E7 303572-1/2008-32E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des O.G., geb. am 00.00.1980, StA. Georgien, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006, FZ. 06 01.346-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 23.04.2003 hatte der Beschwerdeführer (vormals:
Berufungswerber; im Weiteren auch: BF) einen Asylantrag in Deutschland gestellt, welcher mit 27.01.2004 abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer war damals nach zehnmonatigem Aufenthalt in Deutschland nach Georgien abgeschoben worden.
2. Der Beschwerdeführer reiste am 30.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gemäß einer gutachterlichen Stellungnahme vom 03.02.2006 litt der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt an keiner krankheitswertigen psychischen Störung und stand zu diesem Zeitpunkt seiner beabsichtigten Überstellung nach Deutschland (im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens) auch kein sonstiges gesundheitliches Hindernis entgegen, jedoch unterblieb die Übernahme des Beschwerdeführers durch die deutschen Behörden aus rechtlichen Gründen.
3. Am 30.01.2006, am 03.02.2006 sowie am 18.05.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Bei diesen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei ein in A., Georgien, geborener georgischer Staatsangehöriger.
Seine Eltern seien bereits verstorben, es würden noch eine invalide zehnjährige Schwester und die Großmutter des BF in Georgien leben. Sie hätten zuvor alle gemeinsam im Haus der Familie gelebt. Weiters gäbe es noch einen Taufpaten des BF in Georgien, zu welchem der BF noch telefonischen Kontakt habe.
Die Grundschule habe der BF von 1986 bis 1995 in A. absolviert. In seinem Heimatland habe er als Bauer gearbeitet, seine Familie habe mit einem landwirtschaftlichen Betrieb ihren Lebensunterhalt verdient.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 30.01.2006 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass ihn der befreundete Leiter des in seinem Heimatdorf bestehenden militärischen Stützpunktes namens G. gebeten habe, zwei Männer in seinem Haus übernachten zu lassen. Diese Männer hätten bei einer Kontrolle durch zwei Grenzbeamte in der Nacht des 10.01.2008 im Haus des BF eine Ausweiskontrolle verweigert. Im Gefolge dieser Weigerung sei es zu einem Schusswechsel gekommen, bei welchem die beiden fremden Männer, welche Drogen bei sich gehabt hätten, durch den Stützpunktleiter getötet worden seien. Dem BF sei von der Polizei im Rahmen der daraufhin stattfindenden Erhebungen der Polizei die Schuld daran gegeben worden und sei er daher geflüchtet.
Bei seiner Einvernahme am 03.02.2006 gab der BF lediglich an, dass ihm die georgische Polizei fälschlicherweise Drogenhandel vorwerfen würde und er deshalb geflohen sei.
Im Zuge der Einvernahme vom 18.05.2006 brachte der BF vor, dass er damals - nach dem angeblichen Schusswechsel am 10.01.2006 in seinem Haus zwischen Grenzwachen und den von ihm aufgenommenen unbekannten Männern - geflohen sei, da ihm die Polizei niemals glauben würde, dass er nichts mit den von diesen Fremden ins Haus gebrachten Drogen zu tun gehabt habe. Nun würden die Leute, die diese Drogen tatsächlich besessen hätten, zu seiner Großmutter kommen, da sie den BF beschuldigen würden, dass er sie bei der Polizei verraten habe. Diese vormaligen Drogenbesitzer würden weiters von ihm eine hohe Geldsumme verlangen, welche er nicht bezahlen könne. Außerdem würden ihn diese Personen mit dem Tod bedrohen und auch die Polizei würde ihn seit 2006 suchen, da eben bei ihm am 10.01.2006 10 kg Heroin gefunden worden seien.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2006, FZ. 06 01.346-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen stellte die Erstbehörde ua fest, dass der Beschwerdeführer georgischer Staatsangehöriger sei, seine genaue Identität jedoch nicht feststellbar sei, sowie dass die von ihm angegebenen Fluchtgründe mangels Glaubhaftmachung nicht der Entscheidung zugrunde zu legen waren.
Des Weiteren traf die Erstbehörde verschiedene länderkundliche Feststellungen zu Georgien.
Beweis würdigend führt die Erstbehörde aus, dass die Identität des BF aufgrund der Bedenklichkeit seiner Angaben nicht feststellbar sei. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wiederum seien weder substantiiert noch nachvollziehbar gewesen und sei der BF persönlich auch nicht glaubwürdig aufgetreten.
Zum zentralen Fluchtvorbringen des BF, dass er in seinem Heimatland bei Rücküberstellung zu Unrecht wegen Drogenbesitzes verurteilt werden würde, führte die Erstbehörde aus, dass der BF eben zu diesem Vorbringen keine konkreten oder detaillierten Angaben machen konnte und während seines gesamten Asylverfahrens keinen glaubwürdigen Eindruck erwecken konnte. Außerdem habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen vom 30.01.2006, er habe sein Heimatland aufgrund einer tödlichen Schießerei verlassen, gänzlich ausgetauscht und demgegenüber das Vorbringen bezüglich einer drohenden Verurteilung wegen Drogenbesitzes erstmalig in der Einvernahme vom 18.05.2006 dargelegt. Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch in diverse, näher dargestellte Widersprüche verwickelt und sei das Vorbringen insgesamt nicht schlüssig gewesen.
Das Vorbringen des BF sei aufgrund seiner Unglaubwürdigkeit somit nicht geeignet gewesen eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Ebenso wenig liefe der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu sein. Auch an der notwendigen Lebensgrundlage würde es dem Beschwerdeführer in Georgien nicht fehlen. Weiters sah die Erstbehörde keinerlei Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien.
Zu den Länderfeststellungen hielt die Erstbehörde fest, dass diese notorisch seien sowie aus verlässlichen, unbedenklichen und seriösen Quellen stammten.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04.07.2006 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 18.07.2006 per Telefax durch den rechtsfreundlichen Vertreter Edward
W. DAIGNEAULT gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Beantragt wurde die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne einer Gewährung von internationalem Schutz, in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz und die ersatzlose Behebung hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung, sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In dieser Beschwerde wiederholt der BF im Wesentlichen seine bisherigen Fluchtgründe und führt weiters aus, dass seine Angaben zu Unrecht als unglaubwürdig beurteilt worden wären, da seine Ausführungen vielmehr schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien. Betreffend die Verweigerung des subsidiären Schutzes wird ausgeführt, dass in Georgien soziale, wirtschaftliche und politische Verhältnisse herrschen würden, welche einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen würden, insbesondere bestünde generell keine staatliche soziale Hilfe und keine unentgeltliche medizinische Versorgung.
