TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/27 A5 240935-0/2008

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Spruch

A5 240.935-0/2008/15E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin

 

VB KUBJACEK über die Beschwerde des O.P., geb. 00.00.1986, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2003,

 

Zl. 02. 17.627-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des O.P. wird gemäß § 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl.I Nr. 126/2002 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 3.7.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

 

I.3. Seitens der BPD Wien wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6.3.2006 aus Anlass einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Rückkehrverbot verhängt. Bereits mit Urteil vom 24.10.2002 war der Genannte vom Jugendgerichtshof Wien wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.

 

I.4. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

 

I.5. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.10.2008 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Der - sich derzeit in Strafhaft befindliche - Beschwerdeführer bezog mit Schriftsatz vom 14.11.2008 Stellung zu den Länderfeststellungen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

 

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er reiste am 3.7. 2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

 

II.1.1.2. Bei seiner schriftlichen Antragstellung gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, zuletzt in Benin City gelebt zu haben und christlichen Glaubens zu sein. Die Namen seiner Eltern bezeichnete er mit "P." und "M.". Als Fluchtgrund führte er dabei ins Treffen, von seinem Vater getötet werden zu sollen, da er nicht der Kultgemeinschaft angehören habe wollen, zu der dieser gehört habe. Zu seiner Reiseroute hielt der Beschwerdeführer handschriftlich fest, von Lagos aus mit dem Flugzeug nach Paris geflogen und von dort aus mit dem Zug weiter nach Österreich gereist zu sein.

 

Am 16.7.2003 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern M. und A. sowie drei Geschwistern an einer näher bezeichneten Adresse in Benin City gelebt und in dieser Stadt auch von 1992 bis 1997 die Grundschule und daran anschließend bis ins Jahr 2000 die Höhere Schule besucht zu haben. Er habe, so der Beschwerdeführer weiters, keinen Beruf ausgeübt, sondern von seinen Eltern gelebt. Er habe Benin City am 28.6.2002 verlassen und sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Lagos gegangen, wo er zwei Tage geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei er an einen ihm unbekannten Ort gereist. Ein Pastor, an den sich seine Mutter gewandt habe, hätte die Ausreise für den nunmehrigen Beschwerdeführer organisiert. Er habe Nigeria verlassen, nachdem er als erstgeborener Sohn einer Geheimgesellschaft beitreten sollte, der auch sein Vater angehört habe. Er habe dies abgelehnt, da er - ebenso wie seine Mutter - Christ sei und keine Opferungen vornehmen habe wollen. Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, den Namen der besagten Geheimgesellschaft nicht zu kennen, er wisse lediglich, dass sein Vater Führer der Gesellschaft sei. Es sei ihm aber nicht bekannt, ob sich die Führerschaft nur auf die Abteilung in Benin City oder gar auf die gesamte, landesweit tätige Gesellschaft beziehe. Konkret nach den Opferungen befragt, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass Menschen ebenso wie Tiere geopfert und deren Blut gesammelt würden. Dies habe er selbst beobachtet. Im Jänner 2002 habe er eines Nachts die Tür zum Privatzimmer seines Vaters geöffnet und einen toten Mann und Blut gesehen. Der Beschwerdeführer habe bereits seit dem Jahr 2000 über die Mitgliedschaft seines Vaters Bescheid gewusst. Dieser würde ihn bestimmt zwingen, der Gesellschaft beizutreten und ihn im Fall seiner Weigerung töten. Insgesamt habe ihn sein Vater fünf Mal mit dem Umbringen bedroht, zuletzt am 5.6.2002. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, von seinem Vater ermordet zu werden.

 

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme ein Tonband vor, welches am 29.7.2003 übersetzt wurde. Darauf gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass er am 28.6.2002 gegen 20 Uhr von seinem Vater umgebracht habe werden sollen, nachdem er sich geweigert habe, dem Geheimkult beizutreten. Politische oder religiöse Probleme habe er niemals gehabt, auch mit der Polizei oder mit Gerichten habe er niemals zu tun gehabt.

