GZ. E10 301.927-1/2008-9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. B. MAYER über die Beschwerde des A.H., geb. 00.00.2002, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, FZ. 06 01.325-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte über seine gesetzliche Vertretung am 29.01.2006 einen Asylantrag ein. Dazu wurde seine Vertretung an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, FZ. 06 01.325-BAG wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2006 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.4. Am 2.9.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF1 und BF2: Wir haben immer die Wahrheit gesagt und haben nichts richtig zu stellen.
VR: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF1: Ich ging ohne Dolmetscher zum Verein Zebra, dort wurde eine Berufung mit mir nicht bekannten Inhalt verfasst.
VR erörtert den Inhalt der Berufung
BF1 und BF2: Wir halten die Berufungsanträge aufrecht.
VR: Schildern Sie ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.
BF1 und BF2: Außer unserer Familie haben wir keinerlei weitere Anknüpfungspunkte in Österreich. Wir haben hier Freunde und Bekannte, die wir hier in Österreich kennen gelernt haben.
VR: Aus welchem Teil von Armenien stammen Sie?
BF1 und BF2: Von Jerewan.
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien.
BF1: Meine Eltern sind noch dort, ich bin der einzige Sohn. Meine Eltern sind in Pension.
BF2: Ich habe noch meine Eltern und einen Bruder in Armenien. Danach gefragt gebe ich an, dass sie arbeiten gehen und davon leben.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht) und wie geht es Ihren Kindern?
BF1: Ich hatte Nierensteine, welche im Krankenhaus entfernt wurden. Mein Becken ist auch verschoben. Vorher hatte ich keine Probleme, das ist seitdem ich geschlagen wurde.
BF2: Bei mir haben migräneartige Kopfschmerzen angefangen, war aber bis jetzt noch nicht in Behandlung, ich sollte mich melden, wenn die Kopfschmerzen anfangen. Es ist ca. 1,5 Jahre, dass ich diese Migräneanfälle habe.
VR: Nehmen Sie aktuell Medikamente ein
BF1: Nach dem Röntgen habe ich Schuheinlagen bekommen. Voriges Jahr habe ich vom Krankenhaus einen Fragenbogen bekommen, den ich jedoch nicht ausfüllte, weil ich ihn nicht verstand.
VR: Wollen Sie im Zusammenhang mit den oa. Fragen sich zur Situation Ihrer Kinder äußern?
BF1 und BF2: Die Kinder sind gesund. Der ältere Sohn ist am rechten Knie wetterfühlig.
VR: Haben Ihre Kinder über Ihre Ausreisegründe hinausgehende Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse?
BF1 und BF2: Nein
VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2, BF3 und BF4 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Wollen Sie etwas angeben, was Ihre Familie nicht wissen soll?
BF1: Es gibt einige Sachen, die ich ihnen nicht erzählte, weil sie dann Angst bekamen.
VR: Wollen Sie heute auch etwas erzählen, was Ihre Gattin nicht wissen soll?
BF1: Nein.
VR: Wovon bestritten Sie von 2000 bis zu Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Ich habe einen Frisiersalon gehabt, ich hatte auch Angestellte.
VR: An welcher Adresse befindet sich Ihr Frisiersalon?
BF1: Der Frisiersalon hieß "M.". Er befindet sich in Jerewan.
VR: Was machten Sie mit dem Frisiersalon im Zusammenhang mit Ihrer Ausreise?
BF1: Vor meiner Ausreise drangen sie in den Frisiersalon und haben alle Dokumente gestohlen und alles zerstört.
VR: Haben Sie diesen Frisiersalon gepachtet oder waren Sie Eigentümer?
BF1: Ich war Eigentümer.
VR: Welche Steuern und Abgaben muss man in Armenien als Betreiber eines Frisiersalons in welcher Höhe zahlen?
BF1: Für jeden Sessel mit Spiegel haben sie 400 Dram pro Tag verlangt. Ich hatte drei Sessel.
Im Rahmen der Rückübersetzung gibt BF1 an, es wären 420 Dram.
VR: Wie haben Ihre Angestellten geheißen und wo wohnen diese?
BF1: Ich hatte zwei Angestellte. Eine hieß S. und die andere H.. (Frage wird wiederholt) Die Adresse von S. weiß ich nicht, sie hat ca. 300 Meter vom Salon entfernt gewohnt. H. wohnte weiter weg, wo genau, weiß ich nicht. Danach gefragt gebe ich an, dass ich die Familiennamen der Damen nicht weiß. Ich hatte mit ihnen Verträge, diese wurden aber gestohlen, ich weiß die Namen nicht.
VR: Haben Sie die Verträge mit den Damen gemacht?
BF1: Ja.
VR: Und Sie wissen die Familiennamen nicht?
BF1: Ich habe sie einmal geschrieben, kann mich aber nicht daran erinnern. In Armenien spricht man sich auch üblicherweise mit dem Vornamen an.
VR: Wo hielten Sie sich von 2000 bis zu Ihrer Ausreise -urlaubsbedingte Aufenthalte und kurzfristige Besuche von Freunden und Bekannten abgesehen- von 2000 bis zu Ihrer Ausreise auf?
BF1: Jerewan. Danach gefragt gebe ich an, dass ich mich dort ununterbrochen aufhielt.
VR: Sie gaben beim BAA an, wegen Ihrer Funktion im Rahmen von Wahlen/Voten Probleme gehabt zu haben. Welche genaue Funktion hatten sie genau bei welchem Votum?
BF1: Ich war für die Partei im Wahlsprengel und kontrollierte ob der Wahlvorgang ordnungsgemäß verläuft (ob blaue Kugelschreiber verwendet werden bzw. niemand ein zweites Mal wählt).
VR: Wann haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF1: Das war am 19.02.2003.
VR: Was passierte dort?
BF1: Das Wahllokal war von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Dann sperrten wir die Türe und begannen mit der Stimmauszählung. Wir haben festgestellt, dass sich in der Wahlurne Stimmzetteln befanden, welche mit einem anderen Stempel als dem des Wahllokals abgestempelt waren. Dann stoppte ich die Auszählung der Stimmzettel, und forderte, dass ein Richter erscheint der diese Ungereimheiten aufnimmt. In diesem Moment sind drei Polizisten gekommen, die mich hinaus riefen. Sie drohten mir, wenn ich am Leben bleiben will, dann sollte ich die Sache nicht machen. Ich habe es nicht wahrgenommen und bin wieder hineingegangen. Ich habe dann beim Gericht angerufen, dass jemand kommen soll. Nach ca. 10-15 Minuten sind zwei schwarz bekleidete "Schlägertypen" herein gekommen. Als sie mich hinausbringen wollten, hat mich einer geschlagen, davon habe ich hinter dem rechten Ohr eine Narbe. Dann war ich bewusstlos und im Krankenhaus wieder aufgewacht. Ich hatte am Körper blaue Flecken.
VR: Gab es noch weitere gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen?
BF1: Ich habe das Krankenhaus verlassen und als ich nach Hause gekommen bin, habe ich meine Frau und meinen Sohn genommen und wir sind zu meinen Eltern nach K. gegangen. Ich war ca. 3 Monate dort. Am 05. März war die Stichwahl, dort habe ich nicht teilgenommen. Danach bin ich wieder nach Hause zurückgekehrt. Es war dann wieder alles normal. Am 27.11.2005 gab es ein Votum wegen Gesetzesänderungen. Zwei Monate vor dem Votum wurde ich von der Partei nominiert, dass ich der Bevölkerung klar mache, welche Gesetze gut und welche Gesetze schlecht sind. Wir machten in dieser Zeit Versammlungen, es kamen auch Leute, die die Versammlungen stören wollten. Wir haben diese Leute fotografiert. Dann haben sie mich telefonisch bedroht, dass ich ihnen entweder die Fotos bringen solle, oder sie mich umbringen würden. Die Fotos befanden sich nicht mehr bei mir, ich habe sie im Parteibüro abgegeben. Dann spürte ich, dass ich verfolgt werde, auch meine Frau ging es so. Es war am 03.11.2005, ich befand mich im Auto. Während der Fahrt habe ich bemerkt, dass ich von einem anderen Auto verfolgt werde. Ich wollte mit dem Auto flüchten, es gab sogar zwei Schüsse auf mich, die mich nicht getroffen haben. Es gelang mir, dass ich flüchte. Am nächsten Tag bin ich ins Geschäft gegangen um dort die geschäftlichen Dokumente zu holen. Mein Frisiersalon war zerstört und alles war weg. Dann habe ich gesehen, dass mein Leben in Gefahr ist und wir flüchteten.