6. Mit Schreiben vom 09.12.2006 teilte die BPD Wien mit, dass gegen den BF Anzeige erstattet wurde, da er am 28.11.2006 in Wien - im Besitz von sieben Stück (des Drogenersatzstoffes) Substitol - beim Verkauf von zwei weiteren Stück Substitol betreten worden sei.
7. Mittels Fax vom 06.03.2007 wurde durch den Rechtsvertreter des BF ein Antrag auf telefonische Zeugenbefragung der Großmutter des BF zur Glaubhaftmachung des Vorbringens "Die Hintermänner der Drogengeschichte kamen zu meiner Großmutter, mit der ich im Haus zusammengewohnt habe und beschuldigten mich, dass ich die zwei Erschossenen an die Polizei verraten habe und bedrohen mich mit dem Tod, wenn sie mich erwischen", beantragt.
8. Am 08.03.2007 führte der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofs (noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates als der bis 30.06.2008 bestehenden Berufungsbehörde) eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch, von deren Teilnahme sich die Erstbehörde entschuldigen ließ.
Der BF gab einleitend an, bei seinem bisherigen Vorbringen zu bleiben und seine Berufung (Beschwerde) ausdrücklich aufrecht zu halten.
Zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen - des angeblichen Schusswechsels in seinem Haus im Zuge der Unterbringung von zwei fremden Personen, die Drogen besessen hätten - führte der BF in der mündlichen Verhandlung zusätzlich aus, dass der Freund und Stützpunktleiter G. im Weiteren abgestritten habe, etwas mit dem Vorfall am 10.01.2006 zu tun bzw. die Fremden zum BF gebracht zu haben. Der BF wäre in der Folge selbst beschuldigt worden, die beiden Fremden über die Grenze gebracht bzw. das Heroin selbst produziert zu haben. Aus diesem Grund sei er noch in der Nacht des 10.01.2006 von A. aus zu seinem Taufvater nach W. geflohen, wo er sich bis zum 22.01.2006 aufgehalten habe. Im Einzelnen führte der BF auch an, dass Bekannte von den bei dem Schusswechsel getöteten Fremden seine Großmutter aufgesucht und ihn gesucht und beschuldigt hätten, er habe die Getöteten verraten. Im weiteren Verlauf der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Bekannten bzw. Angehörigen der Getöteten auch ihn umbringen würden.
Auf die Frage einer eventuellen Drogenabhängigkeit gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Georgien keine Ahnung gehabt habe, was "Drogen" seien und in Österreich das Mittel Substitol (nur) gegen Schlafstörungen genommen habe. Nunmehr würde er Substitol (gemeint wohl: im Rahmen einer Drogenersatztherapie) drei Mal täglich vom Arzt verschrieben einnehmen.
Folgende Urkunden wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel vorgelegt:
Bestätigung der Suchtberatung B. vom 03.08.2006 über die Inanspruchnahme einer medizinischen Beratung, auf welcher vermerkt ist, dass die Abgabe von Substitol erbeten wurde
Terminvereinbarung mit einem FA für Psychiatrie und Neurologie für 26.09.2006
Substitutionsverschreibung vom 23.02.2007 für die Abgabe von Substitol-Kapseln 200 ml drei mal täglich, im Rahmen der Substitutionstherapie für jeweils eine Woche an den BW auszuhändigen
9. Mit Schreiben vom 02.04.2007 legte der Rechtsvertreter des BF eine Behandlungsbestätigung der praktischen Ärztin Dr.E.H.vom 26.03.2007 vor, in welcher eine Substitutionsbehandlung des BF für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit 17.08.2006, bestätigt wird.
10. Mittels Schreiben vom 08.06.2007 teilte die BPD Wien mit, dass am 30.05.2007 gegen den BF eine Anzeige erstattet wurde, da er mit einem Stück Substitol betreten worden sei.
11. Das französische ¿Bureau de Nationalité' teilte dem Bundesasylamt mittels Fax vom 13.09.2007 mit, dass Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung einzuleiten seien, da der BF in Frankreich angetroffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
12. Mit Schreiben vom 18.11.2007 teilte die PI Gries am Brenner mit, dass der BF an diesem Tage beim Überschreiten der Grenze betreten wurde, da dieser laut eigenen Angaben am 16.11.2007 nach Mailand und am 18.11.2007 wieder zurück nach Österreich gereist sei.
13. Über Aufforderung des Unabhängigen Bundesasylsenates gab der Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 27.12.2007 bekannt, dass er mit dem BF regelmäßig Kontakt habe, zuletzt am 20.12.2007 Kontakt gehabt hätte und der BF inXY wohnen würde.
14. Über wiederholte Aufforderung (vom 13.12.2007 und 09.01.2008) legte der Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 29.02.2008 eine ärztliche Bestätigung über das vom BF in Anspruch genommene Substitutionsprogramm vor, demnach ein Ende der Substitutionstherapie derzeit auch noch nicht abzusehen sei.
15. Am 21.04.2008 übermittelte die Erstbehörde auf Ersuchen der Berufungsbehörde Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland und die von der Grundsatz- und Dublinabteilung angelegten Aktenunterlagen das Konsultationsverfahren mit Frankreich betreffend.
16. Mit Schriftsatz vom 20.06.2008 übermittelte der Rechtsvertreter des BF die durch den Unabhängigen Bundesasylsenat angeforderte Zustimmungserklärung des BF zur Einsichtnahme in seine Krankengeschichte.
17. Im Schreiben vom 07.06.2008 führte die behandelnde Ärztin Dr. E.H. in Beantwortung der Anfrage des Unabhängigen Bundesasylsenates aus, dass sich der BF seit 21.09.2006 an einem von ihr geleiteten Substitutionsprogramm beteilige und es seit Beginn 2006 zu Unterbrechungen desselben durch den BF jeweils im Juni, September, Oktober, Dezember 2007 sowie im Juni 2008 gekommen sei. Weiters sei der BF von sich aus nicht gewillt, die Dosis (des Substitols) zu reduzieren, weshalb ein Ende der Therapie nicht absehbar sei. Der BF bekäme einmal im Monat ein Rezept von der Ärztin, welches er nach Bestätigung durch die Bezirkshauptmannschaft bei einer Apotheke einlösen könne. Eine direkte Verständigung mit dem BF sei nicht möglich, sondern nur über einen Hilfsdolmetscher.