 

II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig. Sie traf unter einem Feststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere zur Frage der Kultgemeinschaften.

 

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft und zudem nicht asylrelevant seien. Die Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers seien oberflächlich und der Betreffende trotz einer gewissen Schulausbildung nicht imstande gewesen, den Namen der Geheimgesellschaft anzuführen oder die konkrete Stellung seines Vaters genau zu bezeichnen. Er habe sich zudem in der Frage widersprochen, unter welchen Umständen er von der Tätigkeit seines Vaters erfahren habe. So habe er einmal behauptet, sein Vater hätte im Wohnhaus ein eigenes "Opferungszimmer" gehabt, das nicht betreten habe werden dürfen und in dem er verbotener Weise Nachschau gehalten habe, ein anderes Mal habe er demgegenüber jedoch angegeben, von seiner Mutter über die Mitgliedschaft im Geheimbund erfahren zu haben. Er habe sich weiters darin widersprochen, wann er von seinem Vater mit dem Umbringen bedroht worden sei, so dass seinen Angaben in deren Gesamtheit die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Im Zusammenhang mit § 8 AsylG führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zusammengefasst aus, dass der Genannte keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände glaubhaft machen habe könne, die im Ergebnis die Abschiebung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR unzulässig erscheinen ließen.

 

II.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin betonte er unter gleichzeitiger Wiederholung seiner Weigerung, einem Geheimkult beizutreten, die Befürchtung, von seinem Vater im Fall der Rückkehr nach Nigeria umgebracht zu werden.

 

II.1.1.5. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt I.5. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht, die nunmehr auch den Gegenstand des Erkenntnisses (siehe Punkt II.2) bilden. Mit Schriftsatz vom 14.11.2008 führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass der Ländervorhalt allgemeiner Natur sei und auf seine individuellen Verfolgungsgründe nicht näher einginge. Er kritisierte, dass der Inhalt des Vorhaltes an der "gelebten Wirklichkeit" Nigeria weit vorbei ginge und hob jene Passagen der übermittelten Unterlage besonders hervor, aus denen sich ergäbe, dass die Lebensbedingungen schlecht und die Sicherheitslage unbefriedigend seien. Der Beschwerdeführer hielt weiters - zusammengefasst - fest, dass die Polizei in Nigeria korrupt sei und eine realistische Lebensmöglichkeit nur innerhalb des Familienverbandes bzw. im Wohngebiet der eigenen Volksgruppe bestünde. Ein zwangsläufiger Aufenthalt in einem Slumgebiet einer nigerianischen Großstadt würde zu verschiedenen Erkrankungen führen. Sehr häufig seien Tuberkulose, Cholera und Hepatitis. Abschließend meinte der Beschwerdeführer, dass es nach der Judikatur des VfGH außerdem zu einer gründlichen Prüfung der Vor- und Nachteile einer Rückführung im Lichte des Integrationsgrades kommen müsse. Immerhin sei er während seiner derzeitigen Haft beschäftigt und habe somit "aktiv am wirtschaftlichen Wohl Österreichs mitgearbeitet."

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Allgemein

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende

 

"People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007

 

Generelle Menschenrechtslage

 

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)

 

In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)

 

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)

 

(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

Politische Betätigung

 

Die Verfassung von 1999 gewährleistet prinzipiell das Recht auf einen freien politischen Zusammenschluss, was auch von der Regierung in der Praxis respektiert wird. 2006 waren 46 Parteien bei der Nationalen Wahlkommission gemeldet (National Election Commission INEC). (1) Bei den Parlamentswahlen 2007 traten 43 Parteien an, 24 Parteien stellten Kandidaten für die Präsidentschaftswahl auf. (2) Oppositionelle Politiker werden toleriert und haben auch das Recht, ihre Ansichten öffentlich kund zu tun. Das Wahlrecht erlaubt es ebenso, aus einer Partei auszutreten und eine neue Partei zu gründen. Gelegentlich wird von kurzen Anhaltungen auf Grund von regierungskritischen Pressemitteilungen seitens der Opposition berichtet. (3) Die diesbezügliche Toleranz wird auch dadurch veranschaulicht, dass die nigerianische Parteienlandschaft generell von einer komplexen personellen Verflechtung zwischen der regierenden Partei und der Opposition geprägt ist. (1+2)

 

Dennoch kommt es auf Grund der einzelnen Machtbestrebungen immer wieder zu politisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien, die hauptsächlich mit Hilfe von undemokratischen Mitteln, wie bewaffneten Kämpfen bis zum politischen Mord, einhergehen. Dazu werden in der Regel eigene "Gangs" herangezogen, deren Mitglieder öffentlich rekrutiert und von den Politikern bezahlt werden. Die verantwortlichen Organe bleiben zumeist von strafrechtlichen Konsequenzen verschont. Die neue Regierung von Präsident Yar'Adua hat aber erkennen lassen, dass sie sich dieser Themen annehmen will, zumal diese militanten Vereinigungen auch nach den eher problematischen Wahlvorgängen in der Regel existent bleiben. (1+3+5+6)

 

Bei den letzten Wahlen im April 2007 wurden ca. 200 bis 300 Personen Opfer von gewaltvollen Ausschreitungen. (1+6) Bis 30.03.2007 wurden von der "Nigerian Alliance for Peaceful Elections" in den Bundesstaaten Bayelesa, Bauchi, Benue, Rivers und Delta 51 Fälle von Tötungen, Kidnapping und Gefechten zwischen den einzelnen Anhängern berichtet. (1) Im Bundesstaat Katsina, aus dem Yar'Adua und sein Konkurrent Buhari stammen, kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit vier Toten. Militante Gruppen versuchten, die Wahlen zu sabotieren.

(4) Weder die Regierung noch die Polizei unternahmen ausreichende Maßnahmen, um dagegen vorzugehen oder die Initiatoren zur Verantwortung zu ziehen. (1) Die eigens eingerichteten Wahlgerichte sollten aber generell in der Lage sein, in angemessener Zeit über Klagen (vor allem Wahlanfechtungsklagen) entscheiden zu können. Schon in der Vergangenheit fällten sie Entscheidungen gegen die Regierung, die die Exekutive letztlich auch akzeptierte. (3)

 

Es gibt keine Berichte über politische Häftlinge in Nigeria. (2)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 58-59.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 8 u. 15-16.

 

(3) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria. Stand September 2007, S. 6-8 u. 10.

 

(4) SZ, Perras Arne, von 23.04.2007.

 

(5) Human Rights Watch. Politics as War. The Human Rights Impact and Causes of Post-Election Violence in Rivers State, Nigeria. Vol. 20, No. 3(A), S. 13-15.

 

(6) AI Report 2008, Nigeria. S. 1-2.

(http://thereport.amnesty.org/eng/regions/africa/nigeria)

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, dennoch kommt es teilweise zu staatlichen Maßnahmen sowie Einschüchterungsaktionen auf Grund der Veröffentlichung regierungskritischer Artikel beziehungsweise Fernsehausstrahlungen. Im Juni 2006 wurden mehrere Journalisten und Angestellte eines privaten Fernsehsenders kurzfristig festgenommen, nach zwei Tagen gegen Zahlung einer Kaution aber wieder entlassen. (1+3+4) Obwohl Journalisten immer wieder Attacken der Sicherheitskräfte ausgeliefert sind, liegen in den letzten Jahren keine Berichte über systematische Eliminierungen von kritisch eingestellten Pressemitgliedern (mit tödlichem Ausgang) vor. (2)

 

(1) Dt. AA, S. 10-11.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 10-11.

 

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 61-63.

 

(4) AI Report 2008, Nigeria. S. 8.

 

Versammlungsfreiheit

 

Die nigerianische Verfassung gewährleistet auch das Recht, öffentliche Versammlungen einzuberufen und an solchen teilzunehmen. Teilweise wird dieses Recht allerdings dadurch beschnitten, dass oppositionelle Kundgebungen verboten werden.

 

Der 2005 erlassene "Public Order Act", der eine polizeiliche Genehmigung für jede öffentliche Versammlung (Prozession, Kundgebung) verlangte, wurde erfolgreich bekämpft und ist nun nicht mehr notwendige Voraussetzung. Es ist somit nur noch eine Anzeige der beabsichtigten Versammlung gesetzlich vorgesehen. Der endgültige Ausgang dieses Rechtsstreits bleibt abzuwarten, da der Fall in mittlerweile dritter Instanz Ende 2007 noch beim Höchstgericht anhängig war. Dennoch kommt es in der Praxis in einigen Bundesstaaten zu restriktiven Vorgehensweisen der Polizei, falls für eine Versammlung keine entsprechende Genehmigung vorliegt. Es kommt in diesem Zusammenhang immer wieder zu Festnahmen.

 

Die Regierung untersagte auch gelegentlich ethnisch, religiös oder politisch motivierte Versammlungen, um Unruhen zu vermeiden - vor allem in Kaduna State.

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 11-12.

 

(2) Dt. AA, S. 11.

 

Geheime Kulte und Bündnisse

 

Geheimkulte sind vor allem unter nigerianischen Studenten an Universitäten stark verbreitet. Anfänglich waren deren Ziele unter anderem von antikolonialistischen Bestrebungen geprägt und sie galten als gewaltfreie Verbindung. Mittlerweile hat sich dieses Bild gewandelt; die Mitglieder sind nunmehr bewaffnet und werden auch für politische und ethnische Auftragmorde herangezogen. Gegner werden gewaltvoll eliminiert. Unterstützung erhalten diese Bündnisse mitunter von einflussreichen Politikern. Vielfach werden unbeteiligte Personen unter Anwendung von Folter gezwungen, der Verbindung beizutreten. Ausgetretenen Personen wird nachgestellt und gedroht. Auch sexuelle Misshandlungen sind keine Seltenheit.

 

Eine erfolgreiche Anklage wegen geheimen Okkultismus ist nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen auf frischer Tat ertappt werden und noch ihre rituellen Gewänder tragen. Da die diversen Aktionen hauptsächlich in der Nacht stattfinden und es überdies der Polizei seit zwei Jahrzehnten nicht gestattet ist, innerhalb von Universitäten polizeilich zu intervenieren, kann somit nicht effizient gegen Anhänger der Kulte vorgegangen werden.

 

Betroffenen Personen steht aber prinzipiell die Möglichkeit offen, sich an den Universitätsvorstand oder an die Polizei zu wenden. Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile Nigerias sind jedenfalls gegeben. (1)

 

Medizinische Versorgung

 

In Nigeria existiert eine extreme Zwei Klassen Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standard, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1+2)

 

In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.

 

(2) ) Dt. AA, S. 23.

 

Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 18.

 

Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs.7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.

 

Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 1.7. 2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" machen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

 

Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung und zeichnen diese das Bild des Fortbestandes der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt bestandenen Situation.

 

Die dazu übermittelte Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vermag an dieser Schlussfolgerung ebenso wenig zu ändern, zumal sich aus seinen Ausführungen keine Ergänzungsbedürftigkeit des angenommenen Sachverhalts ergibt (siehe dazu auch weiter unten).

 

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren - welches den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).

 

II.3.7. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.3.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.9. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.

 

Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 3.7.2002 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

 

II.3. 10. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

II.3.11. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

II.4. Beweiswürdigung

 

Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt. Im Kern ist der Genannte während des gesamten Verfahrens bei seinem Vorbringen geblieben, von seinem Vater zu einem Beitritt zu einer nicht näher bezeichneten Geheimgesellschaft gezwungen und aufgrund seiner diesbezüglichen Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.

