 26. Juli 2004 beim Bundesasylamt eingelangten Ausreisebestätigung der IOM - International Organisation for Migration), fehlt die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Letztlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass § 31 Absatz 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 in § 44 Absatz 3 Asylg i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht genannt ist, sodass eine Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet