A5 317.589-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als
Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin
VB KUBJACEK über die Beschwerde des O.B., geb. 00.00.1976, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2008, Zl. 04 20.057-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von O.B. wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.B. nach Nigeria zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 1010/2003 wird O.
B. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.9.2004 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und trägt den im Spruch angeführten Namen. Dies ergibt sich aus den anlässlich seiner Eheschließung im Jahr 2005 vorgelegten Dokumenten.
II.1.2. Der Genannte reiste am 30.9.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
II.1.3. Bei seiner schriftlichen Antragstellung gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, den Namen "E.J." zu tragen und am 00.00.1982 in Nigeria geboren worden zu sein. Am 11.10.2004 wurde der Genannte von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in der Heimat gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater im Jahr 1986 verstorben sei und er mit seiner Mutter und seiner Schwester in O. an einer näher bezeichneten Adresse gelebt habe. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, darüber hinaus gehend aber keine Ausbildung gemacht und von 1992 bis 2004 als Taxifahrer in O. gearbeitet. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass dies bedeute, dass er im Alter von 10 Jahren ein Taxi gelenkt habe, bestätigte der Beschwerdeführer diese Vorgehensweise und behauptete weiters, keinen Führerschein gehabt zu haben. Er habe am 16.8.2004 O. verlassen und sich nach Lagos begeben, wo er sich ein Wochenende lang bei seinem Onkel aufgehalten habe. Er habe nie einen eigenen Reisepass besessen, sondern lediglich einen Personalausweis, den er aber nicht vorlegen könne. Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, als Taxilenker auch mit Benzin gehandelt und dieses in seinem Wohnhaus gelagert zu haben. Aus ihm unbekannten Gründen hätte das Benzin am 00.00.2004 Feuer gefangen und das gesamte Wohnhaus in Brand gesetzt. Eine Mitbewohnerin namens A. sei dabei ums Leben gekommen. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe umgehend bei der Polizei Meldung erstattet, die ihn daraufhin verhaftet habe. Am darauf folgenden Tag habe ihn ein Polizist darüber informiert, dass der Besitzer des abgebrannten Hauses verlangt hätte, dem Beschwerdeführer Gift in das Essen zu mischen. Der Genannte habe sich insgesamt zwei Tage, bis zum 16.8.2004, in Polizeigewahrsam befunden und sich unmittelbar nach seiner Freilassung zu seinem Onkel nach Lagos begeben. Der Grund für seine Flucht habe darin bestanden, dass der Hausbesitzer ihm nach dem Leben getrachtet hätte. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, vom Hausbesitzer oder der Familie des getöteten Mädchens umgebracht zu werden. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich an einem anderen Ort Nigerias niederzulassen, da überall nach ihm gesucht würde.
II.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2004 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtkräftig verurteilt und befand sich bis 15.2.2005 in Strafhaft.
II.1.5. Mit einer schriftlichen Eingabe vom 12.9.2005 gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bekannt, seine wahre Identität laute " O.B., geb. 00.00.1976". Zum Beweis legte er eine Geburtsurkunde vor. Am 00.00.2005 ehelichte der Genannte eine Österreicherin.
II.1.6. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 19.12.2007 neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestritt der Beschwerdeführer, Personaldokumente zu besitzen. Über Vorhalt, dass er am 00.00.2005 in Wien eine Österreicherin geheiratet und zu diesem Zwecke Dokumente benötigt habe, zog sich der Genannte darauf zurück, die Dokumente nicht mehr zurück bekommen zu haben. Er habe bei seiner Asylantragstellung eine falsche Identität angegeben, weil er gefürchtet habe, die Leute, die ihm Probleme machten, hätten ihn ausfindig machen können. Seine wahre Identität habe er aufgrund der Eheschließung bekannt gegeben und bestätigte er über Nachfrage der belangten Behörde, dass er bei seinen früheren Angaben geblieben wäre, wenn er nicht geheiratet hätte. Die seinerzeit geltend gemachten Fluchtgründe entsprächen allerdings den Tatsachen und würden nach wie vor gelten. Er habe alles angegeben und habe nichts zu ergänzen oder zu berichtigen. Über Nachfrage der belangten Behörde hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, in seiner Heimat niemals inhaftiert gewesen zu sein und gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, im Alter von 10 Jahren, konkret im Jahr 1989, die Schule beendet zu haben. Der Beschwerdeführer konnte nicht erklären, wieso er einerseits behauptet habe, im Jahr 1976 geboren worden zu sein, andererseits aber angegeben habe, im Jahr 1989 10 Jahre alt gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen neuerlich befragt, verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit als Taxifahrer, in deren Rahmen er auch - illegal - mit Benzin gehandelt habe. Eines Tages sei der im Wohnhaus gelagerte Treibstoff explodiert und sei dabei ein Mädchen ums Leben gekommen. Er sei daraufhin von der Polizei verhaftet worden und sei zwei Tage später gegen Kaution frei gekommen. Die Leute, mit denen der nunmehrige Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, seien zur Polizeistation gekommen und hätten versucht, die Beamten zu überreden, dem Genannten Gift in das Essen zu mischen. Unmittelbar nach seiner Freilassung habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer nach Lagos begeben. Dort habe er sich insgesamt acht oder neun Tage aufgehalten und habe während dieser Zeit auf der Straße übernachtet; danach sei er mit dem Schiff nach Österreich gefahren. Im Fall seiner Rückkehr würde der Genannte vom Hausbesitzer oder der Familie des getöteten Mädchens umgebracht.
Die belangte Behörde überprüfte die Deutschkenntnisse des nunmehrigen Beschwerdeführers, in dem sie ihm bei besagter Einvernahme Fragen nach seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich stellte und den Genannten aufforderte, diese in deutscher Sprache zu beantworten. Weiters wurden dem Betreffenden Länderinformationen, insbesondere auch zur Geltung des Dekretes Nr. 33, zur Kenntnis gebracht. Die darin enthaltenen Feststellungen entsprächen nicht der Realität, so der Beschwerdeführer dazu.
II.1.7. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab. Begründend wurde auf die vorsätzliche Täuschung in Bezug auf die Identität verwiesen, die als Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen sei. Zudem habe sich der Genannte widersprochen, in dem er den Wochentag seiner angeblichen Verhaftung nicht anzugeben in der Lage gewesen sei, aber darauf verwiesen habe, dass es sich um einen Werktag gehandelt habe. Demgegenüber habe allerdings eine Überprüfung der Daten ergeben, dass der angebliche Tag der Verhaftung ein Samstag gewesen sei. Ebenso habe sich der Betreffende in Bezug auf seinen Aufenthalt in Lagos widersprochen, in dem er einmal behauptet habe, bei seinem Onkel ein Wochenende aufhältig gewesen zu sein, dann allerdings davon gesprochen habe, sich acht oder neun Tage auf der Straße aufgehalten zu haben. Während er bei der ersten Einvernahme noch behauptet habe, auch von der Polizei gesucht zu werden, habe er bei der zweiten Einvernahme den Kreis seiner Verfolger lediglich auf den Hausbesitzer und die Familie des getöteten Mädchens eingeschränkt.
In Bezug auf die Frage des Refoulementschutzes stellte die belangten Behörde unter einem fest, dass eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 iVm mit § 57 FrG nicht feststellbar sei und verwies auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH und des EGMR.
Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Ausweisung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis ihrer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK, zu dem sie unter Berücksichtung der Judikatur des VwGH und Würdigung der persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gelangt sei.
Die belangte Behörde traf zudem umfassende Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria, die dem Beschwerdeführer bereits im Zuge seines zweiten Einvernahmetermins zur Kenntnis gebracht worden waren.
II.1.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin wiederholte er seine Fluchtgründe und räumte ein, dass es bei seinen Einvernahmen zu Ungereimtheiten gekommen sei, die er versuchte, in besagtem Schriftsatz zu entkräften (siehe dazu auch unten bei der Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er in seiner Heimat von Privatpersonen verfolgt würde, diese Verfolgung aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann asylrelevant sei, wenn der Staat nicht willens oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf diverse Bürgerwehren und schloss diesen Ausführungen Zitate von Berichten zu den Bakassi Boys an.
Es sei in seinem Fall denkbar, so der Beschwerdeführer, dass der einflussreiche Hausbesitzer, dessen Wohnhaus durch die Explosion des Treibstoffes, den der Beschwerdeführer vertrieben habe, in Brand gesetzt worden sei, paramilitärische Gruppen einsetzte. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer, neuerlich unter Angabe von Berichtszitaten, auf die angespannte Sicherheitslage in Nigeria - dabei hob er vor allem die Konflikte in den Ölfördergebieten hervor - und auf die politischen Entwicklungen.
