TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/19 C8 244377-0/2008

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Veröffentlicht am 19.11.2008
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Spruch

C8 244377-0/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des L.R., geb. 00.00.1964, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003, FZ. 03 15.176-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde des L.R. vom 11.11.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003, Zahl: 03 15.176-BAL, wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag von L.R. vom 26.05.2003 gemäß § 2 AsylG, BGBl. I Nr. 126/2002 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 26.05.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 29.10.2003, FZ. 03 15.176-BAL wurde sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und entschieden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach China zulässig ist.

 

2. Am 11.11.2003 wurde rechtzeitig dagegen Berufung erhoben.

 

3. Mit Schreiben vom 13.08.2008 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Am 27.08.2008 (ho. einlangend am 02.09.2008) wurde der Asylgerichtshof von der International Organisation for Migration (IOM) über die erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der IOM (International Organisation for Migration) vom 27.08.2008, wonach der Beschwerdeführer freiwillig am 25.08.2008 in sein Heimatland zurückgekehrt ist.

 

2. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

 

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930), dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.

 

Nach der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Der gegenständliche Asylantrag wurde am 17. März 2003 gestellt; es ist daher das AsylG 1997 in der Fassung BGBl I Nr. 126/2002 anzuwenden.

 

2.3. Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

 

2.4. Im vorliegenden Fall steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen hat.

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 Blg NR, 20. BG). Eine meritorische Erledigung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. z. B. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

Da im Fall des Beschwerdeführers die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach der oben dargelegten Gesetzeslage im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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