S5 402.868-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des S. T., geb. 00.00.1982, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zahl: 08 07.095-EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II zu lauten hat:
S. T. wird gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Marokko und ist eigenen Angaben zufolge ca. am 8.8.2008 illegal in Italien eingereist, von wo aus er sodann illegal per Zug nach Österreich weiterreiste und von der Polizei nach Italien zurückgeschoben wurde. Er wurde in der Folge laut eigener Aussage von den italienischen Behörden zur Ausreise aufgefordert und reiste sodann erneut nach Österreich, wo er am 11.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Aktenseite 19).
Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.8.2008 gab der Asylwerber weiters an, bereits im September 2005 rund zwei Jahre in Spanien und nach einem folgenden viermonatigen Aufenthalt in Frankreich rund zwei Jahre in Italien verbracht zu haben (Aktenseite 21).
Mit E-mail vom 19.8.2008 ersuchte Österreich Italien um Übernahme des Asylwerbers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Italien hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert. Letztlich hat sich Italien auch (nachträglich) mit Schreiben vom 8.11.2008 (Aktenseite 151) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zu übernehmen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2008 erklärte der Asylwerber nach Vorhalt, dass Italien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht nach Italien zurückwolle, da ihm ein Landesverweis erteilt worden sei. Er sei in Italien zweieinhalb Jahre illegal aufhältig gewesen und habe dort illegal gearbeitet. Die Italiener würden alle der Mafia angehören, Marokkaner hätten dort keine Rechte (Aktenseite 81).
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zahl: 08 07.095-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, unter einem festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 10 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei (sinngemäß) geltend gemacht, dass in Italien Marokkanern kein Asyl gewährt würde, er Schwierigkeiten beim Finden einer Unterkunft gehabt habe, er seitens der italienischen Behörden vernachlässigt worden sei und er Angst habe, von Italien aus nach Marokko abgeschoben zu werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Der Asylwerber gibt an, im Juli 2008 illegal in Italien eingereist zu sein, sodass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass hierdurch eine Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Asylwerbers wegen illegaler Einreise gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) impliziert wird. Italien hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort (und letztlich ausdrücklich mit Schreiben vom 8.11.2008) seine Zuständigkeit zur Übernahme des Asylwerbers und Prüfung seines Asylantrages akzeptiert und wurde die Zuständigkeit Italiens im Verfahren nicht bestritten.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Italien gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da der Asylwerber keine Verwandtschaft in Österreich hat) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Italien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie dass ihm Italien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. hierzu insbesondere Seite 7 f. des angefochtenen Bescheides).
Eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK könnte somit lediglich dann erfolgen, wenn ihm Italien, etwa im Wege einer Abschiebung in seinen Heimatstaat, sofern ihm dort unmenschliche Behandlung drohen würde, entsprechenden Schutz versagen würde. Da der Asylwerber in Italien noch gar keinen Asylantrag gestellt hat, ihm solches im Falle seiner Überstellung nach Italien jedoch selbstverständlich freisteht, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang und die Erfolgsaussichten eines vom Beschwerdeführer im zuständigen Mitgliedstaat möglicherweise angestrebten Asylverfahrens.
Ausgehend davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Italien gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung qualifiziert verstoßen würde, erscheinen seine pauschalen Behauptungen in der Beschwerde, wonach Marokkanern in Italien generell kein Asyl gewährt würde, nicht geeignet, um ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien darzutun. Ebenso wenig vermochte der Asylwerber mit seiner in der Beschwerde geäußerten - wiederum nicht näher begründeten - Befürchtung, im Falle einer Überstellung nach Italien nach Marokko abgeschoben zu werden, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darzutun.
Zum Vorbringen, wonach in Italien jeder der Mafia angehören würde, ist anzumerken, dass auch diese Angaben viel zu unkonkret erscheinen, um daraus eine konkrete Gefährdung des Asylwerbers im Falle seiner Überstellung nach Italien ableiten zu können.
Soweit der Asylwerber in der Beschwerde geltend macht, dass er (gemeint wohl: im Rahmen seines zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Italien und vor seiner nunmehr neuerlichen Einreise in diesen Mitgliedstaat) in Italien Schwierigkeiten beim Finden einer Unterkunft gehabt habe und von den italienischen Behörden "vernachlässigt" worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch den Umstand, dass er nicht einmal versucht hat, in Italien einen Asylantrag zu stellen, den italienischen Behörden nicht einmal die "Chance" eingeräumt hat, ihm staatliche Unterstützung angedeihen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist weiters auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass Asylwerbern in Italien bis zur Entscheidung über ihren Antrag eine komplette Grundversorgung gewährt wird, die Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinische Versorgung umfasst (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides), sodass nicht zu befürchten ist, dass der Asylwerber in Italien in eine existentielle Notlage geraten müsste.
Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Italien nicht behandelbar wäre, leidet, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK seine Überstellung nach Italien nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen. Lediglich sei an dieser Stelle erwähnt, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides insofern abzuändern war, als darin die Ausweisung des Asylwerbers nach Ungarn verfügt und festgestellt worden war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist, dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch klar zu entnehmen ist, dass das gesamte erstinstanzliche Verfahren im Hinblick auf eine Zuständigkeit Italiens geführt wurde (dh. Konsultationsführung mit Italien, Vorhalt hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens für die Führung seines Asylverfahrens gegenüber dem Asylwerber, Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich Italien etc.). Da somit offensichtlich ist, dass es sich bei der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung nach Ungarn um einen Irrtum seitens der Erstbehörde handelt, war Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides daher entsprechend abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.