TE AsylGH Beschluss 2008/11/27 B11 211933-3/2008

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Spruch

B11 211933-3/2008/4Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des K.B., geb. 00.00.1979, StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 14, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2008, Zl. 08 09.979-EAST Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer reiste am 6. April 1999 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen K.B. zu führen, aus Serbien - Provinz Kosovo zu stammen und als Angehöriger der albanischen Volksgruppe am 00.00.1979 geboren zu sein. In diesem Verfahren gab er an, den Kosovo aufgrund des Krieges verlassen zu haben.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 99 04.116-BAE, vom 2. August 1999 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien, in das Gebiet Kosovo, festgestellt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 16. August 1999 Berufung ein. Am 21. Februar 2002 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt. Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Juli 2003, Zahl 211.933/11-I/02/03, gem. §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.

 

Am 14. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er neuerlich angab, den Namen K.B. zu führen, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und am 00.00.1979 geboren zu sein.

 

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 14. Oktober 2008 vor der PI Traiskirchen EAST Ost gab er an, dass er Österreich seit seiner Einreise im Jahre 1999 nicht mehr verlassen habe. Auf den Grund der neuerlichen Antragsstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Kosovo niemanden habe und dort auch nichts besitze. Seine gesamte Familie lebe, bis auf einen Bruder, in Dänemark. In Österreich fühle er sich zu Hause.

 

Die wesentlichen Passagen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 20. Oktober 2008 und 27. Oktober 2008 gestalteten sich sodann wie folgt:

 

Einvernahme vom 20. Oktober 2008:

 

"(...)

 

F: Hat sich an Ihren persönlichen Daten seit Ihrem ersten Asylverfahren etwas geändert? (Anmerkung: Dem AW werden die Eintragungen der dg4 aus dem Verfahren 99 04.116 zur Kenntnis gebracht.)

 

A: Ich habe in Österreich einen Bruder, der bereits österreichischer Staatsbürger ist. Dieser lebt in S.. (Anmerkung: siehe dg4.) Meine sonstigen Familienangehörigen leben in Dänemark, diese sind alle dänische Staatsbürger.

 

F: Welche Familienangehörigen leben genau in Dänemark?

 

A: Meine Eltern, drei Schwestern und einer meiner Brüder.

 

F: Haben Sie noch Familienangehörige im Kosovo?

 

A: Im Kosovo lebt nur mehr eine meiner Schwestern.

 

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 14.10.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

 

A: Ja.

 

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

 

A: Nein.

 

F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren, welches unter der Az.: 99 04.116 geführt wurde, dargestellt haben?

 

A: Nur ein bisschen. Ich habe meine Heimat aufgrund des Krieges verlassen.

 

F: Haben Sie seit Ihrer ersten Antragstellung das Bundesgebiet verlassen?

 

A: Nein, ich war die ganze Zeit in Österreich. Ich war ständig angemeldet.

 

F: Sind Sie vorbestraft?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie jemals von den Behörden Ihres Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt?

 

A: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.

 

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

A: Nein.

 

F: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

 

A: Ich habe gearbeitet. Ich habe eine Arbeitserlaubnis.

 

F: Als was haben Sie gearbeitet?

 

A: Ich habe bei der Firma "S." von 2001 bis 2003 als Angestellter gearbeitet. Im Jahr 2003 habe ich für einen Monat als Arbeiter bei der Firma "B." gearbeitet. Von 2003 bis 2005 habe ich bei der Firma "K." als Hilfsarbeiter gearbeitet. Von 2005 bis 2007 habe ich als Hilfsarbeiter und Maler bei der Firma "H." gearbeitet. Danach wurde meine Arbeitserlaubnis nicht mehr verlängert.

 

F: Wovon haben Sie seit 2007 gelebt?

 

A: Ich habe von meinen Ersparnissen gelebt.

 

F: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben!

 

A: Weil im Kosovo Krieg war.

 

F: Warum sind Sie, nach Erhalt des abweisenden Bescheides in Ihrem ersten Asylverfahren, nicht in den Kosovo zurückgekehrt, zumal der Krieg bereits beendet war?

 

A: Ich habe die ganze Zeit offiziell gearbeitet. Ich habe, außer meiner Schwester, niemanden mehr im Kosovo. Alle anderen sind damals geflüchtet. Unser Haus wurde verbrannt. Ich wüsste nicht, wo ich leben hätte sollen.

 

F: Sie haben am 05.12.2003 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, welcher am 28.05.2004 abgelehnt wurde. Unter welchem Status haben Sie seither in Österreich gelebt?

 

A: Ich habe eine negative Entscheidung über den Antrag erhalten und danach einen Anwalt beauftragt. Seitdem ist das Verfahren in der Luft gehangen.

 

F: Sie waren in der Zeit von 09.11.2007 bis 16.11.2007 in Schubhaft. Wissen Sie, warum Sie damals in Schubhaft genommen wurden?

 

A: Ca. drei Monate vor dieser Schubhaftnahme wurde ich von der Polizei angehalten und nach Vorweisung eines anwältlichen Schreibens wieder freigelassen. Danach wurde ich noch einmal von der Polizei angehalten und für eine Woche in Schubhaft genommen.

 

F: Mit welcher Begründung wurden Sie wieder aus der Schubhaft entlassen?

 

A: Weil mein Antrag auf einen Aufenthaltstitel immer noch offen war. Dieser wurde in der Zwischenzeit jedoch abgelehnt. Ich wollte nie illegal in Österreich aufhältig sein und habe aus diesem Grund neuerlich einen Asylantrag gestellt.

 

F: Haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten/letzten Verfahren geändert?

 

A: Es ist jetzt eine total andere Situation. Damals war Krieg, jetzt habe ich bis auf meine Schwester, die im Kosovo verheiratet ist, niemanden mehr. Im Krieg wurde das Haus meiner Familie zerstört und ich kann aus diesem Grund nicht mehr zurückkehren.

 

Belehrung:

 

Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

 

F: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

A: Ich habe im Kosovo niemanden mehr. Wo soll ich schlafen? Ich habe dort keine Unterkunft. Außerdem leben in meiner Ortschaft T. bzw. in der Nachbarortschaft P. nur Serben. Mein Haus befindet sich zwischen diesen beiden Ortschaften.

 

F: Warum haben Sie Angst vor den dort lebenden Serben?

 

A: Scheinbar haben diese Leute das Haus meiner Familie angezündet und zerstört.

 

F: Könnten Sie in eine andere Ortschaft im Kosovo zurückkehren?

 

A: Ich weiß nicht, wohin ich gehen sollte.

 

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

 

A: Ich wüsste nicht, wohin ich in den Kosovo zurückkehren sollte.

 

(...)"

 

Einvernahme vom 27. Oktober 2008:

 

"(...)

 

F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

 

A: Ich habe eine Bestätigung der Gemeinde V. in albanischer und englischer Sprache, dass mein Haus zerstört wurde und diverse Fotos bei mir.

 

(Anmerkung: Kopien werden zum Akt genommen)

 

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

A: Ja, ich werde durch Dr. Michael Vallender vertreten.

 

F: Ihr Vertreter wurde von der heutigen Einvernahme in Kenntnis gesetzt, ist aber heute nicht anwesend. Hatten Sie Kontakt mit Ihrem Vertreter?

 

A: Ja, ich habe mit ihm gesprochen und hat er mir gesagt, dass er heute nicht kommen wird.

 

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

 

A: Ich habe einen Bruder in Österreich.

 

F: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt zu Ihrem Bruder?

 

A: Ich habe regelmäßig Kontakt mit meinem Bruder, er unterstützt mich auch finanziell. Ich habe jedoch nie mit meinem Bruder zusammengelebt.

 

F: Lebten Sie mit Ihrem Bruder in Ihrer Heimat zusammen?

 

A: Mein Bruder ist schon lange in Österreich, aber er hat seine Ferien immer bei uns zuhause verbracht. Ich weiß nicht mehr, wann mein Bruder nach Österreich gekommen ist, es ist schon lange her.

 

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

 

A: Nein.

 

Vorhalt: Sie haben am 20.10.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.