Im Zusammenhang mit dem Refoulementschutz hielt der Beschwerdeführer fest, dass die ständige Angst vor einer Ermordung und fehlende Hilfe durch staatliche Stellen unter Art. 3 EMRK zu subsumieren sei. Im Zusammenhang mit der Ausweisung führte der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass diese aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin nicht zulässig sei und machte umfangreiche Ausführungen zur verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Rechtslage, insbesondere der sogenannten "Unionsbürgerrichtlinie".
II.2. Rechtliche Beurteilung
II..2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.2.7. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.2.9. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem
31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.2.10. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
II.2.11. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 idgF hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.2.12. Gemäß § 8 Abs.2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gemäß § 8 Abs.1 leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3. Beweiswürdigung
II.3.1. Zu Spruchpunkt I
Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zu versagen ist.
Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Betreffenden alleine aufgrund des Umstandes erschüttert wurde, dass er seine Identität erst eineinhalb Jahre nach seiner Asylantragstellung und ausschließlich aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin gegenüber der Asylbehörde richtig stellte. Er führte in diesem Zusammenhang über Nachfrage der belangten Behörde sogar ausdrücklich an, dass er seine wahre Identität weiterhin nicht bekanntgegeben hätte, wenn dies nicht aufgrund der Eheschließung und der damit verbundenen Vorlage von entsprechenden Dokumenten notwendig gewesen wäre. Gerade in diesem Punkte zeigt sich aber ein weiterer Anhaltspunkt für die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes durch wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken, zumal er bei seiner ersten Einvernahme ausgeschlossen hatte, überhaupt Personaldokumente zu besitzen. Er verwies lediglich auf einen Personalausweis, den er aber, wie er damals angab, nicht vorlegen könne. Offensichtlich war es dem Beschwerdeführer aber aus Anlass seiner Eheschließung eineinhalb Jahre später ohne Probleme möglich, die erforderlichen Unterlagen beizuschaffen und zu diesem Zwecke mit seinen Angehörigen bzw. sogar staatlichen Stellen in seiner Heimat Kontakt aufzunehmen. Auch diese Vorgehensweise spricht somit klar gegen die Annahme einer bestehenden Verfolgungsgefahr. Wenn jemand in seiner Heimat Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hat und in einem anderen Land aus diesem Grund Schutz und Hilfe sucht, ist es naheliegend, dass er seine Identität nicht verschleiert. Weiters ist in einem solchen Fall nicht vorstellbar, dass der Betreffende knapp nach seiner Einreise straffällig wird und somit mit den nationalen Gesetzen des angestrebten Aufnahmelandes in Konflikt gerät. Ebenso unwahrscheinlich ist es aber bei tatsächlichem Vorliegen einer ernstzunehmenden Verfolgungslage, dass sich der Betroffene letztlich Dokumente aus seiner Heimat beischafft bzw. ausstellen lässt.
Der belangten Behörde ist aber auch in ihrer darüber hinausgehenden Beurteilung des Fluchtvorbringens und deren Einstufung als unglaubwürdig zu folgen, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich divergierende Angaben zu den konkreten Abläufen gemacht hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid konkret darauf Bezug genommen und dem Genannten vorgehalten, hinsichtlich seines Aufenthaltes in Lagos, sowohl hinsichtlich seines konkreten Aufenthaltsortes als auch in Bezug auf die Dauer, völlig unterschiedliche Angaben gemacht zu haben. Ebenso verhält es sich mit den ins Treffen geführten Verfolgern, zu denen er bei seiner ersten Einvernahme auch ausdrücklich die Polizei zählte, während er - in Umkehrung dieser Angaben - bei der zweiten Einvernahme diese ausdrücklich aus dem Kreis der Verfolger ausschloss.
Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Berufungs(Beschwerde)schriftsatz sind nicht dazu angetan, die Schlussfolgerungen der belangten Behörde zu entkräften. So bestätigt der Beschwerdeführer im Grunde selbst die Divergenzen und versucht diese einerseits durch Übersetzungsmängel und andererseits mit dem Argument zu entkräften, dass er vieles rein denklogisch gar nicht so gemeint haben könne, weil es schlichtweg unplausibel sei. Als Beispiel sei in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Beschwerdeführers hingewiesen, dass sein Bild sogar im Fernsehen gezeigt worden sei. Dass er diese Feststellung im Berufungs(Beschwerde)schriftsatz sodann als "unzutreffend" und "fern jeder Lebensrealität" bezeichnet, ändert nichts an dem Umstand, dass er dies vor dem Bundesasylamt genauso angegeben hatte.
