TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/18 B4 232917-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2008
beobachten
merken
Spruch

B4 232917-2/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der H.N., geboren am 00.00.1972, mazedonische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2004, Zl. 03 34.065-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und gehört der albanischen Volksgruppe an.

 

2. Nachdem zuvor ein von ihr in Österreich gestellter originärer Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte sie mit einem am 31.10.2003 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz den Antrag, das ihrer am 00.00.2003 in Wels geborenen Tochter H.S. zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken.

 

3. In der Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.3.2004, Zl. 03 34.062-BAL, den Asylantrag der H.S. ua. gemäß § 7 AsylG und sodann mit dem angefochtenen Bescheid den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 leg. cit. ab.

 

4. Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

 

5. Mit (in dem beim Asylgerichtshof zur Zl. B4 249.756-0/2008 geführten Verfahren ergangenen) Erkenntnis vom 17.11.2008 wurde die Beschwerde der H.S. gegen den zuvor genannten, sie betreffenden Bescheid vom 18.3.2004 ua. gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung (vgl. dazu unten) erwogen:

 

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylerstreckungsantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG zu führen.

 

1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

2.1. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt voraus, dass jener (aus dem Kreis der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen stammenden) Person, auf die sich der Erstreckungsantrag bezieht, Asyl gewährt wurde.

 

2.2. Diese Voraussetzung ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt: Wie sich aus dem Gesagten ergibt, wurde H.S., auf die sich ihr Asylerstreckungsantrag bezieht, kein Asyl gewährt (Gleiches gilt im Übrigen auch für ihre beiden anderen Kindern, F. und H.B., und ihren Ehemann H.P.), sodass der Beschwerdeführerin auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden konnte.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 abgesehen werden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten