E11 401.873-1/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde der Z. N., geb. am 00.00.1995, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, FZ. 08 06.798-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste mit seinem Vater Z. H., Zl. E11 401874-1/2008, illegal nach Österreich ein und stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 3.8.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (der gesetzliche Vertreter) im Familienverfahren im Wesentlichen den Fluchtgrund vor, dass im Jahre 1993 armenische Krieger (Fidayee Kämpfer) in das Haus der Familie eingedrungen sind und die Frau (Lebensgefährtin) vergewaltigt hätten. Gesehen habe er das nicht, jedoch habe er bei seiner Rückkehr die Frau mit zerrissenen Kleidern gesehen. Weiters wollten diese Krieger seine Frau gegen armenische Gefangene in Aserbaidschan austauschen. Er konnte jedoch mit seiner Familie rechtzeitig nach Ashtarak fliehen. Weiters wollte der gesetzliche Vertreter zu seiner bereits in Österreich lebenden Familie.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.09.2008, FZ. 08 06.798-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gem. § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.09.2009 erteilt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der vom gesetzlichen Vertreter des BF behaupteten Fluchtgründe als nicht asylrelevant. Die Angaben des gesetzlichen Vertreters zu seinen ausreiserelevanten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da der Vertreter keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf internationalen Schutz betreffend der bereits in Österreich lebenden Geschwister wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gleichlautend entschieden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat der gesetzliche Vertreter innerhalb offener Frist berufen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das ausreisekausale Vorbringen als nicht asylrelevant, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden und daher auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen war (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0053). Weiters konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die geschilderte, befürchtete Verfolgung durch die genannte Person asylrelevante Gründe iSd GFK aufweist.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits in den Einvernahmen vor dem BAA geschilderte Geschehen wiederholt. Der gesetzliche Vertreter des BF befürchte im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit einer Verfolgungsgefahr rechnen zu müssen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen und zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt, zumal das BAA nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
§ 34 AsylG lautet wie folgt:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 22 Z 2) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerde seines Vaters wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. §§ 3 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005, abgewiesen. Der BF kann für sich daraus somit nicht den Status eines Asylberechtigten ableiten.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat in sehr anschaulicher Weise die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des gesetzlichen Vertreters des BF zu den fluchtkausalen Ereignissen aufgezeigt, um die mangelnde Glaubwürdigkeit darzulegen. Der gesetzliche Vertreter des BF wurde am 3.8., 7.8. und 16.9.2008 einvernommen und ihm bei jeder Einvernahme die Möglichkeit eröffnet, seine Angaben zu vervollständigen, konkretisieren und weitere Beweismittel vorzulegen. Weiters wurden dem Vertreter am Ende jeder Einvernahme die Ergebnisse rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht. Der gesetzliche Vertreter hätte somit die Möglichkeit - zwischen den jeweiligen Einvernahmen - gehabt, Anträge einzubringen bzw. Fristen für die Herbeischaffung von Beweismitteln zu verlangen. Wenn nunmehr moniert wird, dass der gesetzliche Vertreter des BF die Soldaten persönlich kennt - und die jetzt "große" Männer in Armenien sind - und die Behörde in dieser Richtung zu ermitteln hätte, wird ausgeführt, dass der Vertreter den damaligen Vorfall weder der Polizei angezeigt hatte noch anderweitige behördliche Maßnahmen ergriffen wurden. Dem Staat Armenien somit Untätigkeit bzw. den Willen Schutz zu gewähren, damals und pro futuro, abzusprechen, ist nicht nachvollziehbar. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Vertreters des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Zum Vorwurf der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzustellen, wenn die Partei der Meinung sei, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Wenn die gesetzliche Vertreterin in ihrer Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den SV umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, dass die Verpflichtung des Asylgerichtes, den SV von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die den Asylgerichtshof treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weiteren amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erk v 21.11.1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl. auch VwGH 2.3.1988, 86/01/0187; B 30.11.2000, 2000/20/0445).
Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt wie bereits oben ausgeführt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Vertreter des BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären, weshalb sich der Asylgerichtshof dadurch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlasst sieht; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des insgesamt mängelfreien und umfassenden Verfahrens des BAA. Vom Vertreter des BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des Vertreters des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, und somit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.