18. Im Schreiben vom 04.09.2008 führte die Ärztin Dr. E.H. in Beantwortung einer weiteren Anfrage des nunmehrigen Asylgerichtshofes vom selben Tage aus, dass sich der BF seit der Anfragebeantwortung vom 07.06.2008 weiterhin in Substitutionsbehandlung bei ihr befinde und sie mangels Kenntnis oder allfälliger vom BF behaupteter Beschwerden bzw. darauf abzielender Therapien keine darüber hinausgehenden Aussagen zu seinem allgemeinen Gesundheitszustand machen könne. Weiters sei anzunehmen, dass, falls der BF in sein Heimatland zurückgeschickt würde, er in der Folge wohl Entzugserscheinungen bekäme, wenn er nur einen eingeschränkten Zugang zum Suchtmittel oder einem Ersatzstoff hätte. Diese Entzugserscheinungen seien aber behandelbar.
19. Am 11.09.2008 übermittelte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt sowie dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der zwischenzeitigen Beweisaufnahme. Diesem Schreiben wurden die Informationen von der den BF betreuenden Ärztin, aktuelle Berichte zur allgemeinen Lage in Georgien sowie spezielle Berichte zu Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken in Georgien beigelegt.
Der Rechtsvertreter des BF führte in einer Stellungnahme vom 30.09.2008 hierzu in einem ersten Punkt aus, dass er den vorgelegten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes vom 24.02.2006 in Zusammenhang mit den im August 2008 begonnenen gewaltvollen Auseinandersetzungen in Süd-Ossetien und der damit verbundenen Bombardierung von Teilen Georgiens für veraltet halte. Diese Meinung unterstützend führte er aus verschiedenen Quellen stammende Textauszüge an.
Unter Punkt zwei seiner Stellungnahme ging der Rechtsvertreter des BF auf die medizinische Versorgungslage und insbesondere die Behandlungsmöglichkeiten von Drogenabhängigen in Georgien ein. Vorweg gab er dazu an, dass in Georgien nicht und insbesondere nicht verbreitet mit Substitutionshilfen behandelt werde und diesbezüglich wohl auch nur ein Methadon-Versuchsprogramm verfügbar sei. Weiters führte er zur üblichen Behandlung von Drogenabhängigen einen Bericht der sogen. ¿Beckley Foundation' an. In diesem Bericht würden die Probleme mit der Umsetzung der staatlichen Programme zur Drogenbekämpfung sowie die gesetzlichen Grundlagen bei Delikten in Zusammenhang mit Drogen erörtert.
Unter Punkt drei machte der Vertreter des BF diverse, insbesondere aus den Berichten der Ärztin des BF abgeleitete Ausführungen zur Frage der Entzugsmöglichkeiten und damit verbundenen eventuellen Folgen für den BF in Georgien.
(Auf den genauen Inhalt der angeführten Berichte sowie die daraus durch den Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 30.09.2008 gezogenen Schlüsse wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. ausführlicher eingegangen.)
II. Der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofs hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Personalien des Beschwerdeführers ließen sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und werden diese in der oben angeführten Form daher nur zur Individualisierung des BF verwendet. Festgestellt wird, dass der BF aus A., Georgien, stammt und georgischer Staatsangehöriger ist.
Die Eltern des BF sind bereits verstorben, in A. leben im Haus der Familie des BF noch seine invalide, zehnjährige Schwester und die Großmutter des BF. Des Weiteren lebt noch ein Taufpate des BF in Georgien.
Der BF absolvierte die Grundschule von 1986 bis 1995 in A.. Seine Familie lebte von der Landwirtschaft, er selbst hat vor der Ausreise als Bauer am Hof der Familie gearbeitet.
1.1.2. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland drogenabhängig war. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass der BF seit 21.09.2006 in Österreich jedenfalls an einem Substitutionsprogramm teilnimmt, welches teilweise durch den BF selbst unterbrochen wurde, und zwar im Juni, September, Oktober und Dezember 2007 sowie für den halben Monat des Juni 2008. Der BF bekommt einmal monatlich ein Dauerrezept durch eine Ärztin ausgehändigt, welches er nach Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in einer Apotheke einlösen kann. Anfangs bekam der BF eine wöchentliche Dosis ausgehändigt, aktuell muss er die Tabletten in der Apotheke unter Aufsicht einnehmen und wird ihm eine Ration nur für jene zwei Tage ausgehändigt, an denen er seinen Angaben nach erwerbstätig ist. Der BF wird regelmäßig überprüft, ob er verbotene Substanzen eingenommen hat, es mussten in diesem Zusammenhang lediglich zweimal die Harnproben eingemahnt werden, ein Verstoß gegen die Auflagen hat sich nicht ergeben. Der BF nimmt demnach keine illegalen Drogen ein. Ein Ende der Substitutionstherapie ist nicht abzusehen, da die Substitoldosis vom BF bisher nicht reduziert wurde. Bei einer Rückführung nach Georgien ist für den Fall, dass der BF einen eingeschränkten Zugang zum Suchtmittel oder Ersatzstoffen hat, aus ärztlicher Sicht theoretisch anzunehmen, dass er zwar Entzugserscheinungen bekommt, dass solche aber grundsätzlich behandelbar sind.
Der BF wurde zweimal beim illegalen Verkauf von Substitoltabletten durch Organe der öffentlichen Sicherheit betreten und in der Folge angezeigt, eine gerichtliche Verurteilung ist in diesem Zusammenhang nicht aktenkundig.
1.1.3. Am 23.04.2003 stellte der Beschwerdeführer bereits einen Asylantrag in Deutschland, welcher jedoch mit 27.01.2004 abgewiesen und der Beschwerdeführer daher nach zehnmonatigem Aufenthalt in Deutschland nach Georgien abgeschoben wurde. Am 24.11.2003 stellte der BF in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste während des in Österreich laufenden Asylverfahrens zumindest zweimal aus dem Bundesgebiet aus. Im September 2007 wurde er in Frankreich aufgegriffen, wo er erkennungsdienstlich behandelt und in der Folge (offenbar im Zusammenhang mit seinem dortigen Asylbegehren) im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde, im November 2007 wurde er bei seiner Rückkehr aus Italien an der österreichischen Grenze angehalten.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:
1.2.1. Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF war nicht feststellbar, dass es tatsächlich am 10.01.2006 im Wohnhaus des BF zu einem Schusswechsel im Zusammenhang mit behaupteter Weise beim BF nächtigenden und im Besitz von Drogen stehenden Fremden gekommen ist.
