TE AsylGH Beschluss 2008/11/27 S5 402871-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2008
beobachten
merken
Spruch

S5 402.871-1/2008/2E

 

S5 402.869-1/2008/2E

 

S5 402.870-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des T.G., geb. 00.00.1977, 2.) der E.C., geb. 00.00.1987, 3.) der T.M., geb. 00.00.2007, alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 29.10.2008, Zahl: 08 09.040-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 08 09.041-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 08 09.042-EAST Ost (ad 3.), gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.-Beschwerdeführerin, alle sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind über Weißrussland eigenen Angaben zufolge am 16.9.2008 illegal in Polen eingereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Sie reisten sodann schlepperunterstützt nach Österreich weiter, wo der 1.-Beschwerdeführer und die 2.-Beschwerdeführerin für sich bzw. letztere als gesetzliche Vertreterin für die mj. 3.-Beschwerdeführerin jeweils am 24.9.2008 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

 

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.10.2008, Zahl: 08 09.040-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 08 09.041-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 08 09.042-EAST Ost (ad 3.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

Die Beschwerdeführer verweigerten am 29.10.2008 die Annahme dieser Bescheide (vgl. Aktenvermerk im Verwaltungsakt des 1.-Beschwerdeführers, Seite 97 u. im Verwaltungsakt der 2.-Beschwerdeführerin, Seite 105).

 

Die Beschwerdeführer ließen sich in der Folge am 30.10.2008 seitens des Bundesasylamtes Kopien dieser Bescheide aushändigen (vgl. AIS-Auszüge).

 

Am 14.11.2008 erhoben die Beschwerdeführer per Fax eine Beschwerde gegen diese Bescheide.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) gegen einen Bescheid von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 ZustellG ist die Sendung, wenn der Empfänger [...] die Annahme ohne Vorliegen des im § 13 Abs. 5 leg. cit. genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes verweigert, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 leg. cit. ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. gelten zurückgelassene Sendungen damit als zugestellt.

 

Den erstinstanzlichen Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer am 29.10.2008 die Annahme der ihre Asylanträge zurückweisenden Bescheide verweigerten und die Bescheide im Akt hinterlegt wurden, sodass diese daher mit 29.10.2008 als zugestellt galten. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 12.11.2008, sodass die Einbringung der Beschwerden per Fax am 14.11.2008 jedenfalls verspätet war. Die angefochtenen Bescheide sind daher bereits am 13.11.2008 in Rechtskraft erwachsen.

 

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten