E12 304.869-3/2008-9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des M.F., geb. am 00.00.1975, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2006, FZ. 06 08.183-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, brachte am 05.08.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig (der der Erstbefragung zusammengefasst) wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich für die Partei Novrus Dshawat Ogly eingesetzt und an Demonstrationen nach der Wahl im November 2005 teilgenommen; er sei von der Polizei geschlagen und festgenommen worden. Als Taxifahrer habe er Informationen darüber erhalten, dass die Hälfte der Lebensmittellieferungen für Binnenflüchtlinge abgezweigt werden würden. Darüber habe er die Binnenflüchtlinge informiert. In der Folge sei er zusammengeschlagen und bedroht worden.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.08.2006, Zahl: 0608183, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig.
So seien die Angaben des BF hinsichtlich einer Parteimitgliedschaft, des Datums der Parlamentswahlen und seiner behaupteten Festnahmen widersprüchlich gewesen. Auch habe er den Tag, an dem er angeblich zusammengeschlagen worden sei mit in der Mitte der Woche liegend angegeben; dieser Tag (19.03.2006) war aber ein Sonntag. Zudem habe er zu den zwei behaupteten Sachverhalten nur vage und unpräzise Angaben machen können und habe auch keine Details zu seiner Fluchtroute nennen können.
Sein Vorbringen sei daher absolut unglaubwürdig.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 01.09.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, er hätte in seiner Erstbefragung angegeben kein Mitglied einer Partei zu sein und die Parlamentswahlen in Aserbaidschan hätten am 28.11.2005 stattgefunden. Auch seien die Ausführungen über die Ereignisse nach der Wahl in Aserbaidschan zu kurz und zu allgemein, um seine Glaubwürdigkeit zu widerlegen. Von der Behörde sei zudem hinsichtlich des Verrates über die abgezweigten Lebensmittel nicht weiter nachgefragt worden und habe sie daher insoweit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
4. Die per Telefax eingebrachte Berufung wurde dem (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt; die Berufung wies jedoch keine Unterschrift auf. Mit Verbesserungsauftrag des UBAS vom 07.09.2006 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen die fehlende Unterschrift nachzutragen und der Berufungsbehörde zu übermitteln.
Gemäß Aktenvermerk vom 02.10.2006 wurde vom entscheidenden Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates das Verfahren - wegen Nichteinhaltung der gesetzten zweiwöchigen Frist - gemäß § 13 Abs. 4 AVG eingestellt.
Dem nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 23.10.2006 wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.11.2006 unter Zahl: 304.869-C2/E1-XVIII/59/06 Zahl stattgegeben, weil sich in dem diesbezüglichen Verfahren herausgestellt hatte, dass der BF die unterschriebene Berufung mittels eines Rechtsberaters am 11.09.2006 beim Bundesasylamt abgegeben, diese Behörde das Schriftstück aber erst verspätet an den UBAS weitergeleitet hatte. Dies hatte für den BF ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt.
Dem Verbesserungsauftrag war folglich nachgekommen worden und gilt die Beschwerde(Berufung) gemäß § 13 Abs. 3 AVG somit als ursprünglich richtig eingebracht.
5. Mit Schreiben vom 19.04.2007 wurde der Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.01.2007 - wonach der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet - übermittelt.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die
aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Beweis würdigenden Argumenten an.
Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Widerspruch zu den getätigten Länderfeststellungen stehe, Aktenwidrigkeiten enthalte und insgesamt nicht nachvollziehbar sei sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, der BF hätte in seiner Erstbefragung angegeben kein Mitglied einer Partei zu sein und die Parlamentswahlen in Aserbaidschan hätten am 28.11.2005 stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2006 angegeben hatte, er sei kein Angehöriger einer Partei (vgl. AS 27); dagegen hatte er in der Einvernahme am 11.08.2006 behauptet, Mitglied einer Partei zu sein. Diese beiden Aussagen sind aber miteinander nicht vereinbar. Beweis würdigend stellte das BAA im angefochtenen Bescheid fest, dass hier ein deutlicher Widerspruch bestehe. Damit - mit dem Verweis auf die Erstbefragung - ist dem bekämpften Bescheid sehr wohl zu entnehmen, dass er dort angegeben hatte, kein Parteimitglied zu sein. Das Bundesasylamt hatte lediglich die vollständige Erstbefragung nicht in vollem Umfang in den Bescheid übernommen, sondern die Aussagen des BF während dieser Erstbefragung zusammengefasst dargestellt. Eine vollständige Übernahme des Einvernahmetextes ist aber nicht erforderlich, sondern genügt der Hinweis darauf, was er dort ausgesagt hatte.