 

A: Außer, dass ich kein Haus mehr habe, befand sich mein Haus genau an der Grenze zum serbischen Gebiet. Ich habe Angst davor, in den Kosovo zurückzukehren.

 

F: Warum haben Sie Angst vor den dort lebenden Serben?

 

A: Im Krieg haben die Serben von mir gefordert, dass ich gegen die Albaner kämpfe. Ich habe immer noch Angst vor ihnen.

 

F: Ihr Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels wurde am 28.05.2004 abgelehnt. Mit welchem Status haben Sie sich ab diesem Zeitpunkt aufgehalten?

 

A: Ich habe Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Ablehnung meines Antrages eingebracht. Bevor ich neuerlich um Asyl angesucht habe, wurde mein Antrag endgültig abgelehnt.

 

(...)"

 

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2008 (...) gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I) und dem Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Dabei hat sich das Bundesasylamt von nachstehenden Erwägungen leiten lassen:

 

"B) Beweismittel

 

Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

 

eine Bestätigung der Gemeinde V. über die Zerstörung Ihres Hauses in albanischer und englischer Sprache vom 23.10.2008

 

diverse Fotos eines zerstörten Hauses

 

ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 29.11.2005

 

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

 

die Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme und die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zum Herkunftsstaat Kosovo

 

Akt zum vorherigen Asylverfahren Az.: 99 04.116 - BAG

 

C) Feststellungen

 

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

 

-

zu Ihrer Person:

 

Ihre Identität steht fest.

 

Sie sind Staatsangehöriger des Kosovo.

 

Sie sind am 06.04.1999 illegal nach Österreich eingereist und danach nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat, den Kosovo, zurückgereist.

 

Seit der Rechtskraft des Bescheides AZ: 99 04.116-BAG haben Sie Österreich nicht mehr verlassen und verblieben bis zu Ihrer erneuten Antragstellung im Bundesgebiet.

 

Am 05.12.2003 haben Sie bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Dieser Antrag wurde am 28.05.2004 abgelehnt. Dagegen wurde von Ihnen eine Berufung eingebracht, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 17.10.2005 abgelehnt wurde. Gegend diese Entscheidung brachten Sie Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welche mit Beschluss vom 28.08.2008 abgewiesen wurde.

 

Nach der endgültigen Ablehnung Ihres Antrages auf Niederlassungsbewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof brachten Sie am 14.10.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

-

zu Ihrem Vorverfahren:

 

Sie sind am 06.04.1999 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In diesem Verfahren gaben Sie an, dass Sie den Kosovo im April 1999 wegen des Krieges und weil Ihr Haus niedergebrannt worden wäre, verlassen hätten. Ansonsten wären Sie im Kosovo keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 99 04.116 - BAG, vom 02.08.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien, in das Gebiet Kosovo, festgestellt. Dagegen brachten Sie am 17.08.1999 Berufung ein. Am 21.02.2002 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen unbekannten Aufenthaltes Ihrer Person gem. §30 AsylG eingestellt. Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.07.2003, Zahl 211.933/12-I/02/03, gem. §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.

 

In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.

 

In dieser Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt.

 

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

 

Seit Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.07.2003 haben sich keine neuen Fluchtgründe ergeben. Der von Ihnen in gegenständlichem Verfahren vorgebrachte Sachverhalt deckt sich mit jenem Sachverhalt, über welchen bereits im ersten Asylverfahren, Zl. 99 04.116 - BAG, rechtskräftig entschieden wurde.

 

Vom Bundesasylamt kann insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

 

Am 20.10.2008 haben Sie eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

In Österreich befindet sich Ihr Bruder K.P.. Dieser ist österreichischer Staatsbürger.

 

Es bestehen keine sonstigen familiären Bindungen in Österreich.

 

Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

 

Einer Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Kosovo steht nichts entgegen.

 

zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:

 

Allgemeine Lage

 

Politik/Wahlen

 

Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition. Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.

 

(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)

 

Die Demokratische Partei (PDK) des ehemaligen Rebellenführers Hashim Thaci hat Hochrechnungen zufolge am Samstag die Parlamentswahl im Kosovo klar gewonnen. Nach Auszählung der Stimmen aus 75 Prozent der Wahllokale lag die PDK nach Angaben des Bündnisses nichtstaatlicher Organisationen "Demokratie in Aktion" mit 34 Prozent vor der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu.

 

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

 

Den dritten Platz bei der Parlamentswahl sicherte sich laut den vorläufigen Ergebnissen die Allianz Neues Kosovo (AKR) des in der Schweiz ansässigen Geschäftsmannes Behget Pacolli mit zwölf Prozent der Stimmen, gefolgt von der Dardanischen Demokratischen Liga (LDD) mit zehn Prozent. Die bisher in einem Bündnis mit der LDK regierende Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Befehlshabers der "Albanischen Befreiungsarmee" (UCK) im Westen des Kosovo, Ramush Haradinaj, erzielte neun Prozent. Die pro-westliche Ora des Zeitungsverlegers Veton Surroi kam demnach auf vier Prozent.

 

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

 

Die Wahlbeteiligung fiel mit 40 bis 45 Prozent unerwartet niedrig aus. Bei der Parlamentswahl vor drei Jahren war sie noch bei 51 Prozent gelegen. Die serbische Volksgruppe in der von der UNO verwalteten Provinz folgte einem Aufruf Belgrads und boykottierte den Urnengang weitgehend.

 

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

 

Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab.

 

(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

 

Allgemeine Sicherheitslage

 

Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)

 

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.

 

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.

 

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.

 

(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Es besteht ausreichender Schutz für die Kosovo-Serben innerhalb ihrer Enklaven. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt (bzw. durchgeführt und angewandt) werden.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

 

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.

 

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

 

Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.

 

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

 

Derzeit ist die politische und rechtliche Konfusion im Zusammenhang mit der inter-nationalen Präsenz groß. Optimistischere Szenarien gehen davon aus, dass die UNMIK im Oktober oder November 2008 die meisten Aufgaben abschließt und einer europäischen Mission (EULEX) Platz machen kann. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die EULEX vorläufig nicht im Norden Kosovos tätig sein wird und mit einem Verbleib einer UNO-Vertretung auf mehrere Jahre hinaus zu rechnen ist. Weitgehend unbestritten ist der Auftrag der KFOR. Allerdings befürchtet die NATO, wegen der bisher noch unklaren internationalen Aufgabenteilung mehr Polizeiaufgaben übernehmen zu müssen, als es ihrem Auftrag entspricht, speziell entlang der Grenze zu Serbien und im Norden Mitrovicas.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

 

regionale Problemzonen

 

Die internationale UNMIK Police und nationale KPS (Kosovo Serben) sind seit 18.03.2008 wieder nach Mitrovica Nord zurückgekehrt. Die KFOR bleibt als sicherndes Element allerdings weiterhin vor Ort. Die Lage im Nordkosovo beginnt sich zu normalisieren, es gibt momentan keine aggressiven Akte gegen die KFOR-Truppe.

 

(ÖB Pristina, Kosovo Lagebild, 19.03.2008)

 

Ein halbes Jahr nach der Unabhängigkeitserklärung und den Ausschreitungen hat sich die Teilung Mitrovicas konsolidiert. Serbische Polizeibeamte haben die gemeinsame Polizei verlassen, auch das Gericht und der Zoll wurden auseinanderdividiert. Die Sicherheitslage hat sich in Mitrovica trotz wiederholter Zwischenfälle stabilisiert, doch die 20.000 Serben leben in einem schwarzen Loch, in einem Staat, den sie nicht anerkennen, und in einem, der vom Westen nicht mehr akzeptiert wird. Die im Februar von serbischen Demonstranten demolierten Zollgebäude an der Grenze zu Serbien bleiben unkontrolliert.

 

(derStandard.at: Perspektiven: Getrennte Leitungen in Mitrovica, 02.09.2008)

 

In der unbeliebten UN-Behörde (UNMIK) bastelt man einstweilen an Modellen für den serbischen Norden. Während die EU weiterhin auf einen einheitlichen Staat besteht, plädiert Unmik-Chef Lamberto Zannier mittlerweile für das Hongkong-Modell - ein Staat, zwei Systeme. Die serbischen Polizisten, die im Februar ihren Job bei den kosovarischen Polizeikräften aus Protest aufgegeben haben, könnten eine Kommandoautonomie bekommen.

