E11 311.911-1/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des P.V., geb. am 00.00.1960, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, FZ. 06 09.676-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 13.9.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er während seiner Tätigkeit als Militäroffizier im Grenzgebiet zwischen Armenien und Aserbaidschan Wahrnehmungen über einen illegalen Waffenverkauf zwischen Offizieren der armenischen und aserbaidschanischen Armee gemacht habe. Der BF sei beim Belauschen der Gespräche ertappt worden und in weiterer Folge vom aserbaidschanischen Militär festgehalten und misshandelt worden. Nachdem der BF von Mitgliedern der armenischen Unterwelt befreit wurde, habe er die Heimat über die Ukraine nach Österreich verlassen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.4.2007, FZ. 06 09.676-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als völlig unglaubwürdig zumal der BF zu zentralen, entscheidungsrelevanten Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Angaben des BF zu seinen ausreiserelevaten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da der BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegeben seien und daher kein Eingriff in deren Familienleben anzunehmen war. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Integrationsmerkmale in Österreich war auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte die Erstbehörde keinen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF erkennen und erachtete die Ausweisung daher als zulässig.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.5.2007 innerhalb offener Frist Berufung (jetzt: Beschwerde) erhoben. Weiters wurde am 12.6.2007 eine Berufungsergänzung (jetzt: Beschwerdeergänzung) eingebracht. Am 16.4.2008 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF weitere Urkunden vorgelegt sowie Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der neu auszuschreibenden Verhandlung oder im Falle der Vernehmung des BF gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen auf das bereits vor der Erstbehörde vorgebrachte Geschehen verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass das BAA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und das Vorbringen entgegen der Ansicht der Erstbehörde nachvollziehbar, plausibel und in höchstem Maße glaubwürdig sei. Die vom BAA gefundenen Widersprüche seien das Ergebnis von Dolmetscherfehlern oder Missverständnissen. Dass die Erstbehörde vermeine, dass der BF vor der EAST Ost mit keinem Wort den weiteren beruflichen Werdegang bis 2006 erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass der BF zu diesem Themenkomplex nicht so detailliert befragt worden sei und lediglich auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Bezüglich der widersprüchlichen Angaben zum Verlassen des Heimatlandes auf legalem Wege mit oder ohne Dokumente wurde ausgeführt, dass der BF Armenien "im Zuge seiner Arbeit" verlassen habe und dabei seine Dokumente bei sich hatte. Diese Dokumente habe der BF während seiner Anhaltung in einem Erdloch letztmalig gesehen; die Angaben vor dem BAA Innsbruck, dass die Schlepper die Dokumente nicht mehr zurückgegeben hätten, würden lediglich die Dokumente seiner Familie betreffen. Der BF sei ein Verwandter von K. und dessen Gattin L., die sehr einflussreich sei. L. habe seine Mutter persönlich gekannt, den BF jedoch nicht. Allerdings habe L. gewusst, dass seine Mutter einen Sohn (also den BF) habe. Deshalb vermute der BF, dass L. über die Verwandtschaft zunächst herausfinden musste, wer der BF war. Dass der BF, wie in der Einvernahme angegeben, die Weiterreise in die Ukraine selbst organisiert habe, beruhe auf einem Missverständnis oder einem Dolmetscherfehler. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben über die Autofahrt vom Grenzgebiet in die Ukraine, beantragte der BF eine mündliche Berufungsverhandlung, in der er näheres angeben könne. Wenn im Zuge der Erstbefragung protokolliert worden sei, der BF wäre mehrmals telefonisch und schriftlich bedroht worden, so müsse es sich dabei ebenfalls um ein Missverständnis und um einen Fehler in der Übersetzung handeln; richtigerweise sei die Familie telefonisch und schriftlich bedroht worden und nicht der BF selbst. Beanstandet wurden auch die unrichtigen Vorhalte der Erstbehörde bezüglich der Wahrnehmung über die illegalen Waffenverkäufe an der Grenze. Der BF habe nur Waffenkisten gesehen und aufgrund der Bedrohung sei der BF lediglich davon ausgegangen, dass er Zeuge eines illegalen Waffenhandels innerhalb hochrangiger Militärs geworden sei. Bei der Belauschung des Gespräches konnte der BF nicht genau hören, was der Inhalt des Gespräches war, außer dass sie in russischer Spräche über Geld und Kauf und Verkauf gesprochen hatten. Den Umstand, dass nicht nur die vier Offiziere sondern sogar der Kommandeur in den Waffenhandel involviert sei, habe der BF deshalb nicht erwähnt bzw. die Unwahrheit gesagt, weil er aus Angst dachte, dass der BF auch in Österreich von diesem einflussreichen Mann ausgeforscht werden könne. Auch dass der BF vor der Außenstelle Innsbruck keine Details über die Befreiung aus dem Erdloch durch Versprechen von Lösegeldzahlungen angegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass dem BF diese Details als nicht wichtig erschienen seien. Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt richtig beurteilt, hätte sie feststellen müssen, dass der BF in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Abschließend wurde in der Beschwerdeschrift noch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Als Urkunden wurden zwei Schreiben in armenischer Sprache vorgelegt, die bestätigen, dass der BF Offizier in Armenien gewesen ist.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch der rechtlichen Beurteilung begegnet keine Bedenken.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Sofern in der Beschwerdeschrift des BF gerügt wird, dass die zahlreichen von der Erstbehörde aufgedeckten Widersprüche in den Aussagen des BF in den meisten Fällen auf Missverständnissen oder auf Übersetzungsfehler des Dolmetschers beruhen würden, so lässt der Asylgerichtshof diesen Einwand des BF nicht gelten, da dieser nach jeder Einvernahme nach erfolgter Rückübersetzung die Möglichkeit hatte, Korrekturen vorzunehmen. Der BF machte jedoch laut Aktenlage niemals von dieser Möglichkeit Gebrauch und bestätigte auch mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt. Auch wurde der BF am Beginn jeder Einvernahme in vorbildlicher Weise gefragt, ob es Verständigungsschwierigkeiten oder sonstige Einwände gegen die Dolmetscher gibt. Auch hier hatte der BF bei keiner Einvernahme Beanstandungen vorgenommen. Der Asylgerichtshof hegt daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen der Dolmetscher im Verfahren vor der Erstbehörde. Der BF war auch nicht im Stande, die behaupteten Missverständnisse in seinen unterschiedlichen Angaben in der Beschwerdeschrift auszuräumen; auch die Ankündigung in der Beschwerdeschrift, dass in einer mündlichen Berufungsverhandlung nähere Erklärungen folgen würden, genügen für eine lückenlose Aufklärung nicht, zumal der BF auch bereits in der Beschwerdeschrift die Gelegenheit dazu hatte, diese jedoch ungenützt ließ. Auch die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dass der BF auf gewisse Detailangaben vergessen habe, da sie für ihn nicht so wichtig erschienen, vermag den Asylgerichtshof nicht zu überzeugen. Die Angaben über die Befreiung aus dem Erdloch oder die Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland in die Ukraine erscheinen für den Asylgerichtshof als zentrale Elemente der Fluchtgeschichte und sind keinesfalls, so wie der BF vermeint, Neben- oder Randerscheinungen. Dem BF ist es im Ergebnis nicht gelungen mit seinen Erklärungsversuchen die zahlreichen Widersprüche in seinen Angaben zu den fluchtkausalen Ereignissen zu beseitigen und den Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt und beurteilt habe, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen, erwachsenen, arbeitsfähigen Mann , der über einen Universitätsabschluss für Geodäsie und eine Ausbildung als Militäroffizier verfügt und es ist dem BF auch zumutbar, im Heimatland wieder in einem dieser Berufe tätig zu werden. Überdies verfügt der BF in seinem Heimatland über ein soziales Netz in Form von Familienangehörigen (Mutter, Schwiegereltern), die den BF ebenfalls in der Anfangssphase bei der Gründung einer eigenen Existenz unterstützen könnten.
Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
Die Erstbehörde führte bezüglich ihrer Entscheidung zur Ausweisung zutreffend aus, dass die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen ist und überdies keine familiäre Anknüpfung oder sonstige Integrationsmerkmale erkennbar sind. Der Asylgerichtshof schließt sich der Auffassung der Erstbehörde an, dass keine Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen und die Ausweisung des BF nach Armenien daher zulässig erscheint.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Mit dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ist das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen, weshalb sich ein gesondertes Absprechen über das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Verfahrenshilfe "für das weitere Verfahren vor der Berufungsbehörde" erübrigt.