TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/20 A5 238495-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2008
beobachten
merken
Spruch

GZ. A5 238.495-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK über die Beschwerde der O.P., geb. 00.00.1975, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2003, Zl. 02 38.197-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde der O.P. wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

 

I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

 

I.5. Der Asylgerichtshof führte am 10.11.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdeangelegenheit durch, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich erschienen ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Sie reiste ihren eigenen Angaben zufolge am 10.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Rahmen der schriftlichen Antragstellung führte die Genannte aus, in Benin City geboren worden zu sein, dem Stamm Benin anzugehören, christlichen Glaubens und ledig zu sein. Neben ihren Eltern W. und M., die in K. lebten, hätte sie zwei Brüder namens O. und J., deren Adresse sie aber nicht angeben könne. Zu ihrer Schulausbildung führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, die Grundschule zwischen 1980 und 1983 besucht zu haben und in der Zeit von 1991 bis 1995 in einem Salon in Benin City als Friseurin gearbeitet zu haben.

 

II.1.2. Am 21.1.2003 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie habe von ihrer Geburt an bis zu ihrem 15. Lebensjahr in Benin City gelebt und sei danach zu ihren Eltern nach K. gezogen. Fortan habe sie sich bis zum Jahr 2002 abwechselnd in Benin City und in K. aufgehalten. Ihre Eltern hätten sich nach K. begeben, weil ihr Vater nicht Prinz einer Sekte namens "Ojuju" habe werden wollen. Diese Sekte opfere einmal im Jahr Menschen und ihr Vater habe dies aufgrund seines christlichen Glaubens und seiner Tätigkeit als Pastor abgelehnt. Die nunmehrige Beschwerdeführer hätte aufgrund ihrer Stammeszeichen, die sie seit ihrer Kindheit habe, den nächsten Prinzen heiraten müssen. Ihre Eltern seien nach K. gezogen, als sie in etwa zehn Jahre alt gewesen sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei in der Obhut ihrer Großmutter verblieben. Am 00.00.2002 schließlich habe ihr Nachbar sie mit dem Auto nach Lagos zu einem Onkel gebracht, bei dem sich die Genannte bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria eine Woche aufgehalten habe. Sie habe ihre Heimat verlassen müssen, um ihr Leben zu retten. Als sie ihren Vater in K. besucht habe und an einer Taufzeremonie in einer Kirche teilgenommen habe, hätten Moslems das Gotteshaus gestürmt und hätten begonnen, Leute umzubringen. Zuvor hätten die Moslems den Vater der Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert, die Kirche namens "Christ Living Church" zu schließen, da sie keine Christen mehr haben wollten. Als die Moslems die Kirche gestürmt hätten, sei die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dem Fenster gesprungen und habe sich zu einer Freundin begeben. Aufgrund der Unruhen in K. habe sich die Genannte daraufhin nach Benin City begeben, wo sie aber auch nicht habe bleiben können, weil sie ein Nachbar gewarnt habe, dass der Prinz der Ojuju- Sekte, den sie heiraten sollte, sie im Fall ihrer Weigerung opfern würde.

 

II.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und erklärte die Rückführung der Genannten nach Nigeria für zulässig. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dazu angetan sei, den Voraussetzungen der GFK zu entsprechen, zumal es die alleinige Aufgabe des Asylrechts sei, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen würde. Demgegenüber gingen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen - einerseits durch Moslems in K. und andererseits durch Mitglieder einer Sekte - von privaten Personen aus und könnten dem nigerianischen Staat nicht zugerechnet werden. Es könne aus den Länderberichten keine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit abgeleitet werden. Zudem verwies die belangte Behörde auf den Aufenthalt der Betreffenden in Lagos und leitete daraus das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ab.

 

Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen, insbesondere zur Frage der Religionsausübung in Nigeria.

 

II.1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, tand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007

 

Generelle Menschenrechtslage

 

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)

 

In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)

 

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 141-150.

 

Medizinische Versorgung

 

In Nigeria existiert eine extreme Zwei Klassen Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standard, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1+2)

 

In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.

 

(2) ) Dt. AA, S. 23.

 

Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 18.

 

Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen

 

bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.8. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.

 

II.3.9. Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

II.3.10. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 10.12.2002 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

 

II.3.11. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

II.3.12. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

II.4. Beweiswürdigung

 

Der Asylgerichtshof erachtet die oben genannten Voraussetzungen als nicht erfüllt und hält unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung fest, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommt.

 

Bei dieser Beurteilung übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die Ereignisse, die die Beschwerdeführerin - vorgeblich - zur Ausreise bewogen haben, mehrere Jahre zurückliegen und der Betreffenden daher zugestanden werden muss, sich nicht mehr an sämtliche Details erinnern zu können. Es ist aber in Beweis würdigender Hinsicht ein bedeutender Unterschied, ob sich jemand aufgrund des Zeitablaufes an bestimmte Sachverhaltselemente nicht mehr erinnern kann und dies auch angibt oder aber - wie im Fall der Beschwerdeführerin - zu ein und demselben Sachverhaltselement völlig unterschiedliche Versionen schildert, darauf erst über ausdrücklichen Vorhalt aufmerksam wird und dann nicht imstande ist, eine schlüssige Erklärung für die widersprüchlichen Angaben abzugeben.

 

Allgemein ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausgesprochen unkooperativ auftrat und sich nicht ansatzweise bemühte, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken. Ihr wurde mehrmals die Gelegenheit eingeräumt, sich zu ihren Fluchtgründen, aber auch zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in ihrer Heimat umfassend und von sich aus zu äußern.

 

Die persönliche Glaubwürdigkeit der Genannten wurde alleine dadurch erschüttert, dass sie nicht imstande war, zu ihren familiären Verhältnissen und ihrem eigenen Lebenslauf gesicherte und vor allem widerspruchsfreie Angaben zu machen. Dabei handelt es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes eindeutig um Fragestellungen, deren Beantwortung unabhängig vom Zeitfaktor einheitlich erfolgen müsste.

 

So hatte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angegeben, ihre Mutter und ihr Vater hätten in K. gelebt und im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeführt, dass sie ihren Nachbarn in Benin City nach ihrer Rückkehr aus K. darüber informiert habe, nicht zu wissen, ob ihre Mutter und ihre beiden Geschwister (gemeint aufgrund der Unruhen in K.) noch am Leben seien. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie demgegenüber, ihre Mutter sei schon lange tot, konkret, sei sie noch vor dem Umzug des Vaters nach K., das heißt. zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch ein Kind war, verstorben. Über Vorhalt ihrer anders lautenden Angaben vor der belangten Behörde bestritt die Genannte zunächst, jemals behauptet zu haben, dass ihre Eltern gemeinsam in K. gelebt hätten, war aber in weiterer Folge nicht bereit, aufzuklären, wie es zu diesen Angaben gekommen sei und wieso sie zudem an anderer Stelle im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber ihrem Nachbarn gesagt haben sollte, nicht zu wissen, ob ihre Mutter nicht infolge der religiös motivierten Unruhen in K. vielleicht ums Leben gekommen wäre.

 

Die Beschwerdeführerin machte weiters in Bezug auf ihre Wohnorte divergierende Angaben. So hatte sie gegenüber der belangten Behörde darauf verwiesen, bis zu ihrem 15. Lebensjahr in Benin City gelebt zu haben und dann zu ihren Eltern nach K. gezogen zu sein und dort gewohnt zu haben. Sie betonte damals, in den folgenden Jahren zwischen K. und Benin City gependelt zu sein, da sie in Benin City als Friseurin gearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete sie über ausdrückliche Nachfrage der vorsitzenden Richterin, ihr gesamtes Leben ausschließlich in Benin City und im Dorf, aus dem ihr Vater gestammt habe, verbracht zu haben. Sie habe ihren Vater in K. lediglich besucht, habe dort aber niemals gewohnt. Die Nachfrage der vorsitzenden Richterin, wo sie nun letztlich von wann bis wann und mit wem gelebt habe, blieb unbeantwortet. Ebenso war die Betreffende nicht imstande, anzugeben, von wann bis wann sie als Friseurin gearbeitet bzw. ob sie diese Erwerbstätigkeit bis zu ihrer Ausreise ausgeübt habe.