Folglich konnte weder festgestellt werden, dass der BF deshalb von staatlichen Behörden verfolgt worden ist noch dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien aufgrund dieses Vorfalles beschuldigt werden würde, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein, bzw. dass aus diesem Grunde ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde oder nach der Rückkehr eingeleitet werden würde.
Auch eine Bedrohung durch Privatpersonen, welche einen angeblichen Verrat des BF im Zuge dieses Vorfalles rächen wollten, konnte daher (mangels eines diese Bedrohung begründenden Ereignisses) nicht festgestellt werden.
1.2.2. Für den Fall einer - vor dem Hintergrund der eben getroffenen Feststellungen hier nur hypothetisch zu betrachtenden - Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen den BF wegen allfälliger strafrechtlicher Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit dem von ihm für den 10.01.2006 an seinem Wohnsitz behaupteten Vorfall kann der BF in Anbetracht der länderkundlichen Feststellungen zu Georgien (siehe unten) ein rechtsstaatliches Verfahren erwarten um dort seine Rechte wahrzunehmen. Auch wäre es ihm vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Georgien möglich den Schutz staatlicher Sicherheitsorgane gegen allfällige Bedrohungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen.
1.2.3. Der BF war in seinem Heimatstaat weder politisch tätig noch war er dort bis zur Ausreise einem behördlichen Verfahren unterworfen worden. Auch hat er im Falle einer Rückkehr mit keinen rechtlichen Folgen aufgrund der bloßen Asylantragstellung in Österreich zu rechnen.
1.2.4. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen bzw. eine anderweitige eventuell asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht feststellbar.
1.3. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen die verschiedenen Angehörigen des Beschwerdeführers, nämlich seine Schwester und seine Großmutter, in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Nach der Rückkehr kann der Beschwerdeführer wieder im Haus der Familie, zu welcher er noch Kontakt hat, leben. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Georgien - in materieller Hinsicht keine seine Existenz bedrohende Lage zu gewärtigen.
Eine schwerwiegende Erkrankung des BF, die mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat den BF allenfalls in eine lebensbedrohende Lage geraten ließe, war nicht feststellbar. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimat des BF sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.
1.4. Es konnten im Hinblick auf die Frage eines eventuellen Eingriffs in Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Georgien keine maßgeblichen Faktoren im Hinblick auf ein bestehendes Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet festgestellt werden.
1.5. Zur Lage in Georgien:
1.5.1. Im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Situation sowie die Situation von Drogensüchtigen in Georgien wird auf die Feststellungen im länderkundlichen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.04.2006 sowie das Rechercheergebnis der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes - gestützt auf den Bericht vom 01.11.2007, "Fact Finding Mission in Georgien, Armenien und Aserbaidschan", den Bericht der NGP Alternatives Georgien aus dem Jahr 2006 "Investition in eine gesunde Zukunft", die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Georgien vom 31.07.2008, und den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Georgien vom 21.06.2005, "Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen" - verwiesen, welche dem BF per Schreiben vom 11.09.2008 zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme übermittelt wurden. Diese Feststellungen werden in Ergänzung der erstinstanzlichen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde, die insgesamt auch nicht in Widerspruch mit den aktualisierten länderkundlichen Informationen des Asylgerichtshofs stehen, der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.
1.5.2. Zur Frage einer allfälligen Behandlung von Suchtkranken wird im Besonderen festgestellt:
Eine medizinische Grundversorgung ist in Georgien generell gegeben, die unter gewissen Voraussetzungen, abhängig von der Bedürftigkeit der Person auch kostenlos in Anspruch genommen werden kann, jedenfalls soweit es um wesentliche, etwa lebenserhaltende medizinische Leistungen geht.
Es existiert im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Behandlung von Suchtkranken seit über einem Jahr in Georgien auch ein Methadon-Substitutionsprogramm, wobei die Anzahl der verfügbaren Plätze in diesem staatlichen Programm im Vergleich zur Anzahl der mutmaßlich Drogenabhängigen als relativ gering bezeichnet wird. Dieses kostenlos erhältliche Methadon-Substitutionsprogramm stellt derzeit das einzige staatliche Substitutionsprogramm dar. Der Zugang zu diesem Programm ist aufgrund der vorgegebenen Platzanzahl daher beschränkt. Für die Zukunft ist eine Ausweitung des Programms geplant. Weiters gibt es eine Anzahl von Nichtregierungsorganisationen, welche mit drogenabhängigen Personen arbeiten und ihnen bei der psycho-sozialen Rehabilitation helfen. Auch die Inanspruchnahme (kostenpflichtiger) Leistungen niedergelassener Ärzte ist in diesem Zusammenhang möglich.
In Georgien werden zur behördlichen Feststellung einer Drogenabhängigkeit Blutabnahmen durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
der erstinstanzliche Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers
die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie dessen weiteres schriftliches Vorbringen an den Asylgerichtshof
Urkunden und Dokumente (ärztliche Bestätigungen Dris. E.H.vom 26.03.2007, 07.06.2008 und 04.09.2008)
die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der angeführten Informationsquellen
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen, weil im gesamten Verfahren gleichlautenden Angaben des BF sowie aus der Tatsache, dass der BF georgisch spricht. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers vor der Ausreise und die verwandtschaftlichen Verhältnisse des BF.
Weitere Feststellungen zur genauen Identität des BF konnten in Ermangelung von entsprechenden Dokumenten nicht getroffen werden.
2.1.2. Zur fehlenden Feststellbarkeit einer allenfalls bereits vor der Ausreise des BF aus Georgien bestehenden allfälligen Drogenerkrankung des BF ist wie folgt auszuführen:
Gegen die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er "in Georgien noch nicht einmal gewusst habe, was Drogen sind", spricht zwar, dass der BF bereits ein halbes Jahr nach seiner Einreise in Österreich im Rahmen einer medizinischen Beratung am 03.08.2006 die Abgabe von Substitol erbeten hat. Da keine weiteren Beweismittel zu einem möglichen Drogenkonsum oder einer Drogenabhängigkeit des BF bereits in Georgien vorlagen, konnte diesbezüglich aber keine begründete Feststellung getroffen werden.
