TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 2000/13/0021

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

E3L E09303000;
E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10;
61999CJ0113 Schmid VORAB;
KStG 1988 §24 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der R (vormals R Handelsges.m.b.H) in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. März 1998, RV/206-17/14/97, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1997 sowie für das Jahr 1998 und die Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1997 sowie das Jahr 1998 und die Folgejahre in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (§ 24 Abs. 4 KStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung) fest.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene und nach Ablehnung der Behandlung durch diesen an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird vorgetragen, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer stehe Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital idF der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 1999 in einem unter der hg. Zl. 98/13/0088 protokollierten Verfahren dem EuGH gemäß Art. 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 10 der Richtlinie der Erhebung einer Abgabe gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 680/1994 entgegenstehe.

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Jänner 2001, in der Rechtssache C-113/99, ÖStZB 2001, 76, ausgesprochen, Art. 10 der Richtlinie untersage es nicht, von Kapitalgesellschaften, die .... über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist.

Es ergibt sich somit aus dem Urteil des EuGH, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestkörperschaftsteuer (§ 24 Abs. 4 KStG 1988 in den in den betroffenen Streitjahren jeweils anzuwendenden Fassungen) nicht begründet sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0113 Schmid VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130021.X00

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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