E4 402.412-1/2008-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde der N.G., geb. 00.00.1983, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, FZ. 08 08.037-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2008 beim Bundesasylamt, EASt-Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 02.09.2008 gab die Beschwerdeführerin zum Grund für ihre Ausreise an, sie sei Kurdin und bekomme keine Arbeit, da sie ein Kopftuch trage; weiters habe sie keine Ausreisegründe. Für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, keine Arbeit zu bekommen.
Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 00.05.2008 vor.
2. Am 05.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Ausreisegründen einvernommen und gab diese dazu im Wesentlichen an, dass ihre Angaben im Zuge der Ersteinvernahme alle richtig seien. Ferner führte sie aus, dass sie in der Türkei von ihrem geschiedenen Gatten, der das Sorgerecht für ihren Sohn habe, immer wieder belästigt werde. Da sie ein Kopftuch trage, habe sie keine Arbeit bekommen, weshalb sie in Österreich sei. Für den Fall ihrer Rückkehr gab die Beschwerdeführerin Angst vor dem Exmann an. Gefragt, ob sie aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe Probleme habe, verneinte die Beschwerdeführerin dies.
3. Nach Zulassung zum Verfahren erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin und gab die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen an, ihr geschiedener Ehegatte würde sie verbal terrorisieren, indem er ihr androhte, dafür zu sorgen, dass sie keine Arbeit bekomme. Persönlichen Kontakt habe es nach der Scheidung keinen gegeben.
Als Grund für das Verhalten ihres Exmannes gab die Beschwerdeführerin an, er werde laut ihrer Ansicht langsam verrückt. Sie habe dieses Verhalten auch bei der Polizei in C. angezeigt und die Beamten seien daraufhin zu ihr nach Hause gekommen und haben mit der Beschwerdeführerin und ihrem Vater gesprochen, wobei ihr durch die Beamten auch mitgeteilt worden sei, dass bereits mehrere Anzeigen gegen ihren Exgatten vorliegen, er sei dazu auch einvernommen worden und man habe ihm untersagt, die Drohungen zu unterlassen.
Zum Ausreisegrund, keine Arbeit zu bekommen , da sie Kopftuch trage, gab die Beschwerdeführerin über Nachfragen an, der Grund könne auch in ihrer mangelnden Schulbildung und nicht vorhandenen Qualifikation liegen und gäbe es im Dorf kaum Möglichkeiten. Sie habe daran gedacht, außerhalb des Dorfes Arbeit zu finden, aber mehr als die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wäre nicht möglich gewesen und sie hätte wiederum der Unterstützung durch die Familie bedurft. Für den Fall ihrer Rückkehr gab die Beschwerdeführerin an, alles werde unverändert weitergehen und sie habe die Hoffnung in Österreich eher Arbeit zu finden als in der Türkei.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und die Beschwerdeführerin in die Türkei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Situation in der Türkei, insbesondere zur Situation der Frauen in der Türkei, zur Thematik Rechtsschutz, Justizwesen und Sicherheitsbehörden sowie zur Rückkehrsituation bzw. Behandlung abgeschobener Asylwerber.
In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt und auch kein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegt. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei dargelegt.
5. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde wird auf den Akteninhalt (AS147-155) verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Der Beschwerde ist jedoch kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches geeignet wäre, der Beweiswürdigung und schlüssigen rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.09.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zuständigkeit des erkennenden Senates
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
3.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Bescheidbegründung wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichend auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang zur Situation der Beschwerdeführerin gesetzt.
Auch die rechtliche Beurteilung erfolgte korrekt und begegnet keinerlei Bedenken.
3.3. Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich den getroffenen Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, dem die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten ist, an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vgl. ua.VwGH 21.06.2001, 99/20/0460, VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356 uva.).
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (etwa VWGH 08.03.1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage zu verweisen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
3.4. Was die länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes betrifft, ist jedoch festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin nicht im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurden, worin grundsätzlich eine Verletzung des Parteiengehörs zu erblicken ist.
Die Beschwerdeführerin hatte jedoch Gelegenheit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall stand es der Beschwerdeführerin aufgrund der diesbezüglichen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens frei, hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen (arg. § 40 AsylG).
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage kann daher davon ausgegangen werden, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist (VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299 uva.).
Dies bedeutet jedoch keineswegs eine generelle Befreiung des Bundesasylamtes von der Verpflichtung, der Partei zu Ermittlungsergebnissen Gehör zu gewähren und sind durchaus Sachverhaltskonstellationen denkbar, in welchen die Verletzung des Parteiengehörs die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 Abs. 2 AVG zur Folge haben kann.
Dem erstinstanzlichen Bescheid geht - mit Ausnahme der durch die Beschwerdemöglichkeit jedoch sanierten Verletzung des Parteiengehörs bezüglich der länderkundlichen Feststellungen - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren voran. Die Bescheidbegründung fasst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die daraus resultierende rechtliche Würdigung klar und übersichtlich zusammen und begegnet keinen Bedenken.
3.5. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz bzw. Relevanz bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beimisst und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei verfügte.
