TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/18 B11 227558-9/2008

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Veröffentlicht am 18.11.2008
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Spruch

B11 227.558-9/2008/13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des C.C., geboren am 00.00.1973, StA.: Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef LECHNER, Dr. Ewald WIRLEITNER, Mag. C. OBERLINDOBER, Dr. Hubert NIEDERMAYR, 4400 Steyer, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2003, Zl. 02 04.563-BAL, zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei reiste am 4. März 2001 mittels Visums legal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Februar 2002 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 1997. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6. März 2002 brachte er vor dem Bundesasylamt vor, dass er in der Türkei durch seinen Feind mit dem Namen Y.G. mit dem Umbringen bedroht werde, da er sein Grundstück nicht an diesen verkaufen wolle. Der Beschwerdeführer gab an, Landwirt bleiben zu wollen, da er außer seiner Landwirtschaft nichts habe. Er sei an den verschiedensten Orten durch Y.G. bedroht worden. Er habe seine Probleme zwar der Polizei geschildert, diese habe jedoch nichts tun können, da G. eine große Familie habe.

 

Mit Bescheid vom 15. März 2002, Zl. 02 04.563-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er bemängelte, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und auf sein Vorbringen nicht eingegangen worden sei.

 

Am 4. Juni 2002 und am 27. September 2002 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er von Y.G. und den Angehörigen seines Familienclans gezwungen werde, ein seiner Familie gehörendes Grundstück zu verkaufen. Dieser Clan übe einen maßgeblichen Einfluss in seinem Heimatort und Heimatkreis aus, der sich auch auf die dortige Polizei auswirke. Er und auch sein Vater seien wegen des Grundstücks nicht nur bedroht, sondern auch schon bis hin zu Messerstichen körperlich attackiert worden. Er befürchte daher weitere Verfolgungshandlungen von diesen, weil er nicht dem Druck nachgeben und das Grundstück verkaufen wolle. Nach Schluss der Verhandlung wurde am 27. September 2002 der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates verkündet, wonach gemäß § 32 Abs. 2 AsylG der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

 

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers sodann gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, haben Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Da im vorliegenden Fall am 4. Juni 2002 und am 27. September 2002 bereits eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat stattfand, ergibt sich die Zuständigkeit des erkennenden Richters.

 

2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I. Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 18. Februar 2002 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH E vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

 

Der VwGH im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/315).

 

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

 

3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

 

4. Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz es unterlassen, nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. September 2002 Sachverhaltsermittlungen zum Vorbringen des Berufungswerbers anzustellen und die Ermittlungsergebnisse ihm in einer mündlichen Verhandlung vorzuhalten. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, neuerlich einen Bescheid zu erlassen, mit welchem der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde und der allgemein gehaltene Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei enthielt.

 

Wie der unabhängige Bundesasylsenat feststellte, entbehrte das Asylbegehren des Berufungswerbers im Hinblick auf den strengen Maßstab bei der Beurteilung der "Offensichtlichkeit" im Sinne des § 6 AsylG keineswegs eindeutig jeglicher Grundlage. Die im Vorfeld der Erlassung des genannten Bescheides durchgeführte Verhandlung diente jedoch allein der Überprüfung, ob der Asylantrag zu recht von Seiten des Bundesasylamtes als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde oder nicht (VwGH 23.07.1998, Zl. 98/20/0175). Sie ersetzt keine Ermittlung der Erstzinstanz zur Eruierung, ob das Vorbringen nun als "schlicht" unglaubwürdig - und damit eine Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG rechtfertigend - zu bewerten ist. Insoweit hätte das Bundesasylamt den Berufungswerber neuerlich zu seinen Fluchtgründen ausführlichst befragen und ihm allfällige Ermittlungsergebnisse bzw. Berichte zur Stellungnahme vorhalten müssen, die es zur Bewertung seines Vorbringens heranzuziehen gedenkt. In diesem Zusammenhang wird hiermit auch darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt angesichts des Vorbringens des Berufungswerbers, er werde von einem einflussreichen Clanmitglied seines Herkunftsortes bedroht, zu Ermittlungsschritten angehalten ist, ob es dort einen Clan namens G. mit dem Clanoberhaupt Y.G. gibt.

 

Aufgabe des Bundesasylamtes ist es daher, im gegenständlichen Fall ehestens eine Vernehmung der berufenden Partei gemäß § 27 Abs. 1 AsylG (eine "Vernehmung" ist i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG einer kontradiktorischen "Verhandlung" gleich zu achten, vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 359, 361 zu § 66 AVG angegebene Rechtssprechung), bezogen auf den gesamten in Aussicht genommenen Verfahrensgegenstand, durchzuführen und erst auf dieses Ergebnis gestützt - nach Beachtung insbesondere der §§ 37, 45 Abs. 3 AVG - einen neuerlichen Bescheid zu erlassen.

 

Die oben angeführten konkret vorzunehmenden Ermittlungen können im Übrigen von der Behörde erster Instanz wesentlich effizienter vorgenommen werden als von dem erkennenden Gerichtshof, weil das Bundesasylamt als Administrativbehörde diesbezüglich über weitaus größere personelle und sachliche Ressourcen verfügt (vgl. dazu auch UBAS 14.12.2005, Zl. 249.125/0-VI/42/04, m.w.N. in der Judikatur des VwGH).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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