VR: Haben Sie damals die Wahlmanipulation vor oder nach dem Öffnen der Wahlurne festgestellt?
BF1: Nach dem Öffnen der Wahlurne. Vor dem Öffnen der Urne habe ich nichts festgestellt.
VR: Nennen Sie alle Personen, die beim Öffnen der Wahlurne anwesend waren.
BF1: Es befanden sich 7 Personen im Wahllokal. Ich kann mich an die Namen nicht erinnern. Es waren alle Vertrauensleute von verschiedenen Parteien. Außer dieser 7 Vertrauenspersonen war keiner mehr anwesend. Einen kannte ich gut, er hieß K.G.. Er wurde bei den Demonstrationen nach der Präsidentenwahl umgebracht.
VR: Wie kam es dazu, dass Sie die von Ihnen beschriebene Funktion ausübten?
BF1: M.S. war der Leiter der Parteifunktionäre. Er ist ca. 45-50 Jahre alt. Er kam gelegentlich in mein Geschäft, so lernte ich ihn kennen.
VR: Waren Sie Mitglied der Partei?
BF1: Ich war noch nicht Mitglied, es war schon ein Prozess im Laufen, dass ich Mitglied werde.
VR: Warum waren Sie noch nicht Mitglied?
BF1: Sie wollten prüfen, ob ich für diese Partei vertrauenswürdig bin.
VR: Das hat sich von Anfang 2003 (Beilage C) bis zu Ihrer Ausreise nicht feststellen lassen?
BF1: Um Vertrauensperson sein zu können, muss man nicht Parteimitglied sein.
VR: Wie geht das förmlich vor sich, dass man im Rahmen eines Votums Vertrauensperson wird und im Wahllokal sitzt?
BF1: Man muss nicht Parteimitglied sein, sondern Vertrauensperson bei der Partei.
VR: Genügt es, dass einem die Partei das Vertrauen ausspricht, oder sind noch weitere Formalakte erforderlich?
BF1: Man arbeitet für die Partei und man bekommt dann das Vertrauensdokument.
VR: Von wem bekommt man welches Dokument im Rahmen der Bestellung der Vertrauensperson?
BF1: M.S. hat mir es gegeben. Damit war ich Vertrauensperson und konnte an den Wahlen teilnehmen.
VR: Wer stellte die Mitgliedschaftsbestätigung (Beilage C) aus?
BF1: Die Parteien erhalten die Bescheinigung von der Wahlbehörde blanko und füllen diese selbstständig aus.
VR: Über die Änderung welcher Gesetze wurde 2005 das Volk befragt?
BF1: Die Bevölkerung wurde gefragt, aber es wurden nicht die Gesetze genannt, die geändert werden sollen. Die Änderung war zum Vorteil der Regierung. Die Leute waren davon nicht begeistert, weil sie nicht wussten, welche Gesetze geändert werden sollten.
VR: Was sollte sich durch die Änderung der Gesetze anders werden, bzw. welche Themenbereiche waren davon betroffen?
BF1: Das wurde nicht bekanntgeben.
VR: Schildern sie exakt, welche Tätigkeiten Sie im Rahmen dieser Volksbefragung 2005 ausübten.
BF1: Unsere Tätigkeit war, dass wir den Leuten klarmachen, dass die Änderung zum Vorteil der Regierung ist, und sie nicht zustimmen sollten.
VR: Welche Kandidaten bewarben sich bei der Präsidentschaftswahl 2003?
BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern, es waren Robert Kotscharjan, Stephan Demirjdjan, Artasches Geghamjan und Manukyan Vasgen und Karapetjan Aran.
VR: Nennen Sie die wesentlichen Argumente der Regierung für und der Opposition gegen die Annahme des vorhin genannten Referendums.
