A5 306.111-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK über die Beschwerde des O.I., geb. 00.00.1980, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2008, Zl. 06 04.423-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des O.I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird O.I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird O.I. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 24.04.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 04.11.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria; seine Identität steht auf Grund der Vorlage einer als echt klassifizierten Reiseversicherungsurkunde, auf der die Nummer seines nigerianischen Reisepasses ersichtlich ist, fest.
II.1.2. Er reiste am 24.4.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in deren Rahmen er gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, am 27.3.2006 seine Heimat mit dem Schiff von Lagos verlassen zu haben und nach Belgien gereist zu sein. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, bei der lokalen Behörde von S. als Raumpfleger tätig gewesen und beschuldigt worden zu sein, 1,5 Millionen Naira gestohlen zu haben. Deshalb würde er von der Polizei gesucht und habe sich aus diesem Grund zur Flucht entschlossen. Im Zuge der Einvernahme wurden beim Beschwerdeführer eine Reiseversicherung, eine Zahlungsbestätigung für Belgien sowie eine Einladung einer Kirche und mehrere Lohnbestätigungen sichergestellt.
II.1.4. Am 7.6.2006 führte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Genannte gab an, einen im Jahr 2005 in Abia State Town ausgestellten Reisepass zu besitzen, diesen aber nicht in Österreich zu haben. Er führte aus, für die lokale Regierung in I. gearbeitet zu haben. Am 21.3.2006 sei er aus seinem Urlaub an den Arbeitsplatz zurückgekehrt und von seinem Arbeitgeber damit konfrontiert worden, dass 1,5, Mio. Naira und Dokumente fehlen würden. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, sich in dieser Angelegenheit bei der Lokalregierung zu melden. Auf dem Weg dort hin habe man ihn aber gewarnt, weil der Vorsitzende schon nach ihm suchte und der Meinung sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Geld gestohlen habe. Auch die Polizei würde bereits nach ihm suchen, so der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde weiter. Als er letztlich auch noch erfahren habe, dass einer der Arbeitskollegen bereits ins Gefängnis gebracht worden sei, habe er sich versteckt. Als er sich in Lagos aufgehalten habe, hätten sie ihn gefunden. Im Fall eines Gefängnisaufenthaltes würde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seiner Asthma - Erkrankung sterben.
II.1.5. Die belangte Behörde führte am 26.9.2006 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Er habe am 26.3.2006 seine Heimat verlassen und sei mit dem Bus nach Lagos gefahren, wo er sich einen Tag aufgehalten habe, bevor er mit dem Schiff aus Nigeria ausgereist sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, am 23.3.2006 aus dem Urlaub an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Der Portier habe ihm dann mitgeteilt, dass der Vorsitzende der lokalen Regierung bereits nach ihm suchen und ihn beschuldigen würde, 1, 5 Mio. Naira sowie Regierungsunterlagen gestohlen zu haben. Darauf hin habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer einige Stunden in einem neben dem Regierungsgebäude befindlichen Videogeschäft aufgehalten und dort gewartet. Er habe die aus dem Gebäude herauskommenden Männer beobachtet und einen von diesen, der ihm bekannt gewesen sei, angesprochen. Der Mann habe ihm gesagt, dass der Vorsitzende der lokalen Regierung namens A. nach ihm suchen würde, weil er davon ausgehe, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der Dieb des fehlenden Geldes und der fehlenden Unterlagen sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei noch bis zum 26.3.2006 in seinem Heimatort geblieben und dann nach Lagos gereist. Dort habe er während seines eintägigen Aufenthalts erfahren, dass A. A. Leute nach Lagos gesandt habe, um nach ihm zu suchen. Als er am 27.3. 2006 zum Haus seines Freundes zurückgekehrt sei, habe er einige Männer gesehen, die er für Abgesandte des Vorsitzenden der lokalen Regierung seines Heimatortes gehalten habe. Es bestünde im Fall der Rückkehr die Gefahr, dass der nunmehrige Beschwerdeführer fälschlicherweise in Haft genommen würde. Ein ebenfalls beschuldigter Arbeitskollege sei verhaftet worden und im Gefängnis gestorben.
Über Vorhalt der belangten Behörde, dass es in Lagos kein Meldewesen und mehrere Millionen Einwohner gäbe und es daher unglaubwürdig sei, dort ausfindig gemacht zu werden, bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer seine vorangegangenen Angaben. Die belangte Behörde konfrontierte den nunmehrigen Beschwerdeführer weiters mit dem Hinweis, dass der vorgelegte Urlaubsschein ein Datum von April 2006 und nicht, wie vom Genannten behauptet, März 2006 aufweise. Er könne dies nicht aufklären, so der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen vorgehalten, zu denen er sich nicht äußern wollte.
II.1.6. Der Beschwerdeführer legte in gegenständlichem Verfahren ein Konvolut an Dokumenten vor, beinhaltend seinen Urlaubsantrag von April 2006, diverse Einkommenssteuerbestätigungen, eine Reiseversicherung sowie ein Dokument betreffend Unfallversicherungsreiseschutz. Die Reisedokumente wurden für die Destination Europa, Belgien, ausgestellt.
II.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Einerseits habe der Genannte in leeren Floskeln verharrt und bloß rudimentär einige Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte präsentiert. Andererseits habe er sich dabei in widersprüchliche Aussagen verstrickt. So habe er anfangs behauptet, der Diebstahl sei während seines Urlaubs im Mai 2006 bemerkt worden, später hingegen nannte er als Datum des Geschehens März 2006. Als Nachweis habe der Beschwerdeführer einen Urlaubsschein vorgelegt, aus dem sich aber wiederum eine Urlaubskonsumation im Zeitraum von 3. bis 24.4.2006 ergab. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer es unterlassen habe, zur Polizei zu gehen und die Sache aufzuklären. Selbst aber die Unterstellung des Wahrgehaltes der Angaben führte zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, zumal allfällige gegen den Beschwerdeführer gerichtete "Verfolgungshandlungen" lediglich als Maßnahmen im Sinne der Strafrechtspflege zu qualifizieren seien.
II.1.8. Der nunmehrige Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sein Verfahren betreffende, geeignete beziehungsweise spezifische Fragen zu stellen. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen bezögen sich zudem in keiner Weise auf sein individuelles Fluchtvorbringen.
II.1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2008, Zahl A5 306.111-1/2008/6E, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2006, Zahl 06 04.423-BAE, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde angeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Ermittlungen zur Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die von diesem ins Treffen geführte Erkrankung anzustellen und habe sie seine Behauptung, Asthmatiker zu sein, zur Gänze übergangen. Die Überprüfung seines Gesundheitszustandes wäre durch Einholung eines amtsbeziehungsweise fachärztlichen Gutachtens zu überprüfen gewesen, um eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens zu ermöglichen.
II.1.10. Am 16.09.2008 veranlasste das Bundesasylamt eine lungenfachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Dem Befundbericht nach konnte die Diagnose Asthma nicht einwandfrei verifiziert werden, wenn überhaupt, so wurde darin ausgeführt, liege lediglich eine leichte Asthmaform vor. Asthma stelle für sich genommen kein Flughindernis dar. Festzuhalten sei, dass dieser Befund keinen unbedingten Krankheitswert begründe.
II.1.11. Das Bundesasylamt führte in weiterer Folge am 14.10.2008 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch, anlässlich derer ihm das Sachverständigengutachten vom 16.09.2008 zur Kenntnis gebracht wurde, er eine sich darauf beziehende Stellungnahme jedoch ohne Nennung von Gründen verweigerte. Auf die Frage, wovon er in Österreich seinen Lebensunterhalt verdiene, antwortete er, er schneide gelegentlich Haare und erhalte Unterstützung vom Verein Ute Bock. Den Inhalt seiner Beschwerde kenne er überdies nicht, da diese von einem Mitarbeiter des genannten Vereines verfasst worden sei. Er habe in der Lokalregierung in S. gearbeitet und habe kurz vor seiner Ausreise, als er sich gerade im Urlaub befunden habe, einen Brief von jener Regierung erhalten. Er würde beschuldigt, die Personalakten sowie 1,500.000 Naira gestohlen zu haben. Im Zuge der wenige Tage später stattgefundenen Gerichtsverhandlung sei er im Anschluss in Untersuchungshaft genommen worden. Auf Grund der Intervention seiner Mutter sei es ihm möglich gewesen, nach vier Tagen das Gefängnis wieder zu verlassen. Da er erfahren habe, sein Freund und Arbeitskollege J. sei in derselben Angelegenheit verhaftet worden und in Haft auch verstorben, habe ihn seine Mutter aufgefordert, das Land zu verlassen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, sein nunmehriges Vorbringen decke sich nur zum Teil mit seinen bisherigen Angaben, antwortete der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme die aktuelle Länderinformation betreffend Nigeria zur Kenntnis gebracht.
II.1.12. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 16.10.2008, Zahl 06 04.423-BAE, ab, und stützte die Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Ausführungen ihres vorerst, am 29.06.2006, erlassenen Bescheides. Bezugnehmend auf das ärztliche Gutachten vom 16.09.2008 sei überdies festgestellt worden, dass die von ihm ins Treffen geführte Asthmaerkrankung lediglich in einem geringem Ausmaß bestehe und daher einer Rückführung nach Nigeria auch im Lichte des Art. 3 EMRK nichts im Wege stehe.
II.1.13. Gegen letztgenannte Entscheidung richtet sich die fristgerecht, im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters, eingebrachte Beschwerde.
II.1.14. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2008 wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, teilweise bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 24.04.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.11. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.
Das gegenständliche Vorbringen erweist sich in seinem Inhalt nicht nur als extrem widersprüchlich, sondern mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers auch an einer plausibeln Darstellung des angeblich Erlebten. So vermochte er nicht, ein einheitliches Datum der Kenntniserlangung der, schließlich fluchtursächlichen, Ereignisse zu nennen, zumal er sich in all seinen Einvernahmen auf einen unterschiedlichen zeitlichen Ablauf bezog sowie sein Vorbringen anlässlich jeder Einvernahme als von seinen ursprünglichen Angaben divergierend wiedergab. An dieser Tatsache ändert auch der im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Rechtfertigungsversuch, seine unterschiedlichen Angaben seien auf die Vielzahl der Ereignisse zurückzuführen, nichts, da der Asylgerichthof zum ersten diese vielzähligen Ereignisse nicht zu erkennen vermag, und zum zweiten durchaus zu erwarten ist, sich zumindest an den konsumierten Urlaubszeitraum zu erinnern, und nicht, wie im Fall des Beschwerdeführers, einmal von Mai, dann wieder von März, zu sprechen. Anzumerken ist überdies, dass sich die erwähnten Diskrepanzen nicht nur auf, wie behauptet, Daten oder Adressen beziehen, sondern vielmehr elementare Umstände betreffen. So ging aus dem Vorbringen beispielsweise nicht eindeutig hervor, wie und wann der Beschwerdeführer von seinen Anschuldigungen überhaupt erfahren habe, da er einerseits am 07.06.2006 angab, ihm seien die besagten Vorkommnisse nach seinem Urlaub zugetragen worden, obwohl die Unterlagen sowie das Geld bereits vor seinem Urlaubsantritt verschwunden gewesen seien. Er habe sich entgegen der Aufforderung nicht bei jener Lokalregierung gemeldet, sondern sei auf Anraten einiger, sich vor dem Eingang des Regierungsgebäudes befindlicher (fremder) Personen sofort untergetaucht, da er laut Auskunft jener Personen bereits polizeilich sowie vom Vorsitzenden gesucht würde und zudem bekannt geworden sei, dass sein ebenfalls verdächtiger Arbeitskollege in Haft misshandelt und verstorben sei (vgl. AS. 4 des erstinstanzlichen Bescheides). Am 26.09.2006 entgegnete er andererseits, der Portier habe ihn über die Vorkommnisse informiert, woraufhin er sich über mehrere Stunden hindurch in einer benachbarten Videothek aufgehalten habe, bis schließlich einige ihm bekannte Personen aus dem Regierungsgebäude heraus gekommen seien. Einer der Männer habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass ihn der Vorsitzende der Lokalregierung aus den genannten Gründen suchen würde (vgl. AS. 7). Anlässlich der ergänzenden Einvernahme vom 14.10.2008 gab er hingegen an, durch einen Brief der Lokalregierung noch während seines Urlaubes von den Anschuldigungen erfahren zu haben, daraufhin jedoch sehr wohl an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein und sogar persönlich mit seinem Vorgesetzten, dem angeblichen Verfolger, darüber gesprochen zu haben. An den Tag dieser Besprechung könne er sich nicht erinnern, obwohl er zeitgleich angab, gleich nach "Rückkehr" zu seiner Arbeit (das heißt nach seinem Urlaub) bei seinem Chef vorstellig geworden zu sein. Bemerkenswert ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch - erstmalig - behauptete, er habe sich einem Gerichtsverfahren gestellt und sei einige Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Erst nach seiner Freilassung habe er vom Tod seines ebenfalls inhaftieren Arbeitskollegen J. erfahren (vgl. AS. 9). Nicht nur, dass er abermals völlig unterschiedliche und voneinander abweichende Aussagen tätigte, da er zuvor ausführt hatte, jener Arbeitskollege sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich während sich der Beschwerdeführer in Urlaub befunden habe, verstorben; es ist auch losgelöst von diesen gravierenden Unstimmigkeiten kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der nigerianischen Behörden erkennbar, zumal der Beschwerdeführer eine Ladung sowie eine Gerichtsverhandlung erhalten habe (an das Datum er sich jedoch nicht mehr erinnern könne), und zudem nach wenigen Tagen (durch Intervention seiner Mutter) wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei. Eine tatsächliche, akute Verfolgungsgefahr lässt sich daraus nicht ableiten. Dass sein Arbeitskollege, dessen Nachnamen er trotz längerer Zusammenarbeit überdies nicht zu nennen vermochte, tatsächlich in Haft misshandelt und gestorben sei, basiert zudem lediglich auf Hörensagen und somit auf reinen, nicht verifizierbaren, Mutmaßungen.
Auch den diesbezüglichen Vorhalten der belangten Behörden - unter Bezugnahme auf die unterschiedlichen Variationen des gegenständlichen Vorbringens - versuchte er nicht einmal ansatzweise in geeigneter Weise entgegenzutreten, sondern bevorzugte er es, lieber keine Antwort darauf zu geben.
In Anbetracht der auffallenden Widersprüche, des stetig gesteigerten Vorbringens sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich vor hatte, legal nach Europa, konkret Belgien, zu reisen, hegt der Asylgerichtshof gravierende Zweifel am Wahrheitsgehalt der getätigten Angaben, und es ist in einer Gesamtschau der genannten Gründe, einhergehend mit der Tatsache, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers selbst durch das von ihm vorgelegte Beweisstück, nämlich den sich auf April 2006 beziehenden Urlaubsschein, zumindest in zeitlicher Hinsicht eindeutig widerlegt werden, nicht von einem asylrelevantem Vorbringen auszugehen.
Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung, somit ausgehend vom Wahrheitsgehalt des gegenständlichen Vorbringens, in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise, besteht jedenfalls die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen und wurde diese Tatsache auch im Beschwerdeschriftsatz nicht in substantiierter Weise bekämpft. Es ist daher als nicht glaubwürdig zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer in einer Großstadt, wie beispielsweise Lagos, aufgefunden werden sollte. Seinen diesbezüglichen Angaben, er sei bereits nach einem Tag Aufenthalt in Lagos von Regierungsbeamten aufgespürt worden, wird somit die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt. Überdies ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht einmal selbst davon überzeugt gewesen sein dürfte, dass die vor dem Haus seines Freundes stehenden Personen tatsächlich jene Regierungsbeamten seien, da er lediglich anführte, es seien mehrere junge Männer davor gestanden, und er glaubte, dass es sich hierbei um seine Verfolger gehandelt habe.
