A6 317.223-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des K.R., geb. 00.00.1987, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2008, Zl. 07 01.501-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des K.R. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird K.R. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird K.R. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 11.02.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2007 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der an diesem Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise an, er sei im Jahr 2005 mit einem Freund in einem PKW von seinem Heimatort nach Benin, in eine Stadt namens J., gefahren, und habe sich dort für ungefähr zehn Monate aufgehalten, als er schließlich in dem Glauben, nach Amerika zu gelangen, versteckt auf einem Schiff in Richtung Europa ausgereist sei. Nach zweiwöchigem Verbleib auf dem Schiff, welches bereits an einem fremden Hafen angelegt habe, hätten ihn weiße Männer zu einem Zug gebracht, mit dem er schließlich nach Traiskirchen gefahren sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Angehörige "der Volksgruppe Massob" hätten seinen Onkel umgebracht und würden generell alle Angehörigen der Volksgruppe Ibo töten wollen, weshalb auch er um sein Leben fürchtete.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2007 (AS 43-51) sowie am 13.04.2007 (AS 89-97) vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich der am 22.02.2007 stattgefundenen Einvernahme gab der nunmehrige Beschwerdeführer ergänzend an, er habe seine Heimat am 10.11.2005 verlassen und sei mit einem Autobus nach Lagos gefahren. Im November 2006 habe er schließlich Afrika mit der Hilfe eines Europäers namens Jack von J. ausgehend auf einem Schiff verlassen. Die Polizei habe seinen Onkel, der MASSOB Mitglied gewesen sei, am 10.11.2005 während einer Demonstration getötet. Er selbst sei kein Mitglied dieser Bewegung, habe aber während besagter Demonstration das Fahrzeug gelenkt, in dem sich auch sein Onkel befunden habe, weshalb er nun in polizeiliche Schwierigkeiten gelangt sei. Als er nach der Ermordung seines Onkels davongelaufen sei, habe er seinen Führerschein verloren, demzufolge er nun auch namentlich bei der Polizei bekannt sei. In Nigeria könnte er nicht bleiben, da die Polizei von allen Mitgliedern der MASSOB sowie von ihm Photos besäße und er im Falle der Rückkehr verhaftet würde.
Während der Einvernahme am 13.04.2007 führte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, nachdem er fünf Jahre lang die Grundschule besucht hätte, als Automechaniker bei einer Firma beschäftigt gewesen zu sein. Er habe nur wenig Geld verdient, dies sei jedoch kein Grund für seine Ausreise gewesen. Als er seine Heimat in Richtung Benin verlassen habe, habe er sich in einem Hafen namens J. aufgehalten und für einen weißen Mann diverse Arbeiten im Hafen verrichtet, bis ihm dieser schließlich auf das Schiff verholfen habe. Von dem Mann habe er zudem erfahren, dass ihn die nigerianische Polizei in Benin suchte. Er selbst habe aber die Polizisten, die nicht unformiert gewesen seien, nie gesehen. Seine Heimat habe er aus dem Grund verlassen, da in O. am 00.00.2005 eine Demonstration stattgefunden habe, anlässlich derer sein Onkel, der Bruder seines Vaters, von der Polizei getötet worden sei. Er habe weder an dieser Demonstration teilgenommen noch sei er selbst Mitglied der MASSOB, sondern habe er lediglich das Fahrzeug gelenkt. Nach dem Vorfall sei er zu einer Garage gelaufen, in der ein anderes Auto gestanden sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer in einem LKW nach Lagos und gleich anschließend nach Benin mitgefahren. Bereits auf der Fahrt von O. nach Lagos habe er im Radio vernommen, dass sein Führerschein gefunden worden sei, weshalb die Polizei nun seinen Namen kannte und nach ihm gesucht würde. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, es entspräche nicht den Tatsachen, dass MASSOB-Mitglieder willkürlich getötet beziehungsweise einfache Mitglieder polizeilich verfolgt würden, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er einen solchen Vorfall in einer anderen Stadt selbst beobachtet habe und in O. sicherlich von dem Polizisten, der ihn zusammen mit seinem Onkel gesehen habe, auch getötet würde. Er persönlich könnte keinerlei Angaben über die MASSOB tätigen und wüsste auch nicht, welche Ziele von der Bewegung verfolgt würden. Sein Photo würde jedoch innerhalb der Polizei herumgereicht, weshalb er sich entschlossen habe, zu flüchten.
Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu Berichten betreffend die "MASSOB" sowie die allgemeine Bewegungsfreiheit in Nigeria Stellung zu nehmen. Auf eine derartige Stellungnahme wurde seitens des Beschwerdeführers ohne Nennung von Gründen verzichtet.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2008, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, vor allem zur politischen Situation und zu der Bewegung "MASSOB" im besonderen getroffen, und sodann Beweis würdigend ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auf Grund genau aufgelisteter Widersprüchlichkeiten einerseits sowie wegen der abstakten und allgemein gehaltenen Darlegungen andererseits als nicht glaubhaft zu beurteilen. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder (Todes)Strafe unterworfen wäre. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass es ihm in Nigeria an der notwenigen Lebensgrundlage fehlte. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine in Österreich lebenden Angehörigen verfügte und somit keinerlei familiären Beziehungen in Österreich bestünden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2008 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 02.02.2008 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im Wesentlichen anführte, die belangte Behörde habe seinen minderen Grad der Ausbildung nicht berücksichtigt und sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters monierte er die mangelhaften Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes und die nicht unter sein Vorbringen zu subsumierenden Ländervorhalte, die sich mit der MASSOB-Bewegung auseinandersetzten, wohingegen er jedoch niemals behauptet hätte, ein Mitglied dieser Bewegung zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde überdies nicht, da auf Grund seiner Religion beziehungsweise Volksgruppenzugehörigkeit eine Umsiedelung in andere Landesteile Nigerias nur sehr eingeschränkt möglich sei.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stehen in Ermangelung eines geeigneten Nachweises nicht fest. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2007 beim Verkauf von Suchtmitteln von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf frischer Tat betreten und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG angezeigt.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte auf Grund seiner Chauffeurrolle anlässlich einer Demonstration der MASSOB Bewegung polizeilich verfolgt zu werden, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Den aufgetretenen Widersprüchen vermochte der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten und verwies er in diesem pauschal auf seinen geringen Bildungsgrad. Dieser Einwand erscheint jedoch nicht geeignet, derart gravierende Unstimmigkeiten innerhalb seiner verschiedenen Einvernahmen zu erklären, beispielsweise, weshalb er seinen Eltern anlässlich zweier Befragungen unterschiedliche Vornamen gab und einmal behauptete, diese würden in O. leben, ein anderes Mal jedoch angab, seine Eltern wohnten in A.. Ähnlich erweist sich seine ursprüngliche, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigte Aussage, sein Onkel sei von Angehörigen der Volksgruppe MASSOB getötet worden, als gänzlich abweichend von seinen daraufhin erfolgten Schilderungen. Nicht nur, dass er offenbar erst während des Verlaufes seines Asylverfahrens offensichtlich von der politischen - und nicht ethnischen - Natur der Bewegung erfuhr, hinterließ er eher den Eindruck, er passte diese anfängliche Behauptung in weiterer Folge spontan an seine diesbezüglich erst im nachhinein gewonnenen Erkenntnisse und die dadurch geänderten Umstände seines Vorbringens an, wobei der Asylgerichtshof in Anbetracht mehrmaliger Nachfrage keine diesbezüglichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher für seine Muttersprache festzustellen vermochte. Es ist zudem in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch Personen mit mangelnder Schulbildung ein gewisses Maß an konstantem Erinnerungsvermögen zuzutrauen ist, und kann auch in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass markante Ereignisse in Erinnerung bleiben, vorausgesetzt, sie wurden tatsächlich erlebt. Demnach ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest seinen Verfolger eindeutig und widerspruchfrei nennen können müsste, und nicht, wie in gegenständlichem Fall, einmal von MASSOB-Anhängern, ein anderes Mal von der Polizei die Rede ist. Dem Beschwerdeführer wurde überdies regelmäßig und wiederholt Gelegenheit geboten, den Fragen und Vorhalten, sowohl zu augenscheinlichen Widersprüchen als auch zu den gewonnenen Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes, in geeigneter Weise entgegenzutreten, weshalb sein dahingehender Einwand, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, gänzlich ins Leere geht.