 

(derStandard.at: Perspektiven: Getrennte Leitungen in Mitrovica, 02.09.2008)

 

Am 28. Juni 2008 gründeten die Kosovo-Serben in Nord-Mitrovica ein eigenes Parlament in Anwesenheit des damaligen serbischen Ministers für Kosovo, Samardzic. Es soll die 26 serbischen Gemeinden auf kosovarischem Territorium repräsentieren. Dominiert wird die Versammlung von Mitgliedern der serbischen Radikalen (SRS) und der DSS des früheren Premiers Kostunica, hingegen nahmen keine Vertreter der demokratischen Partei teil, die inzwischen mit den Sozialisten die neue Koalitionsregierung in Belgrad bildet.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo)

 

IFA

 

Allgemein

 

Eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo ist jederzeit möglich.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Generell besteht Bewegungsfreiheit. Serbische und montenegrinische Kennzeichen gehören zum normalen Straßenbild. Es gibt zahlreiche Autobusse aus den Enklaven und verschiedenen Städten des Kosovo nach Serbien, weiters Transportkapazitäten von UNMIK (spezielle Autobusse) und die Möglichkeit der Benutzung der Eisenbahn.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Zum Straßenbild gehören jetzt immer verstärkter Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen (nicht nur jene der ausgelagerten Verwaltung), der Gebrauch der serbischen Sprache im Alltagsleben hat sich wieder eingebürgert. PM THAQI hat bei der Unabhängigkeitserklärung im Parlament die Grußworte auch in serbischer Sprache übermittelt!

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Menschenrechte

 

Allgemein

 

Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden. Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGO¿s konnte dieser Fortschritt erreicht werden.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.

 

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

 

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

 

Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Minderheiten

 

Minderheitenrechte

 

In der neuen Verfassung des Kosovo - der fertige Entwurf steht kurz vor dem Beschluss - wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari - Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind KAMENICA und PRIZREN - funktioniert das MITEINANDER der verschiedenen Volksgruppen sehr gut.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen. Die Ausübung der Grundrechte ist auch durch verschiedene Organisationen (Ombudsperson, OSCE, UNMIK Police, etc.) durchsetzbar bzw. kann dort Unterstützung erhalten werden.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Am 17. Februar 2008 erklärte das Parlament in Prishtina Kosovo für unabhängig. Damit ist das 7. und wohl letzte Produkt des jugoslawischen Zerfallsprozesses auf die Bühne getreten.

 

Premierminister Thaci stellte die Integration der Minderheiten als oberste Priorität heraus. Geschäftsgrundlage für den Aufbau einer multiethnischen, demokratischen Gesellschaft, die auf den Grundlagen des Rechtsstaats beruht, ist der - von serbischer Seite mit Unterstützung Russlands abgelehnte - Ahtisaari-Plan, der weit reichende Maßnahmen zur Sicherung der Zukunft aller ethnischen Gemeinschaften im Kosovo beinhaltet. Bei einer Bevölkerungsgröße von etwas weniger als zweieinhalb Millionen stellt sich die ethnische Gruppenzugehörigkeit dar wie folgt: Albaner 88%; Serben 7%; Bosniaken 1,9%; Roma 1,7%; Türken 1%; Andere (Ashkali, Ägypter, Gorani) 1,4%. Die Siedlungsgebiete der Serben befinden sich heute zu 40% im Nordzipfel und dem nördlichen Teil der Stadt Mitrovica, sowie in ein paar über das ganze Gebiet des Kosovo verstreuten Enklaven.

 

(Konrad Adenauer Stiftung, Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, März 2008)

 

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

 

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft wiederspiegeln.

 

(Konrad Adenauer Stiftung, Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, März 2008)

 

Am 15.06.2008 verabschiedete das Parlament in Prishtina die neue Verfassung des unabhängigen Kosovo. Das Dokument garantiert eine multiethnische Gesellschaft und Minderheitenrechte.