Was die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betrifft, wonach die getroffenen Feststellungen zum Heimatland der Beschwerdeführerin eine entsprechende Aktualität vermissen lassen, so ist dazu festzuhalten , dass die länderkundlichen Feststellungen auf Quellen aus den Jahren 2007 und 2008 basieren, weshalb von einer unzureichenden Aktualität der Quellen nicht ausgegangen werden kann. Zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210). Dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Asylwerberin insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Was die monierte unzureichende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen betrifft, so ist hervorzuheben, dass diese vor dem Bundesasylamt dreimal zu ihren Gründen für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz befragt und überdies ausreichend bzgl. der Wichtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben, welche die Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung darstellen, nachweislich manuduziert wurde (dies sowohl im am Beginn eines jeden Asylverfahrens ausgehändigten Merkblatt als auch am Beginn der jeweiligen Einvernahmen (vgl. dazu AS 5, AS 13, AS 43). Ferner wurden der Beschwerdeführerin am Ende der Niederschrift der gesamte Inhalt rückübersetzt und die Beschwerdeführerin gab an, dem nichts mehr hinzuzufügen haben bzw. verneinte ausdrücklich die Frage, ob sie weitere Angaben zu tätigen habe, was sie auch mit ihrer Unterschrift bestätigte (AS 47 bzw. AS 79). Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Gelegenheit sämtliche ihrer Gründe für die Antragstellung darzulegen, weshalb sich die nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Person des Exgatten, welcher gut situiert sei und Druck auf die Behörden ausübe, als haltlos erweisen. In diesem Zusammenhang hat auch das Neuerungsverbot des § 40 AsylG Geltung.
Was die nunmehr in der Beschwerdeschrift behaupteten Probleme aufgrund der Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Minderheit betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum einen mehrfach Gelegenheit hatte, solche in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt von sich aus anzugeben und zum anderen nach der Existenz allfälliger Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit dezidiert gefragt wurde und solche ausdrücklich verneinte (AS 47).
An dieser Stelle sei die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit § 18 AsylG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmung § 28 AsylG 1997) hervorgehoben.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
§ 18 AsylG stellt eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG dar, normiert aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Die Bestimmung des § 18 AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (vgl. dazu Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Sinne obzitierter Judikatur ist im gegebenen Fall festzuhalten, dass sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht, ergibt. Dies wird ferner dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich nach allfälligen Problemen mit staatlichen Behörden oder Probleme, welche aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit resultieren, gefragt wurde und diese Fragen klar mit "nein" beantwortete.
Eine Verletzung der Ermittlungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist folglich entschieden zu verneinen.
3.6. Was die Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Volksgruppe betrifft, ist auch anzumerken, dass es sowohl dem hg. Amtswissen entspricht als auch dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 zu entnehmen ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und auch keinen solchen unterworfen waren und die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert und viele auch assimiliert sind.
Soweit in der Beschwerdeschrift auf die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin und das unzureichende diesbezügliche Nachfragen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen wird, so ist einerseits auf obige Ausführungen zu § 18 AsylG zu verweisen und ist andererseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, sich lediglich innerhalb ihres Dorfes um Arbeit bemüht zu haben und erklärte, außerhalb des Dorfes eventuell als Hilfsarbeiterin Arbeit finden zu können, was in Anbetracht der Schulbildung der Beschwerdeführerin, welche darüber hinaus keine weiteren Qualifikationen besitzt, nicht ungewöhnlich ist. Die in der Beschwerdeschrift getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin in der Türkei keine Arbeit gewährt wurde, widerspricht schon den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, wonach sie sich außerhalb des Dorfes gar nicht um Arbeit umgesehen hat und in diesem Zusammenhang selbst auf die bestehende Möglichkeit als Hilfsarbeiterin tätig zu sein, hinweist. Daraus lässt sich sehr wohl ableiten, dass die in der Beschwerdeschrift enthaltene Behauptung, der Beschwerdeführerin werde in der Türkei keine Arbeit gewährt, keine Geltung haben kann.
Auch der Schluss auf eine Notlage bzw. existentielle Bedrohung, welche auf politische Gründe zurückzuführen sei, ist in diesem Lichte unberechtigt und hat sich auch im bisherigen Leben der Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie jedenfalls durch ihre Familie Unterstützung erfährt und somit durch ein soziales Netz geschützt ist.
Was die Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin durch ihren Exgatten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei betrifft, und die behauptete mangelnde Schutzwilligkeit des türkischen Staates behauptet wird, so ist dem entgegenzuhalten , dass dies nicht dem Amtswissen und den der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, welche sich allesamt auf objektive, unbedenkliche und verschiedenartige Quellen stützen, entspricht.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche sich auf bloße Behauptungen stützen, ohne auszuführen, worauf sich diese gründen, vermag dem nicht auf gleicher Ebene entgegenzutreten.
3.7. Was die staatliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit in der Türkei betrifft, so ist zu betonen, dass sich einerseits das Fehlen einer solchen nicht aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt (die Beschwerdeführerin gibt im Gegenteil sehr wohl behördliche Ermittlungsschritte nach ihrer Anzeige an) und ist andererseits auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur in diesem Zusammenhang zu verweisen, welche lautet wie folgt:
"Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die seitens des Beschwerdeführers geschilderten Übergriffe in der Türkei offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 31.03.2005, 2002/20/0582)".
Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführerin (keine Arbeitsmöglichkeit innerhalb ihres Dorfes und Probleme mit dem Exgatten in Form verbaler Drohungen) ist abschließend festzuhalten wie folgt:
Die Genfer Flüchtlingskonvention fordert die Existenz einer Verfolgung, welche seitens des Verwaltungsgerichtshofes als "ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen" definiert wird (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist somit ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Auch die asylrechtliche Relevanz "wirtschaftlicher Gründe" ist eine Frage der Intensität und der Art des Eingriffes. So muss die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreichen und ist die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erforderlich.
Der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Verweigerung der Ausbildung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann relevant für eine allfällige Asylgewährung, wenn dadurch die Lebensgrundlage der schutzsuchenden Person massiv bedroht würde (VwGH 12.09.1996, 95/20/0429), was im gegebenen Fall zu verneinen ist.
3.8. Bezugnehmend auf die Anträge in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin ergänzend einzuvernehmen sei, und der Amnesty International-Länderbericht 2008 über die allgemeine Menschenrechtslage im Heimatland der Beschwerdeführerin sowie der Antrag auf Einholung eines aktuellen Gutachtens bei UNHCR Wien welchen konkreten Sanktionen die Beschwerdeführerin bei zwangsweiser Abschiebung in ihr Heimatland zu gegenwärtigen hätte ist Folgendes festzuhalten:
Die ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin erscheint im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits vor dem Bundesasylamt im Zuge von drei Einvernahmen ausreichend die Gelegenheit geboten wurde, ihre Ausreisegründe darzulegen, nicht zielführend.
Andererseits ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdeschrift darzutun hat, was sie noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für ihren Antrag entscheidungsrelevant ist (VwGH 04.07.1994, 94/19/0337), was jedoch im gegenständlichen Fall unterblieben ist.
Es gelingt der Beschwerdeführerin mit ihrem unsubstantiierten und spekulativen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht, eine ausreichende Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen.
So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356).
Im Übrigen ist dazu auch auf das in § 40 AsylG normierte Neuerungsverbot hinzuweisen.
Was die beantragte Einholung des oa. Berichtes bzw. eine UNHCR -Gutachtens anlangt, ist ferner auszuführen, dass die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52
AVG).
Überdies handelt es sich bei den seitens des Bundesasylamtes dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Wenn vorgebracht wird, das Bundesasylamt sei seinen Ermittlungsverpflichtungen nicht nachgekommen und nunmehr die Einholung eines Berichtes von Amnesty International und ein UNHCR-Gutachten beantragt wird, wird festgestellt, dass die Asylbehörden hier zu weiteren Ermittlungen nicht verhalten sind, zumal es sich hier letztlich um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, RZ 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beschwerdevorbringen.
Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin sind infolgedessen abzuweisen.
3.9. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar war, dass die Beschwerdeführerin angesichts der vor Ort gegebenen Lebensumstände in eine ausweglose Situation geraten könnte. Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass angesichts der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht.
Es besteht auf der Grundlage der bereits seitens des Bundesasylamtes herangezogen und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Länderinformation kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Ebenso wenig sind Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Lage der Kurden allgemein oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen würde.
3.10. Zur Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz ist Folgendes anzumerken:
Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt nach rund eineinhalb Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin insgesamt zweieinhalb Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang besonders auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Familie (Eltern und Geschwister) in der Türkei befindet und die Beschwerdeführerin in diesem Familienverband - mit Ausnahme ihrer kurzen Ehe - ihr bisheriges Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht hat. Auch das aus der Ehe mit dem Exgatten stammende Kind der Beschwerdeführerin lebt in der Türkei.
Dem steht gegenüber, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr eine vergleichsweise sehr kurze Zeit, nämlich seit September 2008 bei ihrem Onkel in Österreich aufhält und kann naturgemäß aufgrund des sehr kurzen Zeitraumes des Aufenthaltes in Österreich keinesfalls auf eine Integration geschlossen werden. Der entscheidende Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Schutzbereich des Art 8 Abs. 1 EMRK über die Kernfamilie hinausgeht und durchaus auch ein schützenswertes Familienleben zwischen Onkel und Nichte vorliegen kann, was im vorliegenden Fall jedoch aufgrund des äußerst kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von nicht einmal drei Monaten, der eine intensive und im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung zum Onkel in Österreich ausschließt, zu verneinen ist.
Daran vermag auch die nunmehr erstmals in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführte beabsichtigte Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen nichts ändern, zumal seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde (gerade, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers; dazu: VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279), dass dieser Absicht eine längere Lebensgemeinschaft bzw. eine derart intensive Beziehung, die vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst ist und in keinem anderen Land als in Österreich möglich ist, vorangegangen ist. Davon kann auch schon aufgrund der Tatsache des äußerst kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht ausgegangen werden.
3.11. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.