S6 402.777-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des O. G., geb. 00. 00.1989, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, ZI. 08 09.213 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 29.09.2008 illegal per LKW nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an nicht mehr nach Spanien zurück zu wollen, da er dort niemanden kenne und würde er die Sprache nicht verstehen. Auch habe er in Spanien keine Hilfe erhalten, sondern hätte er auf der Straße schlafen müssen, da ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre. In Spanien hätte er gelitten.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen in Österreich ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits am 15.12.2007 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Am 02.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Spanien.
Am 06.10.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Spanien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.
Mit Schreiben vom 08.10.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 09.10.2008, stimmten die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO zu.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.10.2008, ZI. 08 09.213 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum spanischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Spanien.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächliche Gefahr liefe, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Dublin II Flüchtlinge hätten in Spanien Zugang zum normalen Asylverfahren. Die Angaben des Antragstellers bezüglich der mangelnden Versorgung von Asylwerbern in Spanien seien in keinster Weise konkret nachvollziehbar zumal der Genannte in Spanien keinen Asylantrag gestellt hätte.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2008 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen die mangelnde Versorgung in Spanien behauptet. Der Beschwerdeführer hätte während seines 9-monatigen Aufenthaltes in Spanien sowohl mit den Behörden als auch mit NGOs Kontakt aufgenommen, aber hätte ihm keiner helfen können. In den Aufnahmeeinrichtungen würden sich die Bedingungen infolge Überfüllung erheblich verschlechtern, was Spannungen und Gewalt unter den Insassen auslöse. Auch wäre nur ein eingeschränkter Zugang zu Rechtsberatung und Dolmetscherdiensten gegeben. Die schlechte Situation für Flüchtlinge in Spanien gehe auch aus den "amnesty international Jahresberichten Spanien 2007 und 2008" hervor. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf Länderberichte aus dem Jahr 2006 bzw. 2007 gestützt und habe sie es unterlassen, die aktuelle Versorgungslage in Spanien zu ermitteln. Wäre sie ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen wäre. Durch die Zurück- oder Abschiebung nach Spanien befürchte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Art. 3 EMRK.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, so hin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Spanien auf und erklärte sich Spanien zur Aufnahme des Genannten gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO bereit.
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet wie folgt:
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gem. den beiden in Art. 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittsaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Der Asylwerber ist nachweislich (EURODAC-Treffer) Mitte Dezember 2007 illegal von einem Drittstaat nach Spanien (Teneriffa) eingereist und von dort kommend letztlich weiter nach Österreich gelangt, sodass gem. Art. 10 Abs. 1, 1. Satz Spanien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei (siehe insbesonders ausführliche Begründung des Aufnahmeersuchens, As. 7 des erstinstanzlichen "Dublin-Aktes").
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es leben seinen Angaben nach keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
2.1.2.2. Kritik an der spanischen Versorgung für Asylwerber (Art. 3 EMRK):
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Behauptung, er habe Herzbeschwerden, ist entgegenzuhalten, dass eine Untersuchung auf der Ärztestation im Lager Traiskirchen ergab, dass beim Genannten keine weiteren Untersuchungen hinsichtlich der vorgebrachten Herzbeschwerden medizinisch indiziert sind.
Wenn der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, dass er nach Spanien nicht zurückkehren wolle da er dort kein Essen und keine Unterkunft bekomme, so vermag er mit diesem Vorbringen keine reale Gefahr einer Gefährdung im Sinne des Art 3 EMRK darlegen.
Zum einen ist es unzweifelhaft, dass in Spanien infolge der Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention Asylantragstellung ganz allgemein möglich ist, und Asyl im Falle glaubhafter asylrelevanter Verfolgung auch gewährt wird. Zum anderen ist es vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der so genannten "Aufnahmerichtlinie" (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten) gänzlich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung als Asylwerber auf der Straße leben musste. In den Art 13 ff der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Dieser Rechtsakt, sowie dessen Umsetzung, beruht gemäß Art 6 iVm 46 lit d des Vertrages der Europäischen Union (EUV) ua. auf der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention, wobei in dem Kontext noch erwähnt werden muss, dass Spanien seit 1977 Mitglied des Europarates ist und 1979 die Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Folge die meisten Zusatzprotokolle ratifiziert hat.
Spanien ist seit 01.01.1986 Mitglied der Europäischen Union und folglich zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. Diesbezüglich besteht auch eine Nachweispflicht gemäß Artikel 26 Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 an die Europäische Kommission. Sollte das Königreich Spanien dieser Umsetzungsverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sein, wäre die Europäische Kommission verpflichtet, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages (EGV) einzuleiten, da Spanien diesfalls nicht Mitglied der Europäischen Union, als einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Hiefür bestehen gegenwärtig allerdings nicht die geringsten Anzeichen.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Spanien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind letztlich nicht vorhanden. Soweit er geltend macht, dass er in Spanien kein Asyl bekommen würde und die Versorgung schlecht sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in Spanien gar keinen Asylantrag stellte und ist sein diesbezügliches Vorbringen weiters nicht genügend substantiiert, um vor dem Asylgerichtshof glaubhaft zu gelten.
Insofern in der Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde den "amnesty international Jahresbericht 2008" nicht zu ihrer Entscheidungsfindung herangezogen hätte wird ausgeführt, dass auch dem daraus in der Beschwerde zitierten Ausschnitt nicht entnommen werden kann, dass Flüchtlingen in Spanien grundsätzlich die Antragstellung auf internationalen Schutz verwehrt werde.
Auch allfälligen Angriffen wäre der Beschwerdeführer nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihm die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Spanien bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK könnte somit lediglich dann erfolgen, wenn ihn Spanien, etwa im Wege einer Abschiebung in seinen Heimatstaat, sofern ihr dort unmenschliche Behandlung drohen würde, entsprechenden Schutz versagen würde.
2.1.3. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.
2.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.