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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/10/0370Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden des H und der MW in Gallspach, vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen die Bescheide 1.) des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1998, Zl. ForstR- 100477/9-1998-I/Mü/To (Zl. 98/10/0329), und 2.) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. September 1998, Zl. 18.324/13-IA8/98 (Zl. 98/10/0370), betreffend forstbehördlichen Auftrag und Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Oktober 1994 stellte ein Organ der Forstbehörde fest, dass auf dem Waldgrundstück 62/5 der KG E. "vor einigen Jahren" ohne forstbehördliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) eine Hütte errichtet worden sei.
Nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft vom 3. Dezember 1994 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des genannten Waldgrundstückes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) vom 11. Juli 1995 unter Berufung auf § 172 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) aufgetragen, die ohne forstbehördliche Bewilligung in Holzbauweise errichtete Hütte im Ausmaß von 2 x 2 m, welche eine Firsthöhe von ca. 2,5 m erreiche und mit Welleternit eingedeckt sei, bis 1. Oktober 1995 zu entfernen und die Standortfläche forstlich zu nutzen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer die (nachträgliche) Erteilung einer Rodungsbewilligung.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, die Hütte diene ausschließlich der Lagerung von forstwirtschaftlich notwendigen Geräten und Werkzeugen und der Einlagerung von Futter für die Jägerschaft. Die Hütte werde auch von den angrenzenden Waldnachbarn zur Einstellung von Werkzeugen und Geräten benützt. Ein Transport der Geräte mit dem Auto sei nicht immer möglich, da das Waldgrundstück oft längere Zeit (November bis Frühjahr) nicht erreichbar sei.
Die BH holte dazu das Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft vom 6. September 1995 ein. Darin heißt es wörtlich:
"Die Parz.Nr.62/5, KG E. weist ein Ausmaß von 4.273 m2 auf. Vom 'Tiroler Hof' verläuft Richtung Nordwesten bis zum Waldgrundstück der Antragsteller ein geschotterter Weg (Gst.Nr.646). Die Waldparzelle hat eine Breite von ca. 30 m; die Länge beträgt rund 150 - 160 m. Die Parzelle ist Richtung Westen geneigt. Im Hangoberbereich, in dem auch die Hütte gelegen ist, ist eine Nadel-Laubholzdickung bzw. eine Kultur von Nadelbäumen vorhanden. Hangabwärts stockt ein aufgelockertes Fichtenbaumholz, das vor allem mit Nadelbäumen unterbaut wurde. Ein Teil dieser Fläche ist gezäunt. Am heutigen Tag konnte auch festgestellt werden, dass die Pflegearbeiten äußerst sorgsam und genau vorgenommen wurden. Die Waldparzelle ist durch einen Bringungsweg, der vom Weg Nr.646 Richtung Südwesten abzweigt, erschlossen. Der Wohnort der Waldeigentümer ist in rund 2 km Entfernung gelegen. Im Osten wird diese Waldparzelle durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Norden, Süden und Westen durch Waldparzellen begrenzt.
Die Waldparzelle Nr. 62/1, KG E., welche sich im Besitz von Herrn Franz H., ..., befindet, weist eine Größe von ca. 1,5 Joch auf. Auch dieser benütze die Hütte für die Lagerung von Werkzeugen bzw. als Unterstand bei Schlechtwetter. Die Parzelle 62/1 ist leicht Richtung Nordwesten geneigt. Im Nordosten ist eine ca. 3.000 m2 große Aufforstungsfläche, welche mit Fichten, Lärchen, Tannen und einzelnen Laubhölzern bestockt und gezäunt ist, vorhanden. Der Pflegezustand dieser Aufforstungsfläche ist als gut zu bezeichnen. Anschließend schließt ein ca. 60 bis 70- jähriges Fichtenbaumholz an, das teilweise eine Verunkrautung durch Brombeere aufweist. Diese Parzelle ist ebenfalls durch den ausgeschiedenen Weg (Gst.Nr. 64/6) und einen daran anschließenden Richtung Norden verlaufenden Bringungsweg erschlossen.