Der BF hatte während der Erstbefragung wörtlich angegeben: "Seit dem 26.11.2005 habe ich Probleme, zu diesem Zeitpunkt waren die Parlamentswahlen in Aserbaidschan." Diesbezüglich war in der Zusammenfassung der Erstbefragung (vgl. Seite 2 des Bescheides, AS 73) irrtümlich das Datum 25.11.2005 (statt 26.11.2005) angeführt worden. In der Beweiswürdigung schließlich führte das BAA aus, "am 28.11.2005, .............gibt er in der Erstbefragung mit diesem Datum die Abhaltung der Parlamentswahl in Aserbaidschan an, tatsächlich fanden diese aber bereits am 06.11.2005 statt." (AS 103). In beiden Fällen hätte daher das vom BF benannte Datum 26.11.2005 (statt 25.11.2005 bzw. 28.11.2005) lauten müssen. Der vom BAA (zwar mit falschen Datumsangaben) bezeichnete Widerspruch bleibt aber trotzdem, weil, folgt man den Schilderungen des BF, die Parlamentswahlen etwa drei Wochen nach dem tatsächlichen Wahltermin (die Wahl war am 06.11.2005) stattgefunden haben müssten. Insoweit ergibt sich ein gravierender Widerspruch mit den Länderfeststellungen. Diese konkreten Feststellungen wurden dem BF in der Einvernahme vom 17.08.2006 vorgehalten und trat er diesen nicht substantiiert entgegen (vgl. AS 59 - 65).
Die Länderdokumentation ist auch nicht verkürzt, weil sie sehr wohl ausreicht, den soeben dargestellten Widerspruch zu belegen. Andererseits ist eine Länderdokumentation nicht notwendig, um die Widersprüchlichkeit der zwei angeführten Aussagen (einmal ist er Parteimitglied, ein andermal nicht) zu belegen.
Zum Einwand, es sei aktenwidrig und unrichtig, dass die Behörde bezüglich seiner Haftzeiten nachgefragt hätte, wird angeführt, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Der BF hatte im Zuge der Erstbefragung angegeben, er sei zwei oder dreimal grundlos durch die Polizei festgenommen worden. Dort sei er einmal 46 Stunden und ein anderes Mal für 15 Tage in einem Polizeiamt festgehalten worden (vgl. AS 27). Dagegen hatte er am 11.08.2006 angegeben, dass er ein oder zweimal monatlich von Beamten der Miliz festgenommen worden sei; insgesamt sei er 5 oder 6 mal verhaftet worden. Entgegen der Behauptung in der Berufung fragte das einvernehmende Organ sehr wohl nach (vgl. AS 39, 41). Die zitierten Angaben wurden nicht "angeblich" sondern tatsächlich so getätigt und sind folglich nicht aktenwidrig, die Begründung des BAA insofern jedenfalls nachvollziehbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung im Berufungsschriftsatz, das einvernehmende Organ hätte hinsichtlich des Verrates über die abgezweigten Lebensmittel nicht nachgefragt. Es wurde sehr wohl nachgefragt (vgl. AS 41 - 43).
Darüber hinaus wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Soweit im erstinstanzlichen Bescheid Bezug auf Nigeria (vgl. AS 107, 111) genommen wird, ist anzumerken, dass es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler handelte. Sowohl im Spruch, als auch ansonsten im übrigen Bescheid wurde immer der richtige Herkunftsstaat des BF angeführt. Es konnte also nur dieser gemeint sein und wird die Begründung insoweit richtiggestellt.
III. Rechtliche Beurteilung
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Zum Umstand der psychischen Erkrankung des BF ist anzuführen, dass den länderspezifischen Feststellungen zu entnehmen ist, dass das aserbaidschanische Gesundheitssystem zwar Defizite aufweist, gleichwohl aber darauf geschlossen werden kann, das psychische Erkrankungen dort grundsätzlich - wenngleich nicht auf westeuropäischem Niveau und auch nicht kostenlos - behandelbar sind.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch unzulängliche medizinische Bedingungen in Aserbaidschan ist gleichfalls nicht erkennbar.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Ausweisung des BF in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatund/oder Familienleben eingreift.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (vgl. hierzu auch die hier getroffenen Ausführungen zur Beweiskraft deren Inhaltes und der Möglichkeit des BF den Sachverhalt auf den er seinen Antrag stützt, vorzubringen) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den
seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.