BF1: Die Regierung sagte, dass sie gut ist und wenn die Gesetze geändert werden, dann wird alles noch besser. Die Gegner wussten, dass das nur schöne Worte der Regierung sind und nicht zum Vorteil der Bevölkerung. Sie wollten z.B. dass der Präsident nicht wie bisher alle 8 sondern alle 20 Jahre gewählt wird.
VR: Warum sollte man jetzt noch gegen Sie vorgehen, wo die Präsidentschaftswahlen 2003 schon längst Geschichte sind und Sie beim Referendum keine Unregelmäßigkeiten aufdeckten?
BF1: Wenn ich dort gewesen wäre, hätte ich wahrscheinlich gar nicht bis 2008 gelebt.
VR beginnt mit der Befragung der BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Wollen Sie etwas angeben, was Ihre Familie nicht wissen soll bzw. was Sie lieber vor Frauen als vor Männer erzählen wollen?
BF2: Nein. Die Probleme meines Mannes sind auch meine Probleme. Ich wollte 2005 mit meinem Sohn einkaufen gehen, dabei bemerkte ich, dass ich verfolgt werde. Damit merkte ich, dass die Probleme meines Mannes bei mir angekommen sind.
VR: Wie bemerkten Sie, dass Sie verfolgt werden?
BF2: Ich bemerkte, dass sie dort hingehen, wo ich auch hingehe. Dann bin ich nach Hause und erzählte es meinen Mann.
VR: Meines Erachtens klingt das wie eine Szene aus einem schlechten Krimi und nicht wie eine professionelle Observation durch Behörden, weil diese das sicher so machen, dass man es nicht merkt.
BF2: Wahrscheinlich machten sie es absichtlich so, damit ich Angst bekomme.
VR: In wie weit waren Sie unmittelbar von den Problemen Ihres Mannes betroffen?
BF2: Die Probleme meines Mannes sind auch die Probleme der ganzen Familie.
VR: Was machten Sie mit dem Frisiersalon bevor Sie ausreisten?
BF2: Wenn jemand ein Geschäft hat und die Steuern nicht mehr bezahlt, kommt die Stadt und enteignet es. Wir ließen das Geschäft zurück und gingen weg.
VR: In welchem Zustand haben Sie das Geschäft zurück gelassen?
BF2: Sie machten alles kaputt.
VR: Was wissen Sie über die politische Tätigkeit Ihres Gatten?
BF2: Das Einzige was ich weiß, ist dass er Vertrauensperson war und für diese Partei arbeitet.
VR: Für welche Partei?
BF2: Partei von Stepan Demirjdjan.
VR: Was nahmen Sie selbst von den Ausreisegründen Ihres Gatten wahr?
BF2: Es war für mich alles klar, als sie ihn geschlagen haben. Wir sind für diese Leute sehr klein, wenn sie einen nicht wollen, dann vernichten sie ihn.
VR setzt die gemeinsame Befragung sämtlicher geladener BF fort.
Der VR bringt den Parteien die in der Beilage 1 ersichtlichen Quellen und daraus ableitbaren Kernaussagen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis. In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Wahlmanipulationen wird auf die im erstinstanzlichen Akt ersichtliche Anfrage des BAA an ACCORD vom 19. April 2006, a-4861 verwiesen.
BF1: Ich kann Gegenteiliges sagen. Man wird gleich am Flughafen von KGB vernommen.
BF2: Ich behaupte auch das Gegenteil. Wie es dort zugeht können nur die behaupten, die dort leben, am Papier steht alles anders.
Zum genannten Gesetzesänderungen wird angeführt, dass es sich hierbei um ein Verfassungsreferendum handelte, wozu in Ergänzung zum erörterten Dokumentationsmaterial aufgrund APA-Meldung vom 28.11.2005, APA 0547 und www.dw.word.de vopm 28.11.2005 festgestellt wird, dass nach offiziellen Angaben die Armenier beim Referendum am 27.11. Verfassungsänderungen gebilligt haben, die die Macht des Präsidenten einschränken und die des Parlaments erweitern. Die Opposition spricht von Fälschung.
Ebenso in Ergänzung zum bereits erörterten Dokumentationsmaterial wird aufgrund des Artikels "Anhaltende Proteste gegen Wahlresultat in Armenien", NZZ v. 24.2.2003 und "Präsidentenwahl in Armenien -jenseits der Fälschungen" von Alexander Iskanderjan, Prorektor des Kaukasischen Medieninstituts, Jerewan, festgestellt, dass nach den Wahlen der neue alte Präsident der Republik Armenien wiederum Robert Kotscharian hieß. In der ersten Wahlrunde verfehlte er den Sieg nur um 2000 Stimmen, siegte dann aber in der zweiten Wahlrunde mit 67,5 Prozent gegen seinen Gegenkandidaten Stepan Demirtschian. Die Opposition wirft der Macht massive Wahlfälschungen vor und erkennt den Sieg Kotscharians nicht an. Auch die OSZE und das US-Außenministerium waren mit der Durchführung der Wahl nicht zufrieden. Einheimische Beobachter meinen dagegen, dass die Wahlen den internationalen Wahlstandards entsprochen haben und kleinere Unregelmäßigkeiten bei jeder Wahl zu bemängeln seien.
VR fragt die Parteien um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF1: Sie wollten, dass es genauso wie in Österreich bzw. Europa einen Präsidenten und einen Kanzler gibt.
VR bringt den Verfahrensparteien den wesentlichen Inhalt der "Expert Opinion" von Dr. A. vom 28.10.2008 sowie das Qualifikationsprofil des Sachverständigen, welches in Form eines anonymisierten Lebenslauf im Akt ersichtlich ist, zur Kenntnis.
BF1: Das ist so, wie ich es meinte. Man muss nicht Parteimitglied sein.
VR: Aus den genannten Berichten geht auch hervor, dass sich in Armenien Personen weitaus exponierter als Sie im Rahmen der Opposition betätigen und dennoch offensichtlich unbehelligt in Armenien leben. Insbesondere wurden Wahl- und Volksabstimmungsfälschungen in Armenien öffentlich angeprangert, ohne das aus der oa. Berichtslage entnehmbar wäre, dass die Personen, von denen diese Kritik ausgeht, wegen der bloßen Äußerung dieser Kritik Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in Armenien nicht im Rahmen einer Sippenhaft gegen Angehörige von Oppositionspolitiker vorgegangen wird.
BF1: Ich sage das Gegenteil. Jahangirjan Gagik ist in Armenien oberster Militärchef, er kritisierte die Regierung und ist jetzt im Gefängnis. Die Abgeordneten Ajvasjan Smbat und Sukjasjan Khachatur sitzen auch im Gefängnis. Das sind bekannte Personen, aber kleine Leute können sie leichter umbringen.
VR fragt die Parteien, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird von BF1 dahingehend beantwortet, dass er sich in Österreich sicher fühlt.
BF2: Ich bin dankbar, dass ich hier sein kann und ich möchte hierbleiben. Ich habe Angst, dass sie meinen Mann umbringen und ich dann nicht weiß, was ich mit meinen Kindern machen soll.
VR fragt die Parteien, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine.
..."
1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums, armenisch-gregorianischer Ausrichtung bekennt. Der minderjähirge, gesunde Beschwerdeführer gehört einer Familie an, deren Existenzgrundlage in Armenien und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesichert ist.
Der BF ist der im Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2008 als BF1 - BF4 bezeichneten Personen Kernfamilie angehörig. Der Beschwerdeführer hat keine darüber hinausgehenden relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
3. Die Lage in der Republik Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)
Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)
Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)
Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)
Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)
Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)
Amnesty International Report Armenia 2008
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.
508.516.80/44613
APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht
bekommen"
APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 6, ähnlich BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Am Tag nach der Wahl fand eine angemeldete Demonstration des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosian statt. Weitere unangemeldete Kundgebungen wurden bis zum 1.3.2008 weitergeführt. An diesem Tag wurden frühmorgens die Demonstrationen sowie Zeltlager durch die Sicherheitskräfte aufgelöst.
Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am Shahumyanplatz. Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Domnstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Trotz der Blockade durch die Türkei und Aserbaidschan gelangen Lebensmittelimporte über Georgien und den Iran nach Armenien. Auch die umfangreichen Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt.