 

Hatte die Beschwerdeführerin zwar bereits vor der belangten Behörde davon gesprochen, nach dem Umzug ihrer Eltern bei ihrer Großmutter (gemeint in Benin City) gelebt zu haben, so führte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals aus, ihre Großmutter habe in einem Dorf in der Nähe von Benin City gelebt, wobei sie den Namen nicht nachvollziehbar zu nennen imstande sei. Sie, so die Beschwerdeführerin weiter, habe bei ihrer Großmutter in diesem Dorf gelebt. Die Genannte war nicht in der Lage, aufzuklären, warum sie dann zuvor davon gesprochen hatte, in Benin City gelebt und gearbeitet zu haben und was es dann mit der von ihr angeführten Adresse in Benin City auf sich habe.

 

Gegen die Glaubwürdigkeit sprechen weiters die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach den Unruhen in K. nach Benin City zurückgekehrt sei, wo sie mit ihrem Nachbarn gesprochen habe, der sie vor den Dorfbewohnern und dem Prinzen, den sie nicht heiraten habe wollen, gewarnt hätte. Dem Begriff "Nachbar" ist ein geografisch - örtliches Naheverhältnis immanent und vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuklären, wieso sie in Benin City also einen Nachbarn gehabt habe, wenn sie doch ihren jüngsten Angaben zufolge in einem nicht näher genannten Dorf bei ihrer Großmutter gelebt haben wollte.

 

Betrachtet man die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angeblichen Fluchtgründe, so verstärkt sich der Eindruck, dass die Genannte das Geschilderte wohl nicht tatsächlich erlebt haben kann. Im Kern behauptete die Beschwerdeführerin, den Juju- Prinz aus ihrem Dorf heiraten haben zu müssen, dies aber abgelehnt zu haben und in Folge dessen von den Dorfbewohnern und dem Prinz bedroht worden zu sein. Auch in diesem Zusammenhang gelang es der Beschwerdeführerin in Ermangelung der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich schlüssigen Sachverhaltes nicht, den Asylgerichtshof vom Wahrheitsgehalt zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin war nicht ansatzweise imstande, zu konkreten Abläufen und Inhalten der behaupteten Verfolgung Auskunft zu geben oder Details ins Treffen zu führen.

 

Der Vollständigkeit halber muss jedoch abschließend erwähnt werden, dass selbst eine - rein hypothetische - andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen würde. Die belangte Behörde hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der allfälligen Bedrohung durch Mitglieder einer Sekte um keine dem nigerianischen Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der GFK handle, zumal eine staatliche Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht festgestellt werden konnte. Diese wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet, da diese lediglich angab, sich deshalb nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil sie "niemandem vertraue". Sie war gleichzeitig nicht in der Lage, näher zu erläutern, warum ihr Vertrauen im Allgemeinen und in die Polizei im Speziellen erschüttert sei.

 

Der belangten Behörde ist weiters zuzustimmen, dass nicht erkannt werden kann, warum es der Beschwerdeführerin außerdem nicht möglich gewesen sein sollte, allfälligen Schwierigkeiten mit den Dorfbewohnern durch Vornahme eines innerstaatlichen Ortswechsels wirksam zu entgehen. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, sich unmittelbar vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel in Lagos aufgehalten zu haben, ist auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum sie nicht etwa dort geblieben ist. Eine landesweite Verfolgung durch Sektenmitglieder kann nicht festgestellt werden und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.

 

Zur Frage des Refoulementschutzes ist auszuführen, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.

 

Die Beschwerdeführerin ist diesen Vorhalten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiblichen Geschlechts ist, kann nicht für sich betrachtet die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung abgeleitet werden. Außerdem verweist der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die oben getätigten Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten. Ausgehend davon, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Umfeld nicht den Tatsachen entsprechen, ist davon auszugehen, dass ihr eine jederzeitige Rückkehr in ihren Familienverband möglich ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Zurechenbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten