S10 402673-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen R.M., geboren am 00.00.2008, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter O.R., gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2008, Zahl 08 09.101-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Sachverhalt, soweit er sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und dort insbesondere aus dem Vorbringen der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ergibt, sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:
Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige von Somalia, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter,O.R., illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden für die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 28.10.2008, Zahl: 08 09.101-EAST Ost wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) als unzulässig zurück.
Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I. des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II VO) Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
In Spruchpunkt II. wird festgestellt, dass die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Italien zulässig sei.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Die Beschwerde der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Sie ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
2.2. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm § 34 AsylG als unbegründet abgewiesen, da keine von der Beschwerde der Mutter abweichenden Gründe für eine Behebung des angefochtenen Bescheides vorliegen und der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der BF als unbegründet abgewiesen hat.
Es wird insoweit auf die rechtlichen Ausführungen in dem die Mutter der BF betreffenden Erkenntnis vom selben Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden.
Unter den im Erkenntnis der Mutter aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich keine anderen Anhaltspunkte ergeben, dass Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 Dublin II VO infolge einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK verpflichtet wäre. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.
Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der BF gemeinsam mit ihrer Mutter erforderlich erscheinen ließen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls rechtmäßig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.