TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/20 C9 402431-1/2008

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Veröffentlicht am 20.11.2008
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Spruch

C9 402431-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Tanja ANTOVIC über die Beschwerde des K.F., geb. 00.00.1972, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2008, FZ. 08 00.967-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 26.01.2008 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.

 

Am 27.01.2008 fand in der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt, der seinen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen B.C., geb. 00.00.1971, stellte.

 

Nachdem die Einreise des Bf. nicht gestattet worden war, wurde der Bf. im Rahmen eines Flughafenverfahrens am 29.01.2008 und am 05.02.2008 durch Organe des Bundesasylamtes in der Erstaufnahmestelle Flughafen (in der Folge: EAST Flughafen) niederschriftlich einvernommen.

 

Am 05.02.2008 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Asylantrages des Bf. iSd. § 33 Abs. 2 AsylG 2005 ersucht.

 

2. Mit Schreiben des UNHCR vom 08.02.2008 an die EAST Flughafen teilte das UNCHR mit, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erteilt werde.

 

3. Am 08.02.2008 wurde von der EAST Flughafen gemäß § 31 Abs. 2 AsylG 2005 die Einreise des Bf. in das österreichische Bundesgebiet gestattet, der Antrag des Bf. in der EAST Flughafen zugelassen sowie die Vorführung vor die EAST Ost in Traiskirchen veranlasst.

 

4. Der Bf. wurde vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), am 28.03.2008 und am 06.10.2008 niederschriftlich einvernommen.

 

Das BAT hat mit Bescheid vom 09.10.2008, AZ. 08 00.967-BAT, zugestellt am 22.10.2008, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III) sowie einer Berufung (richtig: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

 

5. Gegen den og. Bescheid des BAT richtet sich die beim BAT am 03.11.2008 fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 29.10.2008. Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Spruchpunkt III betreffend Ausweisung ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

6. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 27.01.2008, der Einvernahmen vor dem BAT vom 29.01.2008, 05.02.2008, 28.03.2008 und 06.10.2008 sowie die Beschwerde des Bf. vom 29.10.2008 (OZ 1).

 

Einsicht in die vom BAT in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Bf.

 

2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1. Der Bf. führt den Namen K.F., ist am 00.00.1972 in der Stadt P. (Nepal) geboren, Staatsangehöriger der nunmehrigen Demokratischen Bundesrepublik Nepal und Angehöriger der hinduistischen Religionsgemeinschaft.

 

Der Bf. ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Eltern, sowie auch die Ehefrau und die Kinder des Bf. (drei Söhne namens K., P., A.) leben nach wie vor in Nepal. Der Bf. pflegt regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner in Nepal lebenden Familie. In Österreich hat der Bf. weder Verwandte, noch lebt er in aufrechter Lebensgemeinschaft.

 

2. Der Bf. lebte in Nepal im Distrikt K., in der Stadt P., an der Adresse XY. Die Familie des Bf. betreibt in Nepal eine Landwirtschaft.

 

3. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er war niemals im Gefängnis und gehörte nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an. Weiters hatte er nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates. Der Bf. wurde weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht.

 

4. Der Bf. hat bereits am 18.04.1999 in Österreich einen Asylantrag unter dem Namen B.S., geb. 00.00.1971, gestellt. Das Asylverfahren wurde am 19.05.1999 wegen Abwesenheit des Bf. formlos eingestellt. Der Bf. reiste im Jahr 1999 nach Großbritannien, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte. Nach einer negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren in Großbritannien wurde der Bf. im Jahr 2004 von Großbritannien nach Nepal abgeschoben. Nach seiner Rückkehr lebte der Bf. ca. eineinhalb Jahre in Nepal (P.) und reiste anschließend nach Israel. Nach einem längeren Arbeitsaufenthalt in Israel reiste der Bf. am 11.01.2008 mit einem Flug der Austrian Airlines (AUA) von Tel Aviv via Wien-Schwechat nach Delhi und von dort weiter nach Nepal. Am 25.01.2008 reiste der Bf. mit seinem behördlich ausgestellten Reisepass aus Nepal aus und flog mit dem Flug der AUA von Delhi nach Wien-Schwechat, ohne den gebuchten Weiterflug von Wien-Schwechat nach Tel Aviv anzutreten.

