B13 14.209.433-0/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des S.F., geboren am 00.00.1972, österreichischer Staatsangehöriger, vom 18. 3. 2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 3. 2002, Zl. 98 09.814-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von S.F. wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag des S.F. vom 14. 10. 1998 gemäß § 2 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. 10. 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 2. 1999, Zl. 98 09.814-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. 3. 1999 Beschwerde.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26. 5. 1999, GZ. 209.433/0-VI/17/99, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14. 2. 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ein Aberkennungsverfahren bezüglich der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft einzuleiten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 3. 2002, Zl. 98 09.814-BAS, wurde dem Beschwerdeführer das zuerkannte Asyl gemäß § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 14 Abs 2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. 3. 2002 Beschwerde.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. 5. 2002, GZ. 14.209.433/0-XI/38/02, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 2 und § 14 Abs 2 AsylG 1997 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 1. 2005, Zl. 2002/01/0354-7, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 6. 2003, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 9. 7. 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/2002 geführt.
Da gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBI I Nr 101/2003 auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, war gegenständlich auch über die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBI I Nr 126/2002 abzusprechen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 1 Abs. 1 FrG 1997 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach § 2 AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i. S.d. § 3 Abs.1 AsylG voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder ist. Das Fehlen der Eigenschaft, "Fremder" zu sein, ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (vgl. z.B. UBAS 16.12.2003, Zl. 215.359/2-X/28/03; UBAS 30.09.2002, Zl. 206.425/7-II/04/02; Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 22). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zur Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. z.B. VwGH 28.6.1994, Zl. 92/05/0063).
Da der Beschwerdeführer nicht (mehr) Fremder im Sinne des § 2 AsylG ist, war der dem Verfahren zugrundeliegende Asylantrag, unter Behebung des Bescheides vom 7. 3. 2002, Zl 98 09.814-BAS, spruchgemäß zurückzuweisen.