Festzustellen blieb daher aufgrund der unbedenklichen und vom BF nicht widersprochenen Schreiben (vom 26.03.2007, vom 07.06.2008 sowie vom 04.09.2008) von Dr. E.H., dass der BF seit 21.09.2006 an einem Substitutionsprogramm in Österreich teilgenommen hat.
Dies allerdings mit wiederholten, auch längeren Unterbrechungen, die durch den BF selbst zu verantworten waren (vgl. oben). Wie die behandelnde Ärztin des BF in einer Stellungnahme vom 07.06.2008 angab, hat der BF die Substitoldosis im Laufe der Therapie nicht reduziert. Weiters geht aus dem Akt (durch BF unwidersprochene Angabe der Ärztin, dass der BF mehrmals die Therapie unterbrochen hat; Schreiben des französischen Bureau de Nationalité vom 13.09.2007, dass der BF in Frankreich angetroffen wurde; Schreiben vom 18.11.2007 der PI Gries am Brenner, dass der BF an diesem Tage beim Überschreiten der österreichisch-italienischen Grenze betreten wurde) hervor, dass der BF offenbar auch nicht unbedingt auf diese Substitutionstherapie angewiesen und es ihm durchaus möglich war zumindest zeitweilig ohne diese Therapie auszukommen, wie die durch ihn selbst herbeigeführten Unterbrechungen der Therapie vor allem durch selbst gewählte Auslandsaufenthalte aufzeigen. Der BF erhielt auch nur gelegentlich eine für zwei Tage ausreichende Dosis Substitol ausgehändigt, wenn er behaupteter Weise erwerbstätig war. Im Übrigen war der Ersatzstoff von ihm jedes Mal unter Aufsicht einzunehmen. Auf legale Weise war es dem BF damit auch gar nicht möglich, einen Vorrat für einen Auslandsaufenthalt anzulegen.
Als weiteres Indiz für die Sorglosigkeit des BF im Zusammenhang mit dem Ersatzprogramm ist auch der illegale Verkauf von Substitol durch ihn zu sehen, wie die beiden Anzeigen gegen den BF wegen Handels mit Substitol belegen. Diese Umstände drängen den Schluss auf, dass der BF seine Teilnahme am Substitutionsprogramm in Österreich nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit und Ernsthaftigkeit betrieben hat, sondern offenbar auch als Geldeinnahmequelle missbraucht hat, sowie den Fortgang dessen durch seine Abwesenheiten und fehlendes Engagement in Bezug auf die Verständigung mit der Ärztin und eine allfällige sukzessive Reduktion der Dosis beeinträchtigt hat.
Wie sich aus den Schreiben der Ärztin Dr. E.H. in Bezug auf die Harnproben des BF sowie dessen Angaben in der Stellungnahme vom 30.09.2008 weiters ergibt, nimmt der BF andererseits offenbar keine illegalen Drogen. Auch für die Zeit vor der Einreise hat er dies verneint.
Insgesamt gesehen ergab sich aus diesen Umstände daher, dass der BF zwar wegen einer behaupteten Drogenabhängigkeit den Drogenersatzstoff Substitol im Rahmen eines Ersatzprogramms während seines Aufenthaltes in Österreich erhalten hat, dass er aber bis dato offenkundig in keiner gesundheitlichen Situation war, die von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung durch eine allfällige Drogenerkrankung geprägt wäre, weshalb er auf die unbedingte weil gesundheitserhaltende Verabreichung eines Drogenersatzstoffes angewiesen wäre, in Ermangelung dessen er wiederum eventuell in eine lebensbedrohende Lage geraten könnte. Letztere Schlussfolgerung wird auch von der abschließenden Auskunft der den BF behandelnden Ärztin gestützt.
2.1.3. Die Feststellung, dass der BF bis zur Ausreise aus Georgien keinen behördlichen Verfahren unterworfen war, ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus seinem Vorbringen. Er gab nämlich sowohl in den erstinstanzlichen Einvernahmen als auch in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde lediglich an, sein Heimatland aufgrund und im Gefolge eines Vorfalles vom 10.01.2006 verlassen zu haben. Andere Probleme in seinem Heimatstaat hätte es für ihn nicht gegeben.
2.1.4. Zentrales Vorbringen des BF war, dass er aufgrund eines Schusswechsels am 10.01.2006 an seinem Wohnsitz - bei welchem zwei fremde Männer, die Drogen besessen hätten, getötet worden seien - trotz seiner Schuldlosigkeit deshalb sowie wegen Drogenbesitzes von der Polizei gesucht werden würde. Ihm drohe daher in Georgien auch eine Haftstrafe wegen Drogenbesitzes. Weiters würden ihn Bekannte dieser Männer, welchen diese Drogen tatsächlich gehört hätten, mit dem Tode bedrohen. Diesbezüglich war wie folgt zu erwägen:
Die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich zum einen aus den Widersprüchen zwischen den erstinstanzlichen Einvernahmen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bzw. den in der mündlichen Verhandlung selbst hervorgekommenen Widersprüchen, zum anderen aus der Unschlüssigkeit der Schilderung des angeblichen Vorfalles vom 10.01.2006, und zuletzt aus dem durch den Asylgerichtshof gewonnenen persönlichen Eindruck vom BF.
Dem Bundesasylamt ist vorweg zuzustimmen, wenn es bereits im erstinstanzlichen Bescheid dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen und das Vorbringen als nicht nachvollziehbar beurteilt hat. Gestützt wurden diese Annahmen des Bundesasylamtes insbesondere auch auf den im Bescheid dargestellten erstinstanzlichen Austausch der Grundelemente des Vorbringens bzw. einer auch als Steigerung zu qualifizierenden Änderung des Vorbringens durch den BF. Während dieser nämlich in der Einvernahme vom 30.01.2006 lediglich angab, sein Heimatland wegen einer tödlichen Schießerei verlassen zu haben, brachte er in der Einvernahme vom 18.05.2006 vor, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung Drogen bei ihm gefunden worden wären und er deshalb ein Strafverfahren und Inhaftierung zu befürchten habe.
Widersprüchlich gab der BF auch im Einzelnen in der Einvernahme vom 30.01.2006 an, dass fremde Männer von seinem Freund G., Leiter eines in der Nähe befindlichen Stützpunktes, erschossen worden seien. In der mündlichen Verhandlung hingegen führte der BF aus, dass diese fremden Männer von Grenzbeamten erschossen worden seien. G. hätte die Fremden zu ihm gebracht, sei dann gegangen und erst nach dem Schusswechsel wiederum an den Tatort gekommen.
Auch bezüglich der Anzahl der am angeblichen Tatort anwesenden Grenzwachebeamten verwickelte sich der BF in Widersprüche. So gab er im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen an, dass zwei Grenzbeamte zu ihm gekommen und beide getötet worden seien, während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass nur zu Beginn des Vorfalles zwei Grenzbeamte bei ihm gewesen und später dann noch weitere gekommen seien, insgesamt wären es demnach vier oder fünf Grenzbeamte gewesen, getötet worden sei keiner von ihnen.
Über Vorhalt dieser Widersprüche (ob Grenzbeamte getötet wurden, wer die fremden Männer getötet habe) gab der BF lediglich an, dass wohl der Dolmetscher nicht richtig übersetzt habe. Dies vermag aber nicht zu überzeugen, da die Einvernahmen rückübersetzt wurden und der BF mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Protokolle der diesbezüglichen Einvernahmen bestätigt hat. Außerdem brachte der BF dies erst im Zuge des Vorhaltes von Widersprüchen in der mündlichen Verhandlung vor und erwähnte dies zu keinem früheren Zeitpunkt, obwohl er mehrmals die Möglichkeit hiezu gehabt hätte.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellen seine sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor dem Asylgerichtshof nur knapp gehaltenen Angaben betreffend den Vorfall vom 10.01.2006 dar. Für den Asylgerichtshof ist es absolut nicht nachvollziehbar und gänzlich unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd konsistente, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben darüber tätigen konnte, wie sich der behauptete Schusswechsel und seine darauf folgende angebliche Flucht abgespielt haben sollen, zumal es sich hierbei um zentrale Angaben hinsichtlich der von ihm angeblich persönlich erlebten und zu seiner Ausreise führenden Geschehnisse handelte:
Insgesamt konnte der BF zu diesem Vorfall am 10.01.2006 im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Details schildern und erschöpften sich seine diesbezüglichen Angaben in den erstinstanzlichen Einvernahmen in wenigen Sätzen. Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte der BF den gesamten Vorfall vom 10.01.2006 unzusammenhängend und nicht wirklich nachvollziehbar. Diese Schilderung beschränkte sich auch wiederum auf einige eher allgemein gehaltene Stehsätze und antwortete der BF bei konkretem Nachfragen zu bestimmten Fakten ausweichend und unschlüssig. So konnte der BF auch über Vorhalt nicht aufklären, warum (in Entsprechung des nunmehrigen Vorbringens) nach dem Schusswechsel noch weitere Grenzbeamte zu ihm ins Haus gekommen seien. Offen blieb ebenfalls - mangels entsprechender Erklärung durch den BF - die Frage, warum ein Grenzbeamter zwei offenbar im größeren Stil (dem BF nach ging es angeblich um 10kg Heroin) mit Drogen handelnde Personen kennen, jenen helfen und weiters einen angeblichen Freund, nämlich den BF, um eine Übernachtungsmöglichkeit für diese gebeten haben sollte. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er damit den BF, seinen angeblich engen Freund, der Gefahr einer Verfolgung in Zusammenhang mit einem Drogendelikt ausgesetzt haben würde und sich selbst darüber hinaus ebenfalls in Gefahr begeben und seinen Posten als Leiter einer Grenzwache, welche gerade solche Handlungen unterbinden sollte, aufs Spiel gesetzt hätte. Dass dieser Freund diese Fremden tatsächlich beim BF untergebracht haben soll, konnte daher vom Richter des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Die ausweichende Erklärung des BF, dass die beiden Fremden wohl eine Übernachtungsmöglichkeit gebraucht hätten, weil es schon spät gewesen und sie daher nicht mehr weitergehen hätten können, kann auch nicht als hinreichende Erklärung herangezogen werden, welche die eben dargestellten Erwägungen entkräften würde.
Die Erklärung in der Beschwerde vom 18.07.2006, dass es nachvollziehbar sei, dass der Freund des BF abstreiten würde, dass er diese Fremden zum BF gebracht habe, da er sich selbst nicht belasten wolle, ging damit ins Leere, da schon als unplausibel anzusehen war, dass es überhaupt zur Beherbergung dieser Fremden gekommen sei.
Ebenso wenig plausibel erklären konnte der BF über Vorhalt, wie er die an diesen Vorfall angeblich anschließende Flucht bewerkstelligt habe, wo doch zu diesem Zeitpunkt (zuletzt) vier bis fünf Grenzwachebeamte in seinem Haus gewesen seien.
Ferner war in diesem Zusammenhang unplausibel, dass der BF, welcher nach seinen Angaben wegen des schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwurfs des Drogenhandels in größerem Stil durch die Polizei gesucht worden sein soll, jedoch ca. zwei Wochen nach dem angeblichen eine polizeiliche Fahndung nach ihm auslösenden Vorfall ohne Probleme aus Georgien ausreisen konnte.
Die Angaben des BF waren damit insgesamt in den maßgeblichen Punkten mit zahlreichen - letztlich nicht aufklärbaren - Widersprüchen behaftet. Weiters war der durch den BF geschilderte Ablauf des Vorfalles vom 10.01.2006 schon per se nicht nachvollziehbar und unplausibel.
Dem BF mangelte es darüber hinaus auch in seinen persönlichen Schilderungen an der nötigen Authentizität (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber gewinnt, VwGH 20. 5. 1999, Zl. 98/20/0505, 24. 6. 1999, Zl. 98/20/0435).
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass sich die angenommene Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auch mit den Aussagen des BF zu seinem Asylverfahren in Deutschland in Einklang bringen lässt. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, bezüglich seiner Fluchtgründe in Deutschland im Zuge seiner dortigen Asylantragstellung im Jahre 2003 gelogen zu haben. Über Befragen, ob diese Angabe zu seinem Asylverfahren in Deutschland nunmehr wahr oder unwahr sei, gab der BF an: "Es war eine nicht ganz richtige Geschichte, die Probleme, die ich jetzt habe kann man nicht vergleichen." Dieser Umgang des BF mit der Wahrheit im Zuge eines Asylverfahrens unterstreicht die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des BF auch im österreichischen Asylverfahren.
In Ermangelung der Feststellbarkeit eines entsprechenden Vorfalles, welcher zu einer möglichen Inhaftierung oder Bestrafung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Georgien führen könnte, waren in der Folge genauere Ermittlungen des Asylgerichtshofs zu Haftzeiten bzw. Haftbedingungen in Georgien obsolet.