Es ist der belangten Behörde überdies insofern zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Nichtmitgliedschaft bei "MASSOB" offensichtlich nicht dem Wahrheitsgehalt entspricht, da den zitierten und amtsbekannten Feststellungen des Asylgerichtshofes nicht einmal eine polizeiliche Verfolgung einfacher MASSOB-Mitglieder zu entnehmen ist, umso weniger eine Verfolgung von Nichtmitgliedern angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde des Weiteren die mangelhaften Erhebungen zu seinem persönlichen Vorbringen, wonach das Bundesasylamt lediglich Ermittlungen zur "MASSOB" angestellt habe, seine individuellen Probleme jedoch außer Acht gelassen hätte. Hiezu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst behauptete, Problemen auf Grund seiner Chauffeurtätigkeit anlässlich einer MASSOB-Demonstration ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb ein Zusammenhang mit jener Bewegung sehr wohl erkannt werden konnte. Bliebe dieser Aspekt unbeachtet, so wäre der Grund seiner Ausreise umso unverständlicher, seine Angst vor polizeilicher Verfolgung selbst dem äußeren Anschein nach gänzlich unbegründet und ihrer Substanz entzogen, zumal der Beschwerdeführer zuvor noch selbst erklärt hatte, niemals Schwierigkeiten seitens der nigerianischen Behörden oder der Polizei ausgesetzt gewesen zu sein.
Festzuhalten bleibt, dass dem gegenständlichen Vorbringen in Ermangelung einheitlicher und plausibler Angaben kein Glaube geschenkt wird, in diesem Sinne daher auch nicht davon auszugehen ist, dass die nigerianische Polizei eine Personenfahndung via Medien kundmacht und von allen MASSOB-Mitgliedern - einschließlich dem Beschwerdeführer als Nichtmitglied - Photos besitzt. Nur am Rande bemerkt wird, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Flucht nach Lagos in nicht zu erklärende Widersprüche begab, zumal er anfänglich behauptet, in einem PKW die Stadt verlassen zu haben, dann jedoch angab, in einem Reisebus beziehungsweise mit einem LKW mitgefahren zu sein.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde dahingehend an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz allem Anschein nach lediglich zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 12.02.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Nur am Rande bemerkt wird, dass selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigkeit, somit in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, da trotz gegenteiligen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz für ihn die Möglichkeit bestünde, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Von einer landesweiten Fahndung nach einer Person, die während einer Demonstration lediglich ein Auto gelenkt hat und bis dahin zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich oder auf sonstige Weise für die Behörden auffällig in Erscheinung getreten ist, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer gab hiezu sogar an, die ihn angeblich auch in J. verfolgt habenden Polizisten nie persönlich gesehen zu haben, sondern beruhte diese Information lediglich auf Erzählungen Dritter, somit ausschließlich auf Gerüchten. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise über einen längeren Zeitraum hindurch in einer anderen Stadt gelebt und gearbeitet hat. Seine erstmaligen Verweise auf sein Religionsbekenntnis beziehungsweise seine Volksgruppenzugehörigkeit gehen ebenso ins Leere, da er nach etwaigen derartigen Benachteiligungen wiederholt befragt wurde, diese jedoch immer verneinte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann in Anbetracht seiner bisherigen Beschäftigung als Motorradmechaniker als gesichert angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sogar selbst behauptete, seine wirtschaftliche Situation habe keinen Grund für seine Ausreise dargestellt. Überdies sind noch weitere Familienmitglieder in Nigeria aufhältig, weshalb aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts gegen seine jederzeitige Wiederaufnahme in den Familienverband spricht.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
Im konkreten Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Es ist hiebei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses Aufenthalts in Österreich keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden, und wurden solche auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof im Übrigen weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.