Worin des Weiteren der Beschwerdeführer einen Verfahrenmangel des Bundesasylamtes zu erkennen vermag, ist dem Asylgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Die belangte Behörde hat umfangreiche und sehr wohl auf das individuelle Vorbringen abgestimmte Ermittlung geführt, und die daraus gewonnenen Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten. Die Beweis würdigend herangezogenen Länderberichte zur Situation in Nigeria, beinhalten unter anderem die politische Lage sowie das Gesundheitssystem, wurden ihm anlässlich zweier Einvernahmen in der jeweils aktuellen Fassung vorgetragen. Es liegt daher am Beschwerdeführer selbst, der Aufforderung nachzukommen und sich in eigenem Interesse entsprechend zu äußern oder, wie im gegenständlichen Fall, eine diesbezügliche Stellungnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Das Bundesasylamt ist demnach lediglich verpflichtet, konkrete Ermittlungen anzustreben und auf Grundlage der daraus erzielten Ergebnisse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich entsprechend zu äußern.
Nur der Vollständigkeit halber wird zum Abschluss darauf hingewiesen, dass die Asylbehörden nicht zu einer Identitätsfeststellung der jeweiligen Antragsteller gemäß
§ 119 Abs. 2 FPG verpflichtet sind. Das Fremdenpolizeigesetz regelt dem genauen Wortlaut nach die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (§ 1 FPG) und findet zudem im Kernverfahren vor den Asylbehörden keine Anwendung. Aus § 119 Abs. 2 FPG lässt sich überdies eine derartige Verpflichtung gar nicht ableiten, da lediglich wissentlich falsche Angaben über Identität und Herkunft in einem Asylverfahren nach diesem Bundesgesetz zu einer Bestrafung führen, eine verpflichtende Identitätsfeststellung aber dezidiert nicht angeordnet wird (zumal die Verhängung einer solchen Strafe auch nicht in die Kompetenz der Asylbehörden fällt).
II.3.12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003,
Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit sehr guter Schulbildung, der gemäß seinen Angaben und der vorgelegten Einkommensteuerbelege in seiner Heimat eine berufliche Tätigkeit (als Raumpfleger) ausübte. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als gesichert angenommen werden, da bei einer Rückkehr nach Nigeria nichts gegen eine Wiederaufnahme seiner zuvor ausgeübten Tätigkeiten spricht. Zudem leben Familienmitglieder, insbesondere seine Mutter, nach wie vor in Nigeria, weshalb auch eine gewisse soziale Sicherstellung innerhalb des Familienverbandes als gewährleistet gilt.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, welche einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würde oder seine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließe. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten belegt vielmehr, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein gravierendes Ausmaß annimmt, sondern - wenn überhaupt - eine Asthmaerkrankung sehr geringen Ausmaßes vorliegt, welche auch im Falle einer Überstellung mittels Flugzeug keine gesundheitlichen Risiken in sich birgt.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Für den Asylgerichtshof ergeben sich in gegenständlichem Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtpunkt des Art. 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstelle, oder die in Nigeria vorherrschende allgemeine Sicherheitslage sich als derart schlecht erwiese, dass jedem, der in dieses Land ausgewiesen wird, eine Gefahr für Leib und Leben in einem Art. 3 EMRK überschreitenden Ausmaß drohen würde.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2006 in Österreich aufhältig ist und während des Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Der Asylgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist und daher unter Umständen auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat, eine Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ergibt unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seine rechtskräftige Verurteilung, eine Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers und erscheinen etwaige persönliche Gründe daher nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt in Österreich zu begründen.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.