TE AsylGH Beschluss 2008/11/26 S4 402872-1/2008

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Veröffentlicht am 26.11.2008
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Spruch

S4 402.872-1/2008/2E

 

S4 402.873-1/2008/2E

 

S4 402.874-1/2008/2E

 

S4 402.875-1/2008/2E

 

S4 402.876-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der S. S., 00.00.1984 geb.,

2.) des E.S., 00.00.1980 geb., 3.) der S.R., 00.00.2001 geb., 4.) des E.S.M, 00.00.2006 geb., und 5.) des E.M., 00.00.2006 geb., alle StA. von Russland, die 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführer vertreten durch die 1.- und 2.-Beschwerdeführer als gesetzliche Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 29.10.2008, Zahlen: 08 08.772-EAST Ost (ad. 1), 08 08.771-EAST Ost (ad. 2), 08 08.776-EAST Ost (ad. 3), 08 08.778-EAST Ost (ad. 4), 08 08.779-EAST Ost (ad. 5), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerden werden gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Russland, die 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführer sind mj. Kinder der 1.- und 2.-Beschwerdeführer. Gemeinsam ist die Familie am 13.9.2008 von Russland über Weißrussland und Polen, wo sie Asylanträge gestellt haben (AS 33 im Verwaltungsakt des 2.-Beschwerdeführers), am 18.9.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag haben sämtliche Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Das Bundesasylamt hat diese Anträge mit Bescheiden jeweils vom 29.10.2008, Zahlen: 08 08.772-EAST Ost (ad. 1), 08 08.771-EAST Ost (ad. 2), 08 08.776-EAST Ost (ad. 3), 08 08.778-EAST Ost (ad. 4), 08 08.779-EAST Ost (ad. 5), gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern sämtlich am 30.10.2008 durch persönliche Ausfolgung im Amt zugestellt (vgl. den diesbezüglichen Vermerk samt Unterschrift des 2.-Beschwerdeführers auf AS 125 in dessen Verwaltungsakt; sowie die diesbezüglichen Vermerke samt Unterschrift der 1.-Beschwerdeführerin in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre mj. Kinder auf ebenfalls AS 125 im Verwaltungsakt der 1.-Beschwerdeführerin, und jeweils auf AS 47 im Verwaltungsakt des 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführers).

 

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2008, mit Fax ebenfalls am 20.11.2008 eingebracht, Beschwerde erhoben (vgl. AS 207 der 1.-Beschwerdeführerin).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde gegen einen Bescheid von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Diesen Rechtsnormen entsprechend endete im Fall der Beschwerdeführer (Zustellung der angefochtenen Bescheide nachweislich jeweils am 30.10.2008 durch eigenhändige Übernahme im Amt) die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 13.11.2008, sodass die Beschwerdeeinbringung am 20.11.2008 verspätet war. Die angefochtenen Bescheide sind daher bereits am 14.11.2008 in Rechtskraft erwachsen.

 

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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