B11 249.277-0/2008/6E
Y.S.,
geb. 00.00.2004, StA: Türkei
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Vorsitzenden und den Richter Dr. Rohrböck als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Werner über die Beschwerde des Herrn Y.S., geb. 00.00.2004, StA.: Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2004, Zahl: 04 05.520-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Herrn Y.S. vom 23.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2004, Zahl: 04 05.520-BAG, wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2004 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Türkei, gemäß §§ 10 i.V.m. 11 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Am 05.11.2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung in den Asylverfahren der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers durch, nach deren Schluss sogleich die Berufungsbescheide beschlossen und öffentlich verkündet wurden. Dabei wurden die Berufungen der Eltern abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: AsylG) zu führen.
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Asylerstreckungsanträge können gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint [...].
2.2. Diese Voraussetzungen sind bei dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Asylanträge seiner Eltern Y. B. und Y. S. wurden mit mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2004, schriftlich ausgefertigt am 10.08.2005 zu den Zl. 225.630/9-I/02/05 und 237.554/8-I/02/05, abgewiesen. Da den Eltern des Beschwerdeführers in Österreich kein Asyl gewährt wurde, liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG betreffende Asylgewährung, nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.