TE AsylGH Beschluss 2008/11/21 C5 308381-2/2008

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Veröffentlicht am 21.11.2008
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Spruch

C5 308.381-2/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn G.A., geb. 00.00.1988, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2008, Zahl: 08 08.864-EAST West, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.9.2008 schriftlich den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I); gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II).

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.10.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; er bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift unter diesem Datum.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.10.2008, die der Beschwerdeführer an diesem Tag per Telefax dem Asylgerichtshof übermittelt hat.

 

Mit Schreiben vom 6.11.2008, zugestellt am 8.11.2008, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde anch der Aktenlage verspätet sei, und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 12.11.2008 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:

 

"In meiner Berufung gegen den Bescheid Zahl: 08 08.864-ESAT West beziehe ich mich im Wesentlichen auf die anlässlich auf der Aufnahme meines Asylantrag ich hebe offenen Frist Stellennahme

 

Zu.1

 

Sprach Missverständnissen

 

Die fehlende Sprachkompetenz stellt eine zusätzliche Belastung dar. Oft sind selbst einfache Tätigkeiten wie Einkaufen oder Behördliche Bereifen zu lesen nicht mehr möglich, oder führen zu

 

Missverständnissen..

 

Ich Würde Rechnen die Beschwerdefrist begann ab Mittwoch 08.10.20 alles war Missverständliche Daum."

 

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

 

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG zu führen.

 

2.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Abs. 2 AsylG 2005.

 

2.2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsyGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.10.2008 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 21.10.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 22.10.2008, und somit verspätet eingebracht. Auch der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme nicht, früher und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht zu haben. Vielmehr will er offenbar seine mangelnden Sprachkenntnisse ins Treffen führen. Daraus ergibt sich nicht die Behauptung, dass die Beschwerde fristgerecht wäre.

 

2.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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