Die Parzelle 62/6, die nördlich an die Waldparzelle der Ehegatten (Beschwerdeführer) angrenzt, hat etwa ein Ausmaß von ca. 4.500 m2 und ist ebenfalls Richtung Westen geneigt. Am Oberhang ist eine Dickung von Laub-Nadel-Mischwald vorhanden. Hangabwärts schließt ein älteres Baumholz an.
Südlich der Waldparzelle 62/5 schließen die Parzellen 62/4 und 62/3 an. Die Parzelle 62/4 ist im Besitz von Matthias O., ..., und hat eine Fläche von ca. 2 Joch. Diese Parzelle ist vorwiegend mit einem 60 - 70-jährigen Fichtenbaumholz mit einzelnen Lärchen bestockt. Dieses ist teilweise lückig und weist einen Unterwuchs mit Brombeere auf. Lediglich im Bereich des Oberhanges befindet sich eine Aufforstungs- bzw. eine Dickungsfläche. Die Bringung der Holzprodukte erfolgt durch einen im Bereich des Oberhanges vorhandenen Bringungsweges.
Die Parz. 62/3, Eigentümer: Hubert J., ..., weist ein Ausmaß von beinahe 3 Joch auf. Diese ebenfalls nach Westen geneigte Parzelle ist zum überwiegenden Teil mit einem teilweise lückigen Fichtenbaumholz bewachsen. Durch die Auflichtung ist teilweise eine relativ starke Verunkrautung vorhanden. Die Holzprodukte werden ebenfalls durch den vorher beschriebenen Bringungsweg Richtung Norden bis zum Weg (Gst.Nr. 646) gebracht.
Insgesamt gesehen, weisen die beschriebenen Waldflächen großteils ein ca. 60 - 70-jähriges Baumholz - vorwiegend aus Fichte - auf. Stellenweise ist eine Verunkrautung vorhanden. Die Aufforstungsflächen, die einer intensiveren Pflege bedürfen, haben ein Gesamtausmaß von 5.000 bis 6.000 m2.
Die Gemeinde G. weist ein Bewaldungsprozent von 11,46 auf und liegt damit deutlich unter dem Bezirksdurchschnitt, der 16,56 % beträgt.
In dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Waldentwicklungsplan für den Bezirk G., ist für die gegenständlichen Waldflächen die Funktionskennziffer 122 ausgewiesen. Dies bedeutet, dass der Erholungs- und der Wohlfahrtsfunktion eine mittlere Wertigkeit zukommt."
In der Errichtung einer Hütte zur Waldbewirtschaftung könne nach Auffassung des Amtssachverständigen kein öffentliches Interesse gesehen werden. Dies insbesondere deshalb, da die betroffenen Waldflächen ein relativ geringes Ausmaß aufwiesen und der Wohnort der Waldeigentümer, die die Hütte zur Lagerung von Werkzeugen benützten, im überwiegenden Ausmaß in sehr geringer Entfernung gelegen sei. Auch der Bestandesaufbau bzw. das Bestandesalter der Waldfläche erfordere keinen dauernden und umfangreichen Arbeitseinsatz, der die unbedingte Notwendigkeit für eine Hütte begründen könnte.
In einer schriftlichen Stellungnahme vertraten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, das Ausmaß der Rodungsfläche mit 7 bis 10 m2 sei äußerst gering, sodass zumindest eine befristete Rodung möglich sein müsste.
