A7 312.116-1/2008/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KOPP als Vorsitzenden und die Richterin Mag. HÖLLER als Beisitzerin über die Beschwerde der A.B.,
00.00.1987 geb., StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.4.2007, FZ. 07 00.996-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und A.B. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass A.B. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von O.R., 00.00.2008 geb., StA. von Somalia, wobei sich dies aus der mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 6.10.2008 übermittelten und vom Standesamt Wien-Hietzing am 8.9.2008 ausgestellten Geburtsurkunde, ergibt, und hat am 28.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, hat in weiterer Folge diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.4.2007, Zahl: 07 00.996-BAI,
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Antragstellerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.4.2008 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat der Tochter - O.R.,
00.00.2008 geb., StA. von Somalia - der Berufungswerberin mit Bescheid vom 28.4.2008,
Zahl: 08 03.591-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten, zuerkannt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 34 AsylG 2005 lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Frenden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.4.2008, Zahl: 08 03.591-BAT, gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigen zuerkannt hat, war somit spruchgemäß zu entscheiden.