Die Energieversorgung ist weitgehend in russischer Hand. Armenien ist abhängig von russischen Gaslieferungen über Georgien. Elektrizität steht ganzjährig zur Verfügung. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten zwar täglich, aber meist nur stundenweise zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert. Im Rahmen eines Weltbank-Projektes wird die Wasserversorgung in Eriwan rehabilitiert, Projekte anderer Geber konzentrieren sich auf weitere Städte und die Regionen. Auf dem Land erfolgt die Versorgung über eigene Brunnen, Gewässer oder Tankwagen.
Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram im Monat (derzeit ca. 52 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30 - 200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 500 US-Dollar für Arbeiter und Angestellte, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, S 12 f).
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)
Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie relativ gute Chancen, Arbeit zu finden. Die Schweiz und Dänemark bieten unterschiedliche Rückkehrerprogramme für aus diesen Ländern freiwillig ausreisende Armenier an.
In Bezug auf die weiteren vorbringensspezifischen Feststellungen wird auf die im Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2008 ersichtlichen Ausführungen verwiesen.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt, werden, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines Vaters genötigt gewesen wäre, den Herkunftsstaat verlassen. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der familiären Bande mit den Eltern des BF erfolgte.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Zu Dr. A. wird angeführt, dass aufgrund des aus dem ho. Lebenslauf ableitbaren Qualifikationsprofil die Unbedenklichkeit dessen Angaben hier nicht angezweifelt werden. Auch die Vertretung des BF brachte nichts, was gegen dessen fachliche Qualifikation sprechen würde, in konkreter uns substantiierter Weise vor.
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Ergänzend zu den oa. Ausführungen wird festgestellt, dass der behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt nicht die behaupteten Übergriffe anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2003, sondern die Vorfälle rund um das Verfassungsvotum 2005 waren. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass sich hier im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ohne auch nur den geringsten Zweifel offen zu lassen, ergab, dass der Vater des BF im Vorfeld der Abstimmung nicht im Sinne der Opposition in der Bevölkerung dafür war, gegen das Votum zu stimmen. Damit der Vater des BF zur Durchführung dieser Tätigkeit auch nur ansatzweise in der Lage gewesen wäre, hätte er sich mit dem Inhalt des Votums, sowie mit den Argumenten der Regierung welche für und jenen der Opposition, welche gegen die Zustimmung sprechen, auseinandersetzen müssen und hätte folglich hierüber inhaltlich auf einem entsprechenden auch berichten können. Gerade hiervon kann aufgrund der Antworten des Vater des BF auf entsprechende Fragen durch den VR im Rahmen der Verhandlung vom 28.10.2008 nicht ausgegangen werden Hieraus ergibt sich viel mehr, dass der Vater des BF entsprechende Fragen nicht einmal ansatzweise beantworten konnte und offensichtlich nicht, auch nicht rudimentär über den Inhalt des Votums bescheid wusste, weshalb dieser die von ihm behauptete Tätigkeit augenscheinlich nicht ausübte und daher auch festzustellen ist, dass die behaupteten Vorfälle, welche die Ausübung dieser Tätigkeit voraussetzen, ebenfalls nicht stattfanden.
Auch ist hier darauf hinzuweisen, dass sowohl den Präsidentschaftswahlen 2003 als auch dem Verfassungsvotum 2005 in Armenien längst keine Aktualität mehr zukommt und schon alleine deshalb kaum nachvollzogen werden kann, dass sich hieraus noch aktuelle Verfolgungsszenarien ergeben sollten. Hier wird auch die im Rahmen der dem BF zur Kenntnis gebrachten Ergebnisse der FFM aus dem Vorjahr verwiesen, in deren Zusammenhang sich auch nicht die geringsten Hinweise auf eine derartige Nachhaltigkeit der thematisierten Ereignisse ergab, dass hieraus gegenwärtig noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsszenarien abgeleitet werden könnten. Auch kam im Rahmen dieser FFM unzweifelhaft hervor, dass gegen Angehörige Oppositioneller staatlicherseits nicht im Rahmen einer allfälligen "Sippenhaft" vorgegangen wird.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Vertretung des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.
3. Verweise
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).