Mit Bescheid vom 29. September 1995 wies die BH den Antrag auf nachträgliche forstbehördliche Bewilligung zur dauernden Rodung einer Teilfläche von ca. 7 bis 10 m2 für die auf dem Waldgrundstück Nr. 62/5 der KG E. bestehende Hütte gemäß § 17 ForstG ab.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der gesetzlichen Grundlagen vertrat die BH im Wesentlichen die Auffassung, die von den Beschwerdeführern behauptete Notwendigkeit der bestehenden Hütte für die Bewirtschaftung einer Waldfläche von ca. insgesamt 8 Joch möge wohl ein legitimes Interesse der betroffenen Waldeigentümer darstellen, könne aber das Gutachten des Amtssachverständigen nicht entkräften, da darin klar zum Ausdruck komme, dass aus forstfachlicher Sicht eine unbedingte Notwendigkeit für den Bestand der Hütte zur Waldbewirtschaftung nicht feststellbar sei. Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung wohl die Interessen der Beschwerdeführer bedacht, könne aber kein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche feststellen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, wobei sie die Auffassung vertraten, die BH habe bei ihrer Entscheidung die von ihnen vorgebrachten Interessen zu wenig gewürdigt und ausschließlich die öffentlichen Interessen der Walderhaltung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 16. April 1998. Dieser vertrat im Wesentlichen die Auffassung, bei der heutigen allgemein gegebenen guten Erschließung des Waldes mit Forststraßen sei die Errichtung eines "forstlichen Stützpunktes" nur dann erforderlich, wenn weite Anfahrtswege zum Waldort zurückzulegen seien und regelmäßig wiederkehrende Arbeiten die Deponierung von Werkzeug und Geräten notwendig erscheinen ließen. Die gegenständliche Hütte diene im Wesentlichen der Lagerung von Geräten und Werkzeugen sowie der Einlagerung von Wildfutter und werde laut Angaben der Beschwerdeführer von vier benachbarten Waldeigentümern zu forstlichen Zwecken mitbenützt. Deren Waldflächen miteingerechnet würde die Hütte zur forstlichen Bewirtschaftung einer Gesamtfläche von rund 8 Joch dienen. Die Entfernung vom Wohnhaus der Beschwerdeführer zum Waldort betrage nur etwa 3 km; eine asphaltierte Straße führe in den Nahbereich, eine geschotterte Forststraße bis zur Waldfläche der Beschwerdeführer. Der An- und Abtransport von Werkzeug und Geräten sei daher problemlos möglich. Das Waldgrundstück weise überwiegend eine Bestockung mit Fichtenbaumholz auf. Die Nutzung der Stämme erfolge wegen der Gleichartigkeit der Bestände und der geringen Flächengröße nicht laufend, sondern aussetzend. Nur ein geringer Teil der Fläche weise Verjüngung auf, der eine intensivere Pflege bedürfe. Bei einer Flächengröße von insgesamt ca. 4 ha (bzw. ca. 0,4 ha der Beschwerdeführer), der guten Erschließung der Waldfläche und deren Entfernung vom Wohnort von nur 3 km sei eine unbedingte Notwendigkeit der Hütte für die Bewirtschaftung nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1998 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 29. September 1995.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges vertrat der Landeshauptmann in der Begründung seines Bescheides die Auffassung, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Interessen, insbesondere dass benachbarte Waldeigentümer die Hütte mitbenützen dürften und der Jagdberechtigte die Hütte zur Einlagerung von Wildfutter verwende, könnten kein Rodungsinteresse im Sinne des § 17 ForstG begründen.
Mit (einem weiteren) Bescheid vom 23. Juni 1998 gab der Landeshauptmann der Berufung der Beschwerdeführer gegen den forstbehördlichen Auftrag der BH vom 11. Juli 1995 keine Folge; die streitgegenständliche Hütte sei bis längstens 31. Oktober 1998 zu entfernen.
Nach der Begründung sei zur Frage der Notwendigkeit der Hütte für die forstliche Bewirtschaftung das Gutachten des forstlichen Amtsachverständigen eingeholt worden. Danach stünde ohne jeglichen Zweifel fest, dass bei der gegebenen Flächengröße des Waldes der Beschwerdeführer von 0,4 ha, aber auch unter Einrechnung sämtlicher Waldflächen der Nachbarn, die die Hütte angeblich mitbenützen dürften, von insgesamt etwa 4 ha, der ausgesprochen guten Erschließung der Waldfläche durch eine Asphaltstraße bis in den Nahbereich bzw. eine geschotterte Forststraße bis unmittelbar zur Waldparzelle und der Entfernung der Waldfläche zum Wohnort von lediglich etwa 3 km eine unbedingte Notwendigkeit der Hütte für eine bloß aussetzende Bewirtschaftung nicht gegeben sei. Für die von den Beschwerdeführern behauptete jagdliche bzw. jagdwirtschaftliche Mitverwendung der Hütte sei jedenfalls die Erteilung einer Rodungsbewilligung erforderlich. Da die verfahrensgegenständliche Hütte widerrechtlich auf Waldboden situiert sei, hätte zur umgehenden Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes deren Entfernung verfügt werden müssen.
