GZ: S1 314.137-3/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der T. alias T.S. alias S., geb. 00.00.1980, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zl. 08 04.622, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.11.2008, FZ. 08 04.622 BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den entsprechenden Vorakten über die vorangegangene Asylantragstellung des Beschwerdeführes in Österreich, seine Überstellung nach Polen, sowie die Behebung eines Vorbescheides des BAA durch den AsylGH mit Erkenntnis vom 14.07.2008 (S1 314.137-2/2008/2E).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Polen aufgrund seines Gesundheitszustandes in den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzt würde, dass die Trennung von engen Verwandten in Österreich einen Verstoß gegen Art 8 EMRK darstelle und dass das Konsultationsverfahren mit Polen weiterhin unvollständig geblieben sei.
5. Die Beschwerde langte am 24.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 28.05.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Dem Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes ist im Hinblick auf das Konsultationsverfahren mit Polen nicht in der geforderten Form, entsprochen worden, sodass die Frage, ob die seinerzeitige polnische Zuständigkeit gemäß Art 16 Abs 3 Dublin II VO beendet worden ist, (weiterhin) nicht hinreichend geklärt ist. Hinzu tritt die Notwendigkeit, die Frage einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK (Trennung von engen Bezugspersonen) unter dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes mit dem Beschwerdeführer ergänzend zu erörtern. In einer Gesamtschau erscheint daher eine unverzügliche Überstellung nach Polen unter den dargestellten Gesichtspunkten ohne das Pflegen ergänzender Beweisaufnahmen im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Lichte der EMRK nicht zulässig. Diese Verhandlung wird durch den Asylgerichtshof unter bestmöglicher Bedachtnahme auf die Frist des § 37 Abs 3 AsylG veranlasst werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs 1 AsylG vorzugehen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.