 

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, waren die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich und vage und war er nicht imstande, über Nachfrage nähere Details - widerspruchsfrei - zu schildern, so dass auch für den Asylgerichtshof nicht vorstellbar ist, dass der Genannte das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. An dieser Beurteilung ändert auch die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bestandenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nichts, da er selbst unter diesem Aspekt imstande gewesen sein müsste, die ihn betreffende Verfolgung entsprechend zu konkretisieren und die Abläufe einheitlich darzustellen.

 

Dass der Beschwerdeführer nicht an der Ermittlung des (wahrheitsgemäßen) verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken bereit war, zeigen schon seine unterschiedlichen Angaben zum Reiseweg, da er - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - einmal davon gesprochen hatte, von Lagos nach Paris geflogen zu sein und im weiteren Verlauf des Verfahrens plötzlich den Ort in Europa, an dem er angekommen ist, nicht mehr anzugeben vermochte. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde weiters durch unterschiedliche Bezeichnungen der Vornamen seines Vaters erschüttert, den er bei der schriftlichen Antragstellung als "P."

und später, in völliger Abweichung davon, als "A." bezeichnete.

 

Es ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass vom Beschwerdeführer erwartet hätte werden können, dass er zumindest den Namen der Geheimgesellschaft, der er beitreten sollte und der sein Vater offenkundig viele Jahre hindurch angehört hatte, hätte nennen können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Betreffende zwar einerseits nichts über den Namen der Gesellschaft weiß, andererseits aber Kenntnis darüber zu haben behauptete, dass diese Gesellschaft jedenfalls in ganz Nigeria aktiv sei. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht sagen konnte, ob sein Vater bloß regional - auf Benin City beschränkt - eine führende Position inne gehabt habe oder aber landesweiter Anführer gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer die Drohungen seines Vaters als Flucht auslösendes Ereignis ins Treffen führte, wäre insgesamt zu erwarten gewesen, dass er gerade über diese, sein weiteres Leben massiv bestimmenden, Umstände übereinstimmende und schlüssige Angaben hätte machen können. Das Gegenteil war aber der Fall. Wie bereits von Seiten der belangten Behörde zu Recht festgestellt, behauptete der Genannte einmal, am 5.6.2002 letztmalig von seinem Vater mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, ein anderes Mal gab er an, dass sein Vater ihn am 28.6.2002 gegen 20 Uhr umbringen habe wollen.

 

Insgesamt vermochte somit auch der Asylgerichtshof keinen Sachverhalt festzustellen, der unter die oben genannten Voraussetzungen für eine Asylgewährung zu subsumieren gewesen wäre. Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Schriftsatzes vom 14.11.2008 infolge seiner Allgemeinheit nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, so dass auch eine neuerliche Erörterung des gesamten - feststehenden - Sachverhaltes in einer mündlichen Verhandlung entbehrlich ist. Die ihm im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichte zeigen gegenüber jenen, die der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt worden waren, keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Nigeria und vermögen daher am Feststehen des Sachverhaltes ebenfalls nichts zu ändern.

 

Zur Frage des Refoulementschutzes wird seitens des Asylgerichtshofes auf die zutreffenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Zusammengefasst sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Lichte der begründeter Weise angenommen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe geht der Asylgerichtshof von einer jederzeitigen Rückkehrmöglichkeit in seinen Familienverband bzw. seinen gewohnten, sonstigen, sozialen Verband aus.

 

Der Vollständigkeit halber hält der Asylgerichtshof abschließend fest, dass aufgrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VfGH-Judikatur zur Interessenabwägung bei einer Ausweisungsentscheidung nicht zu berücksichtigen ist, sondern im Rahmen eines eigenständigen fremdenpolizeilichen Verfahrens vorzunehmen sein wird. Auf die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Behauptung seines Integrationsgrades vor dem Hintergrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und der "aktiven Mitarbeit am wirtschaftlichen Wohl" durch Arbeit in der Haftanstalt ist seitens des Asylgerichtshofes somit nicht näher einzugehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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