Mit Bescheid vom 10. September 1998 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. Juni 1998 hinsichtlich der beantragten Rodungsbewilligung keine Folge.
In der Begründung vertrat der Bundesminister die Auffassung, auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei davon auszugehen sei, dass die von den Beschwerdeführern errichtete Hütte für die forstliche Bewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich sei. Daher stelle die Errichtung der Hütte eine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG dar. Für die Erteilung einer Rodungsbewilligung sei ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur Voraussetzung. Dieses andere öffentliche Interesse sei aber weder von den Beschwerdeführern nachgewiesen noch im Ermittlungsverfahren festgestellt worden. Es fehle daher am Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Andere Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG, die die Grundlage einer Rodungsbewilligung sein könnten, kämen bei einer Forsthütte, die nur der Erleichterung der Waldbewirtschaftung dienen solle, schon der Sache nach nicht in Betracht. Da ein die Rodung rechtfertigendes öffentliches Interesse im Sinne des Forstgesetzes nicht vorliege, sei die in § 17 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Interessenabwägung entbehrlich.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 23. Juni 1998 und den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. September 1998 richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und darüber erwogen:
1. Rodungsbewilligung (Zl. 98/10/0370)
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, dem Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs. 1 ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034).
An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 90/10/0100). Unbedingt erforderlich ist eine Hütte demnach nur dann, wenn ohne diese - bei objektiver Betrachtung - eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre; auf subjektive, d. h. in der Person des Waldeigentümers gelegene Umstände kommt es dabei nicht an.
Im Beschwerdefall ist das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit der Hütte im dargelegten Sinn nach Auffassung der belangten Behörde nicht gegeben, da kein dauernder und umfangreicher Arbeitseinsatz notwendig ist, die betroffenen Waldflächen ein relativ geringes Ausmaß aufweisen und der Wohnort der Waldeigentümer in relativ geringer Entfernung gelegen ist. Die Waldflächen sind im Nahbereich durch eine Asphaltstraße sowie im unmittelbaren Bereich durch eine geschotterte Forststraße gut erschlossen.
Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Gutachten mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wären. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, diesen Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. September 1993, Zl. 90/10/0047).
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte die Mitbenützer der Hütte einvernehmen müssen, wobei sich ergeben hätte, dass etwa der Wohnort des Landwirtes O. vom Waldgrundstück ca. 25 km entfernt sei, kommt schon mangels entsprechender Konkretisierungen im Verwaltungsverfahren keine Relevanz zu.
Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten dem Jagdaufseher in der Hütte die Einlagerung von Wildfutter erlaubt, wurde von der belangten Behörde zu Recht nicht als Nachweis für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des Forstgesetzes gewertet. Nur ein hinreichend konkretisiertes Vorbringen der Beschwerdeführer über das Jagdausübungsrecht sowie die Revier- und Jagdverhältnisse hätte eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst. Ein solches Vorbringen lag jedoch nicht vor. Auch die Beschwerde begnügt sich mit dem Hinweis, dass der "für unser Waldgrundstück" (gemeint von: 4.273 m2) "zuständige Jagdteilhaber und Jagdaufseher Andreas A. ein Revier von insgesamt 35 ha zu versorgen hat".
Der Antrag auf nachträgliche Erteilung der Rodungsbewilligung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Die diesbezügliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Forstbehördlicher Auftrag (Zl. 98/10/0329)
Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn
Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei
Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40
Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen,
unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die
zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden
Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen, wie
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von
Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und
sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die
Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der
durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden
oder Bewuchs, oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder
Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz
der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, für die Errichtung der Hütte sei mangels ihrer unbedingten Notwendigkeit für die forstliche Bewirtschaftung eine Rodungsbewilligung erforderlich gewesen. Da eine solche nicht vorlag, sei die verfahrensgegenständliche Hütte widerrechtlich auf Waldboden situiert.
Diese Auffassung wird von den Beschwerdeführern im Wesentlichen mit den bereits in der Beschwerde zur nicht erteilten Rodungsbewilligung vorgetragenen Argumenten bestritten.
Dass dieses Vorbringen allerdings nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter Pkt. 1.
Somit erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100329.X00Im RIS seit
19.07.2001