 

5. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat am 25.01.2008 verlassen, um nach Israel zu reisen, wo er bis 11.01.2008 aufhältig war. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates des Bf. konnten nicht festgestellt werden.

 

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen aktuellen Feststellungen zur Lage in Nepal decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erklärt.

 

I.3. Beweiswürdigung

 

I.3.1.

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des Asylgerichtshofes.

 

I.3.2.

 

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich teilweise glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem BAT, dem vom Bf. im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Reisepass und der sog. "Citizenship Card", an deren Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand, sowie dem Recherchenbericht des landeskundlichen Sachverständigen vom 30.08.2008 (OZ 1).

 

2. Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich im Jahr 1999, zu dessen Asylantragstellung in Großbritannien, seiner Rückkehr nach Nepal 2004 und seinem (Arbeits-)Aufenthalt in Israel stützen sich auf dessen eigene Angaben in den Einvernahmen vor dem BAT, auf die amtswegigen Erhebungen des BAT sowie auf die Angaben der Familienmitglieder im Rahmen der Recherchen des Sachverständigen vor Ort.

 

Die Feststellungen zum Flug am 11.01.2008 Tel Aviv - Wien - Delhi und dem Flug am 25.01.2008 Delhi - Wien (weitergebucht bis Tel Aviv) ergeben sich aus den diesbezüglichen Buchungsdaten und Passagierlisten der AUA, die dem BAT übermittelt wurden.

 

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zu seiner Person Zweifel aufkommen ließ.

 

3. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise des Bf. aus Nepal ergaben sich aus den von der belangten Behörde auf Grund der Angaben des Bf. vor dem BAT, den unbedenklichen Informationen der AUA und den Rechercheberichten des landeskundlichen Sachverständigen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Bf. vollinhaltlich an. Wie sich aus den Befragungen und Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe im Detail darzulegen; im Übrigen wurde der Bf. durch intensive Nachfrage auch zur Angabe von Fluchtgründen aufgefordert. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einvernahmen durch die belangte Behörde in zeitlich knappen Abständen stattgefunden haben und der Bf. angibt, auch erst vor wenigen Monaten seine Heimat verlassen zu haben, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er in der Lage ist, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zum Grund seiner erst vor kurzem erfolgten Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zu machen.

 

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, war der Bf. nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes schlüssige und widerspruchsfreie und damit auch glaubhafte Angaben zu machen. Bereits bei seiner Antragstellung tätigte der Bf. - wie auch von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - falsche Angaben zu seiner Identität (Name und Alter). Erst im Rahmen der Einvernahme vom 29.01.2008 vor dem BAT gab er seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum an. Beides stimmt mit den vom Bf. schließlich vorgelegten (unbedenklichen) Dokumenten (Reisepass und Citizenship Card) überein.

 

Schon die weiteren Angaben des Bf. zu seinem Wohnort in Nepal entsprachen jedoch wiederum nicht den Tatsachen. So erklärte der Bf. im Rahmen seiner Einvernahme vom 29.01.2008, er habe in der Heimat an der Adresse XY gelebt und erteilte auch seine Zustimmung, diese Angaben in seiner Heimat zu überprüfen. Durch Recherchen einer vom BAT beauftragten Vertrauensperson vor Ort konnten in der Folge jedoch die Angaben des Bf. widerlegt werden: An der vom Bf. angegebenen Adresse war der Bf. weder unter dem bei seiner Asylantragstellung angegebenen Namen, noch unter dem im Rahmen der Einvernahme vom 29.01.2008 angeführten Namen bekannt. Sofern der Bf. diesen Umstand (auf Vorhalt durch die belangte Behörde) dadurch zu rechtfertigen versucht, dass er mit seiner Familie in diesen Ort neu zugezogen und sie dort aus diesem Grund nicht bekannt gewesen seien, so vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Bf. nicht zu stützen, zumal - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - der Bf. zuvor selbst erklärte hatte, seine Familie sei bereits im Jahr 2004 in dieses Dorf gezogen und habe dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Dass daher der Name des Bf. weder den Dorfbewohnern, noch dem Präsidenten bzw. dem Sekretär des "W."

bekannt war, lässt sich mit den Angaben des Bf. keinesfalls in Einklang bringen.

 

Hinzu kommt, dass der Bf. angegeben hatte, dass der Cousin seines Vaters namens B.K. im November 2007 von Maoisten angeschossen worden und in der Folge an den Verletzungen im B. Hospital in Kathmandu verstorben sei. Auch diese Aussage des Bf. wurde im Zuge der Recherchen durch eine Vertrauensperson des landeskundlichen Sachverständigen im Heimatstaat des Bf. einer Überprüfung unterzogen, mit dem Ergebnis, dass es in dem besagten Krankenhaus keinen Patienten mit diesem Namen gegeben habe.

 

An der Qualifikation, der Vertrauenswürdigkeit und der Unbefangenheit des vom BAT herangezogenen landeskundlichen Sachverständigen und der von diesem wiederum in Nepal zur Durchführung der Recherchen beauftragten Vertrauenspersonen sind keine Zweifel aufgekommen. Im Verfahren vor dem BAT wurden seitens des Bf. keine Einwendungen gegen den vom BAT bestellten nichtamtlichen landeskundlichen Sachverständigen erhoben.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2008 legte der Bf. schließlich eine sog. "Citizienship Card" vor, aus welcher auch der Wohnort des Bf. in seinem Heimatstaat, konkret die Stadt P. im Distrikt K., ersichtlich war. In diesem Zusammenhang erklärte der Bf. schließlich, dass seine Familie nicht mehr, wie von ihm bei der letzten Einvernahme angegeben, im Ort C., sondern seit 17 oder 18 Tagen wiederum in P. lebe. Auf Grund der in der Folge erfolgten Recherchen im Ort P. wurde schließlich festgestellt, dass die Familie des Bf. tatsächlich in diesem Ort wohnt. Nach Angaben eines Nachbarn des Bf. lebe die Familie des Bf. jedoch ständig an dieser Adresse und besitze auch kein Land oder Haus in C., was wiederum gegen das Vorbringen des Bf. ins Treffen zu führen ist. Dass die Familie des Bf. tatsächlich von C. nach P. umgezogen wäre, konnte der Bf. zudem nicht glaubwürdig darstellen. So erklärte er in wenig plausibler Weise, seine Familie sei umgezogen, weil sich vor dem Haus ein Parteibüro befunden habe und nach Versammlungen die Rechnungen für Getränke immer zu ihm nach Hause geschickt worden seien. Auf konkreten Vorhalt, dass der Bf. in C. nicht bekannt sei, entgegnete dieser in der Folge jedoch nur lapidar: "Ich habe die Wahrheit gesagt. Ist es meine Schuld, wenn man uns nicht gefunden hat?". Insgesamt waren daher bereits die Angaben des Bf. zu seiner Person und seinem Wohnort (bzw. dem Wohnort seiner Familie) massiv widersprüchlich und konnten zudem durch Recherchen vor Ort widerlegt werden.

 

4. Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde auch bezüglich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bf. zu seinem behaupteten Fluchtgrund. In diesem Zusammenhang brachte der Bf. vor, er habe Probleme mit Maoisten zu gewärtigen gehabt, man habe Drohbriefe an ihn gerichtet, in welchen er dazu aufgefordert worden sei, zu spenden, andernfalls werde man ihn töten. Dieses Vorbringen ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Recherchen vor Ort jedoch wiederum widerlegt worden. Zwar bestätigen die Familienmitglieder des Bf. (dessen Frau und dessen Bruder) die Angaben des Bf. dahingehend, dass dieser von Mitgliedern der "Madhesi Morcha" gesucht werde und die Familie aus diesem Grund wieder von C. nach P. umgezogen sei, diesen Angaben ist jedoch - wie bereits oben ausgeführt - entgegen zu halten, dass der Bf. in dem besagten Ort nicht bekannt ist und weder Vertreter der Gemeinde noch befragte Einwohner des Ortes die Angaben des Bf. bestätigen konnten. Auf Basis dieser aus Sicht des Asylgerichtshofs nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse der belangen Behörde kann in der gegenständlichen Rechtssache zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben der Angehörigen, mit welchen der Bf. in telefonischem Kontakt steht, getätigt wurden, um die Glaubwürdigkeit der Angaben des Bf. zu stützen. Diese Annahme wird durch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen Umstand gestärkt, dass die befragten Familienangehörigen den Aufenthalt des Bf. in Israel bestätigten, während der Bf. in seiner Einvernahme angab, noch nie in Israel gewesen zu sein.

 

Gegen den vom Bf. vorgebrachten Fluchtgrund sprechen zudem die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen, aus welchen ersichtlich ist, dass es nach den politischen Entwicklungen der letzten Jahre nur mehr vereinzelt zu Menschenrechtsverletzungen durch Maoisten kommt. Zudem ist aus dem Recherchebericht des landeskundlichen Sachverständigen ersichtlich, dass das Gebiet P. von den Problemen mit den Madhesi Morcha und den Tari Morcha nicht betroffen ist und Mitglieder von beiden Bewegungen an der Regierung beteiligt sind. Überdies konnten im gegenständlichen Fall weder die Nachbarn des Bf. in P., noch Freunde bestätigten, dass der Bf. jemals Probleme mit den Maoisten gehabt hätte.

 

5. In einer Gesamtschau dieser Umstände, insbesondere den widersprüchlichen Angaben des Bf. und den Recherchen vor Ort, welche die Angaben des Bf. widerlegten, war daher von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Bf. auszugehen.

 

Festzuhalten bleibt zudem, dass der Bf. in seiner Beschwerdeschrift der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

 

6. Schließlich wurden seitens des Bf. im Verfahren andere Fluchtgründe nicht behauptet.

 

I.3.3.

 

1. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den vom BAT in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes übereinstimmen.

 

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des US Department of State oder des UK Home Office, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Amnesty International.

 

Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

2. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 26.01.2008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wurde.

 

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.

B-VG.

 

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

 

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Aylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

 

9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

 

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Bf. über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

 

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bf. aufkommen lässt und der Bf. auch in seiner Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der in der Beschwerde gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

 

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

 

3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Bf. vor Verfolgung nicht begründet ist: Dem Vorbringen des Bf. hinsichtlich seiner Fluchtgründe und der im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung war auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Widersprüchlichkeit der Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. dem Vorbringen widersprechende Ergebnisse der von Amts wegen veranlassten Nachforschungen im Herkunftsstaat) gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Eine asylrelevante Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat wurde nicht festgestellt.

 

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

2. Im Hinblick darauf, dass dem Bf. die Glaubwürdigkeit seiner Angaben versagt wird, ist auch nicht davon auszugehen, dass er keine Möglichkeit der Rückkehr in seinen Familienverband in seinem Herkunftsstaat hätte. Selbst wenn der Bf. auf sich alleine gestellt leben müsste, so ist zu beachten, dass es sich beim Bf. um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

 

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.

 

3. Dass der Bf. im Falle der Rückkehr ins seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft.

 

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2).

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

 

2. Es haben sich im Fall des Bf. keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen würden. Familiäre Anknüpfungspunkte des Bf. in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration (dies auch angesichts der bisher kurzen Aufenthaltsdauer des Bf. in Österreich).

 

Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. stellt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung des Bf. überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).

 

2. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

3. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag des Bf. in der Beschwerdeschrift zuzuerkennen war.

 

4. Der Asylgerichtshof schließt sich auf Grund der bereits oben dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist daher zu Recht erfolgt.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.6.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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