Der Beschwerdeführer hält im Berufungs(Beschwerde)schriftsatz fest, dass er Verfolgung durch Private ausgesetzt sei, die unter der Voraussetzung staatlicher Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit Asylrelevanz entfalten könne. Dem ist zuzustimmen, jedoch kann im Fall des Genannten eine solche Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht erkannt werden. Es ergeben sich, auch unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Länderberichte, im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende im Fall tatsächlicher Bedrohung durch den Hausbesitzer oder durch die Familie des verstorbenen Mädchens keine Hilfe durch die zuständigen Behörden erhalten hätte.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, der mächtige Hausbesitzer könne sich möglicherweise paramilitärischer Gruppierungen bzw. der in Nigeria existierenden "Bürgerwehren" bedienen, handelt es sich dabei um bloße Vermutungen des Genannten, für die sich während des gesamten Verfahrens keine objektivierbaren Hinweise ergeben haben. Wenn der Beschwerdeführer darauf aufbauend zahlreiche Feststellungen zu den Bürgerwehren im Allgemeinen und den Bakassi Boys im Speziellen trifft, vermögen diese an der Beurteilung nichts zu ändern, da ein konkreter Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.
Dasselbe gilt im Übrigen für die Ausführungen des Betreffenden über die sicherheitspolitischen Probleme in den Öl fördernden Bundesstaaten Nigerias. Der Asylgerichtshof bestreitet den Inhalt der angeführten Berichte nicht, vermag aber auch dabei keinen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers herzustellen, so dass auch diese Angaben ins Leere gehen.
Zusammengefasst ist im Einklang mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Dies gilt unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes, zumal selbst bei hypothetischer Annahme der geschilderten Verfolgung zum einen die staatliche Schutzunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte und zum anderen - im Einklang mit den Länderberichten - auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist.
II.3. 2. Zu Spruchpunkt II
Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 2 FPG genannten Gründe entgegen steht. Es wird festgestellt, dass insbesondere auch im Lichte der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers von seiner jederzeitigen Rückkehr in den Familienverband bzw. gewohnten sozialen Verband auszugehen ist. Nachdem auch die existentiellen Grundbedürfnisse entsprechend den Länderberichten als gedeckt anzunehmen sind und der Beschwerdeführer auch dieser Annahme nicht substantiiert entgegen getreten ist, vermag auch der Asylgerichtshof keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen "außergewöhnlichen Umstände" zu erkennen, die einen Refoulementschutz begründen würden.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die ständige Furcht vor einer potentiellen Ermordung unter den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu subsumieren ist, erachtet der Asylgerichtshof dieses Argument schon alleine deshalb als verfehlt, da - wie zu Spruchpunkt I ausgeführt - von der beschriebenen Bedrohungssituation im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der als unglaubwürdig qualifizierten Angaben gar nicht auszugehen ist.
II.3.3. Zu Spruchpunkt III
Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG vorliegen. In diesem Zusammenhang ist stets zu überprüfen, inwieweit die Ausweisung eine Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers eine völlig rechtskonforme Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet einerseits und den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise andererseits vorgenommen und diese auch auf einschlägige Judikatur gestützt..
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen lediglich aufgrund des laufenden Asylverfahrens, in dem er rechtsmissbräuchlich die Behörde über seine wahre Identität getäuscht hat, rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der - letztlich durch falsche Angaben erzwungene legale Aufenthalt steht klar im Widerspruch zu den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und kann durch das Eingehen einer Ehe nicht saniert werden.
Der Beschwerdeführer durfte daher nicht auf eine über das Asylverfahren hinausgehende Perpetuiierung seines Aufenthaltsrechts vertrauen. Zu beachten ist weiters die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, die im Übrigen auch bereits zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe bestanden hat, so dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl im Lichte des Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens einerseits und der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz andererseits von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.
Der Vollständigkeit halber sei abschließend bemerkt, dass die umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die "Unionsbürgerrichtlinie", aus der er offenkundig als Familienangehöriger einer Österreicherin ein Bleiberecht für sich ableitet, im gegenständlichen Verfahren, konkret in Bezug auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung, nicht beachtlich sind. Der Asylgerichtshof hat daher an dieser Stelle nicht näher auf den Anwendungsbereich und den Geltungsumfang der Richtlinie einzugehen und sich auch nicht mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die darin enthaltenen Vorgaben umsetzt