D6 258697-2/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des I. A. Arkady, geb. 00. 00.1988, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2007, FZ. 04 17.972/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.10.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und I. A. gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass I. A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus Karbadino-Balkarien, stellte am 6.9.2004 - vertreten durch seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu D6 258695-2/2008 als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 25.2.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. fest. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen.
2. In Erledigung der Berufung behob der unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit mit Bescheid vom 12.7.2007 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In weiterer Folge erließ das Bundesasylamt am 12.9.2007 den nunmehr angefochtenen Bescheid, der sich in Spruch und Inhalt der Begründung vom zuvor behobenen Bescheid vom 25.2.2005 nicht unterscheidet.
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde vom 21.9.2007, deren Inhalt weitgehend jenem der Berufung vom 7.3.2005 entspricht.
Am 2.10.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Stiefvater, seine Mutter und sein Halbbruder teilnahmen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 258697-2/2008 sowie Stiefsohn des Beschwerdeführers zu D6 267952-0/2008, deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und denen er Asyl gewährt hat.
2. Dies ergibt sich aus dem Akt der Mutter sowie des Stiefvaters des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nach dem 1.5.2004 gestellt hat, ist daher nach dem AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 das Verfahren zu führen.
Das AsylG 1997 sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.3 Gemäß § 10 AsylG 1997 stellen Famlienangehörige iSd § 1 Z 6 von Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach § 10 Abs. 2 AsylG 1997 aufgrund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
3.4 Wie oben unter 1. ausgeführt wurde, wurde der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Bei dem nunmehr volljährigen, unverheirateten Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen von Asylberechtigten iSd § 1 Z 6, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung das unverheiratete minderjährige Kind seiner Mutter bzw. seines Stiefvaters war. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung mit den Asylberechtigten in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer spruchgemäß Asyl zu gewähren und diese Entscheidung gemäß § 12 AsylG 1997 mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.