Insgesamt konnte jedenfalls eine mögliche Verfolgung des BF in der von ihm behaupteten Form nicht festgestellt werden.
2.1.5 Da nicht feststellbar war, das es in Georgien tatsächlich zu einem Vorfall mit zwei Fremden, welche Drogen bei sich gehabt hätten und im Haus des BF erschossen worden seien, gekommen ist, war auch keine auf diese Behauptung aufbauende bzw. durch diesen Vorfall ausgelöste allfällige Verfolgung des BF durch Bekannte dieser Fremden feststellbar und schied damit auch die Annahme einer Verfolgung durch Privatpersonen mangels Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus.
Selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des weiteren Vorbringens des BF zum Vorfall vom 10.01.2006, dass er unschuldig von der Polizei daraufhin des Drogenhandels verdächtigt worden wäre, so wäre aufgrund der allgemeinen Länderfeststellungen evident, dass dem BF ein rechtsstaatliches Verfahren in Georgien offen gestanden hätte bzw. offenstehen würde. Die Angabe des BF in der Beschwerde vom 18.07.2006, "ich kann der georgischen Polizei meine Unschuld nicht beweisen", wurde durch den BF weder näher begründet noch hätte er laut eigenen Angaben zuvor den Versuch gemacht die Behörden von seiner Unschuld zu überzeugen, sondern sei er sogleich geflohen, womit er diese Feststellung des Asylgerichtshofs nicht substantiell in Frage zu stellen vermochte.
2.1.6. Die Feststellungen oben zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage stützen sich auf das eindeutige Ermittlungsergebnis in Form der persönlichen Darstellung des Beschwerdeführers.
2.1.7. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien stützen sich auf die hierzu angegebenen Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Betreffend der durch den BF angezweifelten Aktualität der allgemeinen Länderberichte ist auszuführen, dass der BF keiner besonderen Ethnie (Abchasen, Osseten) angehört, für welche sich eine eventuelle Gefährdung im Zuge des Konfliktes zwischen Georgien und Russland bzw. Südossetien im Laufe des Jahres 2008 ergeben hätte. Er ist vielmehr als ein aus A. stammender georgischer Staatsangehöriger anzusehen, A. wiederum befindet sich im südlichen Georgien. Dieses Gebiet war nie von militärischen Handlungen, welche sich an der nördlichen Grenze zu Russland konzentrierten (Konfliktzonen an den Grenzen zu Südossetien und Abchasien), betroffen. Es ist daher entgegen den Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 30.09.2008 auch unter Berücksichtigung des im Sommer 2008 neu aufgeflammten Konfliktes im Kaukasus davon auszugehen, dass dieser Konflikt aufgrund seiner räumlichen Begrenzung nicht sachverhaltsrelevant ist, da er nur die Krisengebiete Südossetien, Abchasien sowie allfällige angrenzende andere Teile Georgiens betraf. Es war damit aber auch nicht von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Heimatstaat des BF seit der Erstellung des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 24.04.2006 auszugehen, weshalb der für die Feststellungen herangezogene Länderbericht in Bezug auf die Herkunftsregion des BF innerhalb Georgiens durchaus als aktuell anzusehen ist.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien basieren auf den vom Asylgerichtshof dem Verfahren zugrunde gelegten Bericht des Auswärtigen Amtes. Zur Auswahl der Erkenntnisquelle ist zu sagen, dass diese auf mannigfaltigen Quellen basiert, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann, und man sich darin durchaus auch kritisch mit tatsächlichen Ereignissen in Georgien auseinandersetzt. Wie bereits oben angeführt, stammt der BF aus einer Region, auf welche die in der Stellungnahme vom 30.09.2008 angeführten Berichte zur Lage in den Krisenregionen Georgiens nicht zutreffen. Schon in der Verständigung von der Beweisaufnahme vom 11.09.2006 wurde dem BF diesbezüglich bekanntgegeben, dass davon auszugehen ist, dass die allgemeine Lage in Georgien aktuell nicht von weiter andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen georgischen und russischen Militärkräften im Kernland Georgiens gekennzeichnet ist und daher eine allfällige Rückkehr nach Georgien (mit Ausnahme der bekannten Konfliktzonen an den Grenzen zu Südossetien und Abchasien) gefahrlos möglich ist.
In der Beschwerde vom 18.07.2006 wurde lediglich sehr allgemein vorgebracht, dass in Georgien soziale, wirtschaftliche und politische Verhältnisse herrschen, welche einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen würden, insbesondere bestünde keine staatliche soziale Hilfe und keine unentgeltliche medizinische Versorgung. Diese Aussagen wurden aber nicht weiter belegt und wurde durch den BF somit insgesamt den Länderfeststellungen bzw. den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderbericht nicht substantiiert entgegengetreten. Es war daher aufgrund des Länderberichtes auch nicht davon auszugehen, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Weiters ist eine medizinische Grundversorgung gegeben und haben Personen, die nach Georgien zurückkehren, keinerlei Repressalien im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung im Ausland zu befürchten.
Ergänzend ist mangels Darlegung eines konkreten Bezuges der angeführten Berichte zum Fluchtvorbringen des BF noch auf die diesbezügliche Judikatur des EGMR hinzuweisen. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
2.1.8. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Behandlung allfälliger Drogenerkrankungen in Georgien ist vorweg anzugeben, dass sich die getroffenen Feststellungen des Asylgerichtshofes vor allem auf die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Georgien vom 31.07.2008 stützen. Diese Anfragebeantwortung wurde bereits in Kenntnis des Ergebnisses der ebenfalls erwähnten "fact finding mission" in Georgien, Armenien und Aserbaidschan vom 01.11.2007 erstellt und ist damit sowohl als Ergänzung als auch als Aktualisierung dieser Erkenntnisse jener "fact finding mission" zu sehen.
Die weiteren im Zuge der Verständigung über die Beweisaufnahme dem BF übermittelten Berichte "Investing in the healthy future" aus dem Jahr 2006 und "Behandlung von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen" aus dem Jahr 2005 wurden der Vollständigkeit halber in das Verfahren eingebracht. Diese beziehen sich jedoch nur in Randbereichen auf den konkreten Fall, da in diesen Berichten vor allem die Zukunftsperspektiven für die Behandlung von Drogenabhängigen in Georgien bzw. ein Rückblick auf die Situation der Drogenabhängigen in den Jahren 2003-2005 beschrieben werden.
