TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/18 A13 226472-0/2008

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Veröffentlicht am 18.11.2008
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Spruch

A13 226.472-0/2008/9E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als beisitzende Richterin, im Beisein der Schriftführerin Fr. Stübegger, über die Beschwerde des A.S., geb. 00.00.1985, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.01.2002, Zahl 01 28.600-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2008, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2001 nach seinem unrechtmäßigen Grenzübertritt einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997). Am 19.12.2001 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (Aktenseite 9 bis 15 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, [in der Folge: AS-BAT]).

 

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 22.02.2002, Zahl: 01 28.600-BAT, den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAT 17 bis 33).

 

2. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in der der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu beheben, ihm gem. § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl zu gewähren, und festzustellen, dass seine Abschiebung in seinen Heimatstaat unzulässig sei (AS-BAT 41 bis 47).

 

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151 Absatz 39 Ziffer 4 des Bundesverfassungsgesetzes (BVG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gem. § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

4. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

1.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 19.02.2001 sowie die Berufung des Beschwerdeführers vom 11.02.2002, durch Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I.2.2. angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

 

1.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

A.) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer führt den Namen A.S., ist am 00.00.1985 in A., Nigeria, geboren, Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der christlichen Religion penticostalen Bekenntnisses an.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 06.12.2001 illegal nach Österreich ein.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Teilnahme an Auseinandersetzungen zwischen den beiden Volksgruppen Ilaje und Ijaw und daraus resultierende Verfolgung durch Mitglieder der Ijaws) werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Ebenso wenig kann der genaue Reiseweg des Beschwerdeführers (Reise von Nigeria nach Österreich) festgestellt werden. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre.

 

B.) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

I. Allgemein

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People¿s Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar ¿Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007.

 

II. Generelle Menschenrechtslage

 

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)

 

In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)

 

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)

 

(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

III. Niger Delta

 

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger Delta handelt es sich um einen bewaffneten Konflikt zwischen rivalisierenden Milizen (hauptsächlich die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Niger Delta Vigilante), sowie um Auseinandersetzungen zwischen regionalen Gruppen und multinationalen Ölunternehmen. Finanzielle Interessen sowie die Aufteilung und Kontrolle der Ressourcen stehen im Vordergrund. Trotz verfassungsmäßig garantierter Sondereinnahmen der Delta- Bundesstaaten ist im Niger Delta die Entwicklung auf Grund von Korruption und schlechter Regierungsführung nicht vorangekommen. (1+2)

 

Seit 2004 ist die NDPVF, deren Anhänger hautsächlich aus dem Volksstamm der Ijaw entstammen, mit bewaffneten Aktionen aktiv. Die Gruppe fordert offiziell neben einer Amnestie für ihre Mitglieder und sofortige Neuwahlen eine größere Teilhabe der Bevölkerung an den Einnahmen aus Öl und Gas sowie die Einberufung einer Nationalen Konferenz über eine Revision der Verfassung. Kritiker sehen als wahre Motivation jedoch eher das Streben nach Macht und Einfluss. Deren Anführer, Mujahid Dokubo Asari, wurde nach mehreren Anschlägen auf Ölfördereinrichtungen im Niger Delta im September 2005 festgenommen und wegen des Verdachts des Hochverrats vor Gericht gestellt. Im Juni 2007 wurde er von der Regierung im Rahmen des Versuchs einer politischen Lösung des Konflikts mit den militanten Gruppen in der Niger-Delta-Region freigelassen. Die Forderungen werden seit 2006 auch von dem ebenfalls militanten MEND vertreten, das die Verantwortung für verschiedenste Gewaltakte im Niger Delta, darunter auch die Entführungen von im Öl- und Bausektor tätigen Ausländern, übernommen hat. (2)

 

Die Mehrzahl der Entführungen und Geiselnahmen gehen jedoch auf das Konto von Kriminellen, die sich häufig als Mitglieder von MEND oder NDPVF ausgeben. (2)

 

Das Niger Delta stellt einen weitgehend rechtsfreien Raum dar; die Polizei ist oft nicht in der Lage oder zumeist auch nicht willens, die prekäre Situation in den Griff zu bekommen.

 

Hauptbetroffen sind zumeist "normale" Nigerianer, die in dieser Region leben und die im Zuge der andauernden Konflikte der rivalisierenden Milizen gezwungen waren, von ihren Dörfern oder Städten wegzuziehen. Die Auseinandersetzungen fanden hauptsächlich rund um die Stadt Port Harcourt statt. Dutzende Zivilisten fielen seit 2003 den Kämpfen zum Opfer. Schulen und Geschäfte bleiben größtenteils geschlossen.

 

Die Regierung geht oft brutal gegen die Anhänger der privaten Milizen vor indem sie unter anderem sog. "Shoot at Sight" Anweisungen erteilt. Bewohner des Niger Deltas bleiben von diesen Maßnahmen leider nicht verschont. Der ehemalige Präsident Obasjano stellte am 27.03.2007 den "Niger Delta Regional Development Master Plan" vor, welcher nachhaltige Verbesserungs- und Entwicklungsmaßnahmen der Region vorsieht. Präsident Yar'Adua kündigte bereits an, diesen Master Plan umzusetzen. (2)

 

Bis jetzt ist aber noch keine Besserung der Situation innerhalb des Niger Deltas in Sicht. Die Region wird nach wie vor von rivalisierenden Banden dominiert, deren kriegerische Auseinandersetzungen immer wieder willkürliche Tötungen von Zivilisten zur Folge hatten. Etliche Zivilisten fielen auch 2007 und 2008 wieder Kämpfen zwischen bewaffneten Milizen und den Sicherheitskräften zum Opfer. Ein Anstieg der Gewalt war zudem vermehrt anlässlich der Wahlen im April 2007 zu spüren. (4+5)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 127-131.

 

(2) Dt. AA, S.13 u. S. 18.

 

(3) Human Rights Watch, Politics as War, S. 3-5.

 

(4) Human Rights Watch, Nigeria, S. 3.

 

(5) IDMC, S. 5-6.

 

IV. Sicherheitskräfte

 

Die Sicherheitsorgane waren wesentliche Stützen der früheren Militärregime. Aber auch die Zivilregierungen blieben auf Grund des stets gefährdeten Gewaltmonopols auf Militär, Staatsschutz (SSS), Polizei, sowie auf paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten (RRS),angewiesen. Der SSS ist weiterhin für die innere Sicherheit zuständig, hat jedoch an Bedeutung verloren und wurde verkleinert. Die RRS blieben ebenfalls in nur reduzierten Umfang erhalten, setzen sich nunmehr aber ausschließlich aus Polizisten und nicht mehr aus Soldaten zusammen. (1)

 

Die nigerianische Polizei ist korrupt und darüber hinaus nicht in der Lage, gewaltvolle Übergriffe von Banden und privaten Milizen effektiv einzudämmen. Die Polizei verantwortet zudem selbst zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Gelderpressung an Straßensperren und willkürliche Verhaftungen stehen an der Tagesordnung. Polizisten sind meistens nur mangelhaft ausgebildet und schlecht ausgerüstet. Auf Grund der schlechten Bezahlung blüht die Korruption. Trotz der erfolgten Aufstockung des Personals seit dem Jahr 2005 besteht nach wie vor eine große Unterbesetzung und schlechte Ausbildung der Polizisten. Die stark bewaffneten privaten Milizen sind der Polizei grundsätzlich überlegen. Das generelle Misstrauen in die Polizei sowie das Unvermögen, effektvoll gegen die alltägliche Kriminalität vorzugehen, veranlassten viele Nigerianer, sich an private, bewaffnete Einrichtungen zu wenden. (2)

 

Polizeiliche Einsätze sind oft mit unnötigen Gewaltakten verbunden. Die hohe Zahl an außergerichtlichen Tötungen tragen zur generellen Kritik an der nigerianischen Polizei bei. (2)

 

Eine willkürliche Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das System benachteiligt aber Ungebildete und Arme massiv. Eine angemessene Wahrung ihrer Rechte ist ihnen auf Grund fehlenden Geldes und fehlender Kenntnisse elementarer Verfahrensrechte nicht möglich. (1)

 

Die Polizeiführung versucht gegenzusteuern und veranstaltete 2006 Menschenrechtskurse für mehrere hundert Polizisten, die mit einem Examen und einer feierlichen Diplomvergabe endeten. (1)

 

(1) Dt. AA, S.8-9 u. S. 14.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 24-27.

 

V. Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 18.

 

VI. Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

 

1.3. Beweiswürdigung:

 

1.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtsache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.

 

1.3.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

 

1.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.

 

1.3.4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2001 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wäre Mitglied einer bewaffneten Gruppierung namens Ilaje gewesen, welche bewaffnet gegen Ijaws gekämpft habe. Er selbst hätte nicht gekämpft, jedoch seine Brüder. Sein Vater wäre einmal verurteilt worden, da er verdächtigt worden wäre, Waffen für die Ilaje importiert zu haben. Seit 3 Jahren würde schon an der Wassergrenze zwischen den Ilajes und den Ijaws gekämpft werden. Die Ijaws hätten schon viele Ilaje-Dörfer niedergebrannt und Personen getötet. Bevor die Ijaws das Heimatdorf des Beschwerdeführers erreicht hätten, wäre er mit vielen anderen geflüchtet und in Schnellbooten auf die hohe See gebracht worden. Sie wären daraufhin auf ein Schiff gebracht worden, und mit diesem Schiff nach Europa gekommen. Nach seiner Familie werde gefahndet, was nicht er, jedoch sein Bruder in einer Zeitung im Jahr 2000 gelesen hätte. Bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er, dass er von den Ijaws getötet werde.

 

In der vor dem erkennenden Gericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 25.09.2008 zeigte sich der Beschwerdeführer gänzlich unkooperativ. Aufgefordert, seine Fluchtgründe darzulegen, gab er nur an, dass er dies alles schon gesagt habe, gleich nachdem er nach Österreich gekommen sei. Er wolle sich mit den Fluchtgründen nicht wieder auseinandersetzen, da es eine sehr emotionelle Angelegenheit sei. Er könne vielleicht ein bisschen erzählen, jedoch keine Einzelheiten. Die dreimalige Frage, ob er seine Fluchtgründe darlegen wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer begründete sein Vorgehen im Wesentlichen nur damit, dass er all das schon früher gesagt habe, als er um Asyl angesucht habe und sich nicht wieder damit auseinandersetzen wolle. Da der Beschwerdeführer solcherart keinen hinreichenden Grund für die Nichtbeantwortung der Fragen nach seinen Fluchtgründen angeben kann, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass er seine Obliegenheit zur Mitwirkung am Beschwerdeverfahren verletzt hat. Diese mangelnde Mitwirkung wertet das erkennende Gericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer der ergänzenden Befragung zu den vorgebrachten Fluchtgründen ausweicht, dies im Hinblick darauf, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer vermeidet die ergänzende Befragung offenbar deshalb, weil dadurch Widersprüche bzw. Erinnerungslücken offenbar werden könnten, aus welchen sich die Unwahrheit seines Vorbringens eindeutig ableiten ließe. Dass es dem Beschwerdeführer darum geht, eine neuerliche Befragung zu den Fluchtgründen und damit allenfalls verbunden Widersprüche und Ungereimtheiten zu vermeiden, ergibt sich auch daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die Beantwortung der auf seine Fluchtgründe bezogenen Frage verweigerte, während er die sonstigen Fragen der vorsitzenden Richterin (etwa zu seiner Person, seinen Lebensumständen und zu vorgehaltenen Widersprüchen, welche aus seinen Einvernahmen vor dem BAA und dem Berufungsschriftsatz resultierten) durchwegs beantwortete.

 

Es ist nach den Erfahrungen der Asylbehörden und des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass ein tatsächlicher Flüchtling im Sinne der GFK keine sich bietende Möglichkeit auslässt, um seine Fluchtgründe und die dafür maßgeblichen Umstände auf Nachfrage durch die entscheidende Instanz darzulegen (VwGh B 07.06.2000, Zahl 2000/01/0205).

 

Auch die Übersetzung der Länderberichte zu Nigeria wurde auf Verlangen des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen, da er angab, kein Interesse daran zu haben.

 

Weiters behauptete der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof gar keine Furcht vor Verfolgung mehr, da er auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, angab:

 

Ich glaube, dass ich jetzt intelligenter bin als ich es mit 16 Jahren war. Ich weiß, dass es dort gefährlich ist, habe aber nicht mehr so viel Angst wie früher.

 

Verhandlungsleiter: Haben Sie konkrete Befürchtungen, insbesondere erwaten Sie konkrete Verfolgungshandlungen von bestimmten Personen oder Gruppen bei einer Rückkehr?

 

Beschwerdeführer: Nein, das kann ich jetzt nicht sagen.

 

Verhandlungsleiter: Hat die Polizei jemals konkret nach Ihnen gesucht - wenn ja, wann und wo?

 

Beschwerdeführer: Ich glaube nicht, ich kann nicht über die Polizei sprechen.

 

Vergleicht man die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz, fällt auf, dass er in der Einvernahme auf viele Fragen dahingehend antwortete, dass er dies nicht wisse. So wusste er den Namen des Meeres nicht, an dem sein Heimatdorf gelegen sei, er würde auch Lagos und Abuja nicht kennen, während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift plötzlich in genauesten Details samt Nennung sämtlicher Namen von Gouverneurs die Auseinandersetzung zwischen Ilaje und Ijaws schilderte.

 

Auf diese Widersprüche angesprochen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Namen dieser Orte doch kenne, er jedoch noch nie dort gewesen wäre.

 

Es ist auch den Ausführungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zu seiner Behauptung machen konnte, er würde aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgeschichte im gesamten Staatsgebiet Nigerias gesucht werden. Dass ausgerechnet sein Foto bei den Sicherheitsdienststellen aufliegen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, zumal er völlig unsubstantiiert angab "Sie haben unsere Fotos. Bevor mein Vater verhaftet wurde, haben sie unsere Namen aufgelistet." Gleichzeitig wisse er jedoch nicht, wer seinen Namen im Zuge der Verhaftung seines Vaters aufgelistet hätte.

 

Solcher Art liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die keinen auf seine Person bezogenen wahren Kern hat, sondern ausschließlich darauf gerichtet war, den Aufenthalt in Österreich zumindest vorübergehend zu legalisieren. Der Beschwerdeführer hat sich dabei eine in Nigeria stattgefundene Problematik nämlich die Auseinandersetzung zwischen den Ijaws und Ilajes zunutze gemacht, ohne aber seine persönliche Betroffenheit von diesem Phänomen glaubhaft machen zu können.

 

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund von dessen absoluter Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

 

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

 

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 7 AsylG 1977 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr.55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der spezifischen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgungsstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der in Anspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt wurden, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber auch außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss den Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

4. Das Beschwerdegericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Seine Angaben sind aus dem oben unter Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen nicht glaubwürdig.

 

5. Aber selbst bei Unterstellung, der Beschwerdeführer hätte wahrheitsgetreue Angaben gemacht und liefe in seiner Heimat tatsächlich Gefahr, von Ijaws verfolgt zu werden, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass es ihm durchaus möglich wäre, allfälligen Schwierigkeiten durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Nigeria zu begegnen.

 

Es ist demnach vom Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative auszugehen und kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (siehe die in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, E.235 ff wiedergegebene Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Überdies gibt der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass er nicht sagen könne, dass er konkrete Verfolgungshandlungen von bestimmten Personen oder Gruppen bei seiner Rückkehr erwarte. Er glaube auch nicht, dass die Polizei jemals nach ihm gesucht hätte. Demnach war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.

 

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

 

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.

 

2. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf den Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Verfahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hatte somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert der Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).

 

Es sind sohin während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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