B3 402.624-1/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Anträge des B. B., geboren am 00. 00. 1980, kosovarischer Staatsangehöriger, vom 7. November 2008 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stellte am 21. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008, Zl. 08 10.323-BAT, wies das Bundesasylamt diesen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).
Am 24. Oktober 2008 wurde dieser Bescheid dem Antragsteller durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Am 7. November 2008 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz vom selben Tag ein, in dem unter "I. Vollmachtsbekanntgabe" mitgeteilt wird, dass der Antragsteller nunmehr rechtsanwaltlich vertreten werde. Weiters heißt es unter "II. Anträge":
"Gem. Bescheid vom 23.10.2008, mir zugegangen am 24.10.2008 zu AZ 08 10.323-BAT des Bundesasylamtes der Republik Österreich, erstatte ich innerhalb offener Frist die
ANTRÄGE
die mir gesetzte Frist per 07.11.2008 zwecks Einbringung einer Bescheidbeschwerde zu erstrecken auf den 21.11.2008;
diesem Antrag aufschiebende Wirkung bis zur Einbringung der Beschwerde und in weiterer Folge für die Dauer des gesamten Beschwerdeverfahrens zuzuerkennen."
4. Mit Schreiben vom 11. November 2008 legte das Bundesasylamt diese Anträge samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008, im Folgenden:
AsylGH) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
2.1. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, liegt keine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2008, Zl. 08 10.323-BAT, vor. Daher stellt sich die Frage, ob der Asylgerichtshof oder aber das Bundesasylamt, wo die unter Punkt I.3. angeführten Anträge vom 7. November 2008 eingebracht wurden, über diese abzusprechen hat.
2.2. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.3. Dem zweiten Antrag im Schriftsatz vom 7. November 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht nur dem Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist, sondern auch dem Beschwerdeverfahren selbst aufschiebende Wirkung zuerkannt haben will.
2.4. Da gemäß § 38 Abs. 2 AsylG der Asylgerichtshof zuständig ist, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die genannten Anträge in seiner Gesamtheit an den Asylgerichtshof gerichtet hat. Auch das Bundesasylamt legte die Anträge samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor und erachtete damit den Asylgerichtshof für zuständig.
3. Zur Zurückweisung der Anträge:
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGH sind Beschwerden von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
3.1.2. Der Zweck der Normierung der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGH liegt darin, dass durch diese Festlegung sowohl der Behörde als auch den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Sicherheit gegeben werden soll, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides gerechnet zu werden braucht und der Bescheid Bestand haben wird, dh nur mehr bei Vorliegen spezieller Voraussetzungen auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) oder gemäß § 68 AVG abgeändert oder aufgehoben werden kann (VwGH 21.1.1994, 93/09/0048). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine zwingend gesetzliche Frist, die durch die Behörde - selbst bei Vorliegen triftiger Gründe (VwGH 5.10.1990, 90/18/0026; 30.6.2004, 2004/09/0073) oder einer unrichtigen Rechtsauskunft seitens der Behörde (VwGH 1.2.1990, 89/12/0113; 14.1.1994, 93/02/0317) - nicht erstreckt werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 100).
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes dem Antragsteller am 24. Oktober 2008 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 7. November 2008. An diesem Tag stellte er zunächst den Antrag die ihm "gesetzte Frist per 07.11.2008 zwecks Einbringung einer Bescheidbeschwerde zu erstrecken auf den 21.11.2008". Damit verkennt er, dass - wie oben ausgeführt - die zwingend gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht erstreckt werden kann. Ein solcher Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Der aus diesem abgeleitete weitere Antrag, "diesem Antrag aufschiebende Wirkung bis zur Einbringung der Beschwerde [...] zuzuerkennen", war ebenfalls mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Was das Begehren, die aufschiebende Wirkung "für die Dauer des gesamten Beschwerdeverfahrens" zuzuerkennen, anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass in der dafür vorgesehenen Frist keine Beschwerde erhoben wurde, welcher eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte. Auch dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.