Der BF hat mit Schreiben vom 30.09.2008 Stellung zu den Berichten genommen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF sowie der Angabe, dass der BF keine illegalen Drogen nimmt noch nahm, auf die Länderberichte bezüglich gerichtlicher Strafen bei festgestelltem Drogenbesitz nicht speziell einzugehen ist.
In der Stellungnahme führt der BF den Bericht einer ¿Beckley Foundation' an, in welchem Probleme bei der Umsetzung staatlicher Programme zur Drogenbekämpfung sowie die gesetzlichen Grundlagen bei Delikten in Zusammenhang mit Drogen erörtert werden. Dieser Bericht vermag den durch den Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten nicht auf gleicher Stufe entgegenzutreten, da der Bericht selbst zwar mit Mai 2008 datiert ist, die im Schriftsatz des BF unter Punkt 2b angeführten zitierten Passagen des Berichtes jedoch auf alte Quellen, und zwar aus den Jahren 2003-2006, zurückgreifen. Die durch den Asylgerichtshof eingeholte Anfragebeantwortung stammt vom Juli 2008, sie ist damit auch aktueller und wurden insbesondere die Fragen konkret auf den vorliegenden Fall abgestimmt formuliert. Die mit der Anfrage eingeholten Informationen sind damit unbestreitbar einschlägiger, aktueller und wird auch durch den BF die Objektivität des Verbindungsbeamten nicht in Zweifel gezogen. Weiters decken sich die darin enthaltenen zentralen Aspekte mit den Feststellungen durch den Asylgerichtshof.
Lediglich ein Teil des Berichtes der ¿Beckley Fondation' stützt sich auf einen aktuelleren Bericht aus dem Jahr 2007 (MOIA & National Forensics Bureau) und beinhaltet einen durch den Asylgerichtshof im Rahmen seiner Feststellungen nicht behandelten Themenkreis. Der BF führt nämlich unter Punkt 2c der Stellungnahme an, dass in Georgien regelmäßig Menschen zur Blutabnahme gezwungen werden würden und im Falle eines positiven Testergebnisses, je nach strafrechtlicher Unbescholtenheit, mit hohen Strafen zu rechnen wäre, was zu einer hohen Verschuldung (teils sogar zu Obdachlosigkeit) der Drogenabhängigen und deren Familien führen würde.
In diesem Zusammenhang ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der BF seinen Angaben nach keine illegalen Drogen nimmt oder in Georgien genommen hat. Er nimmt in Österreich an einem Substitutionsprogramm teil, die Einnahme illegaler Drogen würde auch in Österreich eine Geldstrafe und je nach den Umständen eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen. Außerdem liefe der BF eben nicht Gefahr in Georgien einer Strafe ausgesetzt zu sein, wenn er weiterhin auf illegale Drogen verzichtet und sich nach seiner Rückkehr wieder einem Substitutionsprogramm unterzieht. Dieses rechtmäßige Verhalten ist ihm auch durchaus zuzumuten.
Damit bleibt hinsichtlich dieses unter Punkt 2c in der Beschwerde angeführten Berichtsteiles nur noch auszuführen, dass zwangsweise Blutabnahmen für sich alleine (wobei diese auch nach Berka unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein können) keinesfalls die von der Judikatur geforderte Intensität erreichen, dass hierdurch außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die eine Abschiebung des BF nach Georgien unzulässig erscheinen ließen.
Am Rande ist zu erwähnen, dass die Ausführung in der Stellungnahme, dass Personen bestraft werden würden, wenn die Zwangsbehandlung nicht zur Freiheit von der Sucht geführt hätte, sich aus den durch den BF angeführten Berichten nicht ableiten lässt. Vielmehr ist diesen Berichten lediglich zu entnehmen, dass mit höheren Strafen zu rechen sei, wenn man wiederholt positiv auf Drogen getestet wurde, was durchaus einer allgemein gängigen Handhabung entspricht.
Abschließend ist anzuführen, dass eine eventuell wie in der Stellungnahme vom 30.09.2008 angeführte "soziale Stigmatisierung" nicht relevant ist, da gesellschaftliche Beeinträchtigungen (Beschimpfungen usw.) allgemeiner Art jedenfalls laut einschlägiger Judikatur hinzunehmen wären.
2.1.9. Dem Antrag des BF vom 06.03.2007 auf telefonische Zeugenbefragung der Großmutter des BF zur Glaubhaftmachung des Vorbringens "Die Hintermänner der Drogengeschichte kamen zu meiner Großmutter, mit der ich im Haus zusammengewohnt habe und beschuldigten mich, dass ich die zwei Erschossenen an die Polizei verraten habe und bedrohen mich mit dem Tod, wenn sie mich erwischen", war nicht zu folgen. Dies deshalb, da sich der Asylgerichtshof in der Gesamtbetrachtung des gg. Verfahrens schon aufgrund des gegebenen Ermittlungsergebnisses ein hinreichend klares Bild der maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte und das als Beweisthema angeführte Vorbringen des BF schon von daher als unglaubwürdig zu beurteilen war. Weiters käme einer telefonischen Aussage der Großmutter des BF keine wesentlichere Beweiskraft zu, da es sich nicht um eine unmittelbare, in persönlicher Anwesenheit der Zeugin vor Gericht stattfindende Beweisaufnahme handeln würde und weiters aufgrund des verwandtschaftlichen Naheverhältnisses zum BF die Glaubwürdigkeit der Aussage der Großmutter generell gemindert wäre. Diese telefonische Zeugenbefragung wäre somit an sich schon kein taugliches Beweismittel gewesen um damit das übrige Ergebnis des Beweisverfahrens maßgeblich in Frage stellen zu können.
2.1.10. Daß der BF in seinem Heimatstaat weder politisch tätig war noch bis zur Ausreise einem behördlichen Verfahren unterworfen war, stützt sich auf dessen in diesem Zusammenhang glaubwürdige und nachvollziehbare, weil konsistente und widerspruchsfreie Angaben. Daß er im Falle einer Rückkehr mit keinen rechtlichen Folgen aufgrund der bloßen Asylantragstellung in Österreich zu rechnen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochenen Länderfeststellungen..
Die Feststellung zu der bereits in Deutschland erfolgten Asylantragstellung im Jahr 2003 ergibt sich aus den durch das Bundesasylamt mit Schreiben vom 21.04.2008 übermittelten Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren. Die Asylantragstellung in Österreich erliegt im erstinstanzlichen Akt.
III. Rechtlich folgt:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).
2. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 73 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr.100/2005 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008) anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat di