D9 237966-4/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des A.G., geb. 00.00.1996, StA. Georgien, vertreten durch Mag. Dr. Rosenkranz, Rechtsanwalt, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. September 2003, FZ. 02 20.646-BAS/1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. November 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Mutter am 29. Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte seine Mutter am 30. Juli 2002 einen Asylantrag (D9 237965). Mit selben Tag brachte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin bezogen auf ihr Verfahren einen Erstreckungsantrag für den Beschwerdeführer ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2003, Zahl: 02 20.645-BAS, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet gemäß § 6 Z 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ. 02 20.645-BAS, Seite 51 bis 83).
Genannter Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 durch persönliche Übernahme zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ. 02 20.645-BAS, Vermerk Seite 51).
Mit Bescheid vom selbem Tag wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen.
In Folge der Berufung vom 23. Mai 2003 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 21 bis 31) und Berufungsergänzung vom 8. August 2003 wurde der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2003, Zahl: 02 20.645-BAS, durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. August 2003, Zahl: 237.965/0-VI/17/03, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Die Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 21. August 2003 durch persönliche Übernahme und der belangten Behörde im Wege des Telefax am 20. August 2003 zugestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2003, Zahl: 02 20.645-BAS/1, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auf Grund der zahlreichen Widersprüche.
Mit Bescheid vom selben Tag, Zahl: 02 20.646-BAS/1, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen.
Beide Bescheide vom 17. September 2003, Zahl: 02 20.645-BAS/1 und Zahl: 02 20.646-BAS/1, wurden der rechtsfreundlichen Vertretung im Wege des Telefaxes am selben Tag zugestellt.
Mit Schreiben vom 18. September 2003, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob die Mutter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Am 20. November 2008 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers und die rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern.
In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
Die Verhandlungsschrift vom 20. November 2008 wurde dem Bundesasylamt am selben Tag per Email übermittelt.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. September 2003, FZ. 02 20.645-BAS/1, in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, in Verbindung mit § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Georgien nicht zulässig ist und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als maßgeblicher Sachverhalt festzustellen war, dass der Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführerin zu Zl. D9 237965 ist.
Diese Feststellung beruht auf Grund der seitens der Mutter des Beschwerdeführers im Original vorgelegten Geburtsurkunde.
II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1. 1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 AsylGHG, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
1. 2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.
Der Asylantrag, auf welchen sich verfahrensgegenständlicher Erstreckungsantrag bezieht, wurde am 30. Juli 2002 gestellt, weshalb auf das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.
1. 3. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem/der Asylwerber/Asylwerberin die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war, sowie seine Mutter sind von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 umfasst.
2. In der Sache:
Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt voraus, dass einem der in § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997 genannten Angehörigen des Beschwerdeführers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die geforderte Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen.
In Bezug auf die der Mutter des Beschwerdeführers in Anwendung des § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung, verbleibt festzuhalten, dass dem Asylgerichtshof für eine entsprechende Gleichstellung des Beschwerdeführers als Familienangehöriger im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mangels Rechtsgrundlage keine Kompetenz zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.