 

(derStandard.at: Mit Verfassung, ohne Souveränität, 16.06.2008)

 

Die Verfassung schreibt den Kosovo als säkulären Staat und multiethnische Gesellschaft fest. Wie bisher sollen im 120-Sitze-Parlament 20 Mandate für die ethnischen Minderheiten reserviert sein, darunter zehn für die serbische Volksgruppe. Hasim Thaci betonte, dass die Verfassung die Rechte aller Bürger des Kosovo sichern und neue Möglichkeiten auch für ausländische Investitionen im Kosovo öffnen würde.

 

(Die Presse.com: Kosovo: Parlament verabschiedet Verfassung, 09.04.2008)

 

Auch wenn es seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. März 2008 nicht zu den befürchteten Ausschreitungen gegen die Minderheiten gekommen ist, stehen doch Befürchtungen um die eigene Sicherheit und mangelndes Vertrauen in die kosovarischen Institutionen an erster Stelle für die unterbliebene oder zögerliche Rückkehr nach Kosovo. Die Vertreibungen und Übergriffe in den Jahren 1999 und 2004 sind nicht vergessen. Das gilt besonders für die Personen, die immer noch in der Vertreibung leben.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

 

Albaner

 

Die einseitige Ausrufung der Unabhängigkeit hat bei den Kosovo - Albanern zu einer Entspannung geführt, da ihre Ansprüche zufrieden gestellt wurden und insbesondere die neue Regierung unter PM THAQI sehr moderate Schritte setzt, um die Lage weiter zu stabilisieren.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

 

Das Hauptproblem für die meisten Albaner im Kosovo ist nach wie vor die desolate Wirtschaftslage sowie die völlige Perspektivlosigkeit mit der auch die albanische Mehrheitsbevölkerung konfrontiert ist. Sicherheitsprobleme spielen für Albaner in Gebieten, in denen sie die Mehrheit stellen, nur noch eine untergeordnete Rolle und es ist von keiner erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe mehr auszugehen. Probleme können jedoch bei Albanern in Minderheitsgebieten nicht ausgeschlossen werden.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Die ethnisch-albanische Bevölkerungsmehrheit - hat ausgenommen die spezielle Situation in der Region Mitrovica - keinerlei Sicherheitsprobleme. Bandenkriege sind davon ausgenommen, betreffen aber ausschließlich Mitglieder von kriminellen Organisationen.

 

(Außenstelle Prishtina der ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)

 

Sicherheitsbehörden

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

 

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

 

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

 

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Polizeigewalt

 

Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Korruption

 

Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weit verbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Implementierung der Anti-Korruptionsgesetze und eines Anti-Korruptionsaktionsplanes wurden fortgesetzt. Im Dezember 2006 startete die Regierung eine Anti-Korruptions- und öffentliche Bewußtseinsbildungskampagne. Im Besonderen wurde eine Hotline für vermutete Korruptionsfälle eingerichtet. In verschiedenen Ämtern wurden weiters sog. Beschwerdekästen aufgestellt und eine öffentliche Kampagne gegen Korruption durchgeführt. Darüber hinaus gab es Schulungen von öffentlich Bediensteten zum Thema Anti-Korruptionsangelegenheiten.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die internationale Staatengemeinschaft will dem Kosovo in den nächsten drei Jahren mit einer Milliardenhilfe beim Aufbau von Infrastruktur und staatlichen Institutionen unterstützen. Mit der internationalen Finanzspritze sollten vor allem Budgethilfe geleistet und Projekte in den Bereichen Energie, Bildung, Verkehr und der Aufbau staatlicher Institutionen gefördert werden. Die Projekte müssten gegenüber den Haushalts- und Rechnungsprüfern der EU verantwortet werden. (Premier) Thaci versicherte, die Kosovo-Regierung werde "null Toleranz" für Korruption und Misswirtschaft bei der Verwendung der Mittel zeigen.

 

(derStandard.at: Staatengemeinschaft hilft mit 1,2 Milliarden Euro, 11.07.2008)

 

NGO's

 

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Ombudsman

 

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

 

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

 

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

 

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

 

(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

 

Rückkehrfragen

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

 

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

 

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensicht

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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