E12 245.738-0/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus Steininger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Sovka über die Beschwerde des K.S., geb. 00.00.1968, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2003, FZ. 03 19.109-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.6.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 11.12.2003 (AS 15f) niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er sei Kurde und deswegen überall benachteiligt. Ihm sei aber nie etwas Besonderes passiert und es habe auch kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben. Der Grund für das verlassen seines Herkunftsstaates sei, dass er seiner 8-köpfigen Familie kaum etwas bieten konnte.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 11.12.2003, Zahl: 03 19.109-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des asylrechtlich unbeachtlich. Er habe die Türkei aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2003 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, das BAA habe die Angaben des BF nicht weiter hinterfragt, insbesondere nicht dahingehend, ob er wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in seinem Heimatland verfolgt würde. Tatsache sei vielmehr, dass er als Kurde immer wieder staatlich geduldeten Übergriffen ausgesetzt sei.
Am 19.11.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF mit teilnahm. Der Rechtsanwalt des BF blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Das Bundesasylamt hat ebenfalls nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Von seiner frau sei er seit 2005 geschieden, die Kinder ernähren seine Brüder. Er habe 2006 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Er sei in der Türkei nur optisch diskriminiert worden. Sonst habe er weder mit staatlichen Einrichtungen noch mit Privatpersonen Probleme gehabt.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, ergänzende Einvernahme des BF als Partei und Erörterung der aus der Beilage 1 zur Verhandlungsschrift vom 19.11.2008 ersichtlichen Erkenntnisquellen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Türkei. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges und Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit. in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch Sachverhaltsfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Obwohl sich - auf die konkrete Situation des BF bezogen- die Situation in der Türkei nicht wesentlich geändert hat, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie oben ausgeführt die aktuellen Erkenntnisquellen eingehend erörtert und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in der Türkei durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Das Vorbringen des BF zu dessen Herkunft und Identität konnte aufgrund des vorgelegten Personalausweises Nr. A09 772725, ausgestellt am 19.12.2002 vom Einwohnermeldeamt Cihanbeyli, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse des BF der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Angaben des BF vor dem Asylgerichtshof erwiesen sich aber wie schon seine Angaben vor dem BAA als nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. So gab er auch vor dem Asylgerichtshof rein wirtschaftliche Gründe als Beweggrund für das Verlassen der Türkei an. Er gab an, dass er als Kurde zwar ein Gefühl des Fremdseins verspürt habe, es habe aber nie Übergriffe von staatlicher oder privater Seite auf seine Person gegeben. Auch aufgrund seiner Religion als Mitglied der sunnitischen Glaubensgemeinschaft habe er nie irgendwelche Probleme gehabt. Aus der gesamten Schilderung des BF kommt vielmehr zum Ausdruck, dass seine Probleme in der Türkei rein familiärer Natur waren. So gab er beispielsweise an, dass er mit seiner 2. Frau unglücklicherweise 7 Kinder habe und wirtschaftlich nicht überleben konnte. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der BF auch in Österreich nicht arbeitet und sich offenbar darauf verlässt, dass Verwandte in der Türkei seine 7 Kinder erhalten. Das Gericht konnte sich in diesem Zusammenhang des Eindrucks nicht erwehren, dass der BF in erster Linie vor seinen Sorgepflichten in der Türkei geflüchtet ist. Dafür spricht auch, dass er sich bereits 2 Jahre nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates von seiner Frau scheiden ließ und bereits kurz darauf (am 25.2.2006) eine Österreicherin ehelichte.
Aus diesem Vorbringen resultierend, das dem Gerichtshof durchaus glaubwürdig erschien, konnte der BF konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen türkischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht glaubhaft machen, weshalb letztlich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem der Gründe der GFK nicht erkannt werden konnte.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Im Gegenteil - wurde doch das bisherige Vorbringen des BF durch seine persönliche Aussage vor dem AsylGH noch untermauert. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch das Bundesasylamt ausgeht. Die Ausführungen des Rechtsvertreters des BF in der Berufung sind allgemein und völlig unsubstantiiert. Der Verpflichtung, die aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des BF betreffende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun, kam er nicht nach, da lediglich die globale Behauptung einer Bedrohung aufgestellt wurde, es aber unterlassen wurde, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Benachteiligungen, nachteilige Aufstiegschancen sowie eingeschränkte Berufsmöglichkeiten können - auch wenn sie aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen resultieren, nicht zur Asylgewährung führen, mangelt es solchen Problemen doch schon an der erforderlichen Intensität, zumal der BF nicht darlegte dadurch einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen zu sein., wodurch ein Verbleib in der Türkei aus objektiver Sicht unerträglich geworden wäre. Gerade darauf kommt es aber nach der Judikatur des VwGH an (vgl. zB 94/19/00949 vom 19.5.2004).
Über ausdrückliches Befragen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der BF eindeutig angegeben, nie aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Religion verfolgt worden zu sein. Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kam im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zutage.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.
Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe. Auch wenn in der Türkei eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Wie sich aus den Länderfeststellungen zur Türkei ergibt, würde der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Eine existenzbedrohende Gefährdung wurde im Übrigen auch nie behauptet. Den BF würden im Fall der Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen. Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der BF könnte als 40-jähriger, gesunder Mann, durchaus wieder als Kraftfahrer arbeiten und so seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Im gegenständlichen Fall ist im Gegensatz zu Art. 3 EMRK Art. 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 8 AsylG 1997; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zur Außerlandesschaffung (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).