TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/25 C6 215205-0/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Spruch

GZ. C6 215.205-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des R.K., geb. 00.00.1964, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2000, FZ. 98 05.656-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.9.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 2 AsylG 1997 idF. BGBl. als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Asylantrag des R.K. vom 28.7.1998 wird im Grunde des § 2 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. als unzulässig zurückgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag nach am 14.10.1999 und am 15.12.1999 durchgeführter niederschriftlicher Einvernahme unter Hinweis auf § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.1.2002 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

 

Am 12.9.2007 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Mit Schreiben vom 21.9.2007 (eingelangt am 1.10.2007) teilte IOM (= International Organization for Migration) mit, dass der Beschwerdeführer am 20.9.2007 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

 

Eine am 18,11.2008 seitens dem erkennenden Gericht durchgeführten Zentralmeldeanfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 27.9.2007 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Als der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Rechtlich ergibt sich:

 

1. Gemäß § 28 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag noch bis zum 30. April 2004 stellte, wurde dieses Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt (die nachfolgend zitierten Bestimmungen des Asylgesetzes sind daher in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu verstehen).

 

2. Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Das erkennende Gericht hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (s. etwa VwGH 17. 9. 1991, Zl. 91/05/0091; 17. 6. 1993, Zl. 93/09/0026; 7. 3. 1996, Zl. 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vgl. z. B. VwGH 28. 6. 1994, Zl. 92/05/0063).

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten.

 

3. Da sich der Beschwerdeführer dauerhaft in außerhalb des Bundesgebietes niedergelassen hat, war wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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