TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/27 E9 227946-0/2008

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Spruch

E9 227.946-0/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1968, StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2002, FZ. 01 29.375-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 82/2001 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.12.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

 

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Türkei brachte er im erstinstanzlichen Verfahren (zusammengefasst dargestellt) vor, dass er "eigentlich nicht viele Gründe habe". Er sei Alevit und alle Aleviten würden in der Türkei nicht gut behandelt. Damit würde er meinen, dass man als minderwertig angesehen werde. So große Probleme habe er in der Türkei nicht gehabt. Er finde es nicht gut, wenn die Leute nicht die Wahrheit erzählen würden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er befürchte im Falle einer Rückkehr "gar nichts". Er fühle sich dort "nicht wohl", weil man als Alevit als minderwertig angesehen werde.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das ausreisekausale Vorbringen als glaubhaft und legte es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

 

Das BAA hat folglich den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der durch Dr. KLODNER vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshof berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

 

Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene Niederschrift wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).

 

Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt als Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Die Ladung wurde dem ausgewiesenen Vertreter und ergänzend auch dem Beschwerdeführer per RSa zugestellt. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung am 18.11.2008 entschuldigt fern.

 

Der geladene Beschwerdeführer ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Eine Entschuldigung langte bis zur Genehmigung dieser Entscheidung nicht ein. Der vertretene Beschwerdeführer wurde gleichzeitig mit Zustellung der Ladung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert. Konkret wurde angewiesen spätestens bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung Bemühungen anzustellen, damit er dort in der Lage ist, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen und seine persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Wie auch schon in der Ladung selbst wurde er bzw. auch sein Vertreter überdies in diesem Schreiben nochmals manuduziert, dass im Falle des unentschuldigten Fernbleibens die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann. Weiters wurde ihm darin mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof in einem Fall des unentschuldigten Fernbleibens daraus den Schluss zieht, dass der BF kein Interesse an einer persönlichen Anhörung beim Asylgerichtshof hat und daher auch keine nochmalige Ladung erfolgen werde. Die Entscheidung könne dann ohne seine persönliche Anhörung zu den Ermittlungsergebnissen ergehen.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Von 1980 bis 1991 war er in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt. Von 1996 bis 2001 war er bei diversen Dienstgebern als Busfahrer tätig. Entscheidungsrelevante Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Er verfügt im Herkunftsstaat über Familienangehörige.

 

1.2. Eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr kam im Verfahren nicht hervor. Entscheidungsrelevante Rückkehrhindernisse können nicht festgestellt werden.

 

2. Zum Herkunftsstaat Türkei:

 

Überblick

 

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005.

 

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

 

Im Strafrecht- und Strafprozeßrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtsstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird.

 

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Dieser spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch; auch 2006/2007 wurde die Türkei wieder in einer Reihe von Verfahren wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Leben und wegen Verstoßes gegen das Folterverbot verurteilt. Die Verurteilungen der Türkei betreffen in der Regel Fälle, deren Sachverhalte mehrere Jahre zurückliegen, so dass aus den Verurteilungen nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nur bedingt Schlüsse auf die aktuelle Praxis der Verwaltung und Justiz gezogen werden können.

 

Sippenhaft in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden gibt es in der Türkei nicht. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen können allerdings zu Vernehmungen geladen werden.

 

Grundversorgung

 

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Türkische Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können, sind nach dem Gesetz Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Gesetz Nr. 5263 anspruchsberechtigt. Die Sozialhilfeprogramme werden in den 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretene Stiftungen verwaltet. Geleistet werden nach amtswegiger Prüfung Unterstützungen zB in Form von Nahrungsmitteln, Heizmaterial, Unterkünfte), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden idR neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren in der Türkei noch weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

 

Medizinische Versorgung

 

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

 

Behandlung von Rückkehrern

 

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In jüngerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

 

Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen dem Auswärtige Amt keine Anhaltspunkte vor.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 25.10.2007 und 11.9.2008).

 

Zur Lage der Aleviten in der Türkei

 

Im "Annual Report of the United States Commission on international Religious Freedoom", vom 01.05.2008, (p 301) wird im Kapitel "Moslems" berichtet, dass bis zu 20% der Bevölkerung der Türkei Aleviten sind. Weiters wird angemerkt, dass die Aleviten derzeit "relativ frei" ihren Glauben praktizieren können und ihre "Cem-Häuser" oder "Versammlungsplätze bauen dürfen, obwohl es fortgesetzt Fälle gibt, in denen Aleviten die Baugenehmigungen ihrer "Cem-Häuser" verweigert wurde. Die Aleviten bekommen aber vom Diyanet keine Gelder. Die Kinder von Aleviten müssen denselben (verpflichtenden) Religionsunterricht wie alle Moslems besuchen, der nur Ordnungen (Vorschriften) über den "Sunnitischen Islam) beinhaltet.

 

Das UK-Home Office berichtet in seinem COI-Report, Turkey, vom 31.12.2007 unter dem

 

Abschnitt: "Freedom of Religion", ebenfalls von den bereits genannten Einschränkungen:

 

Weiters wird auf den oa. Bericht der Europäischen Kommisssion verwiesen und angeführt, dass kein wirklicher Fortschritt bezüglich der wesentlichen Probleme (Schwierigkeiten) - die Aleviten und Nicht-Muslimischen Gemeinschaften betreffend - angetroffen werden konnte. Weiters wird angemerkt, dass die Aleviten Schwierigkeiten haben, ihre Gebetshäuser (Cem) zu öffnen. Diese "Cem-Häuser" werden nicht als "Gebetshäuser" (Gottesdiensthäuser)

 

anerkannt und sie (die Aleviten) erhalten auch keine finanzielle Unterstützung durch die Behörden. Weiters wird auf den Bericht des USDOS 2007 verwiesen, in dem es heißt, dass die (türkischen) Stadtbehörden angeblich im Gemeindegebiet Sultanbeyli in Istanbul die Errichtung eines "Cem Hauses" verboten haben, weil die "Pir Sultan Abdal Vereinigung", eine alevitische Gruppe, nicht die erforderliche Baugenehmigung erworben habe.

 

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 11.9.2008 unter Pkt. 1.4.2., dass schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel) der türkischen Bevölkerung) die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei bilden. Es leben in der Türkei sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glaubhen je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde Diyanet das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass den Berichten keine konkreten Hinweise zu entnehmen ist, dass in der Türkei eine staatliche Verfolgung von Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Aleviten praktiziert wird. Diskriminierungen und vereinzelten Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure können nicht ausgeschlossen werden. Die Polizei versucht generell gefährdete Personen zu schützen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch die am 18.11.2008 durchgeführte Beschwerdeverhandlung.

 

Ad I.1.1. Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren.

 

Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

 

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren einvernommen und zu seinen Ausreisegründen befragt. Im Wesentlichen brachte er dabei nur vor, dass er sich als Alevit dort nicht wohl gefühlt habe, große Probleme habe er nicht gehabt und bei einer Rückkehr würde er "gar nichts" befürchten. Das BAA erachtete dieses Vorbringen als glaubhaft und legte es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

 

Auch der Asylgerichtshof legt die persönlichen Angaben des BF beim BAA der Entscheidung zu Grunde. Der BF sah sich auch nicht veranlasst an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung teilzunehmen. Abgesehen von einer Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren schließt der AsylGH aus dem unentschuldigten Fernbleiben auch, dass der vertretene BF den Argumenten des BAA im Wesentlichen nichts entgegen zu setzen hat.

 

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird im Großen und Ganzen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt. Soweit im Schriftsatz seines Vertreters eine Steigerung des Vorbringens zu erblicken ist, in dem nun angeführt wird, dass permanente und fortgesetzte Diskriminierungen sein Leben für ihn in der Türkei unerträglich gestaltet hätten, so kann dies seinen eigenen persönlichen Angaben beim BAA in dieser Intensität nicht entnommen werden. Auf Grund des späten und erst nach Abweisung erstatteten Vorbringens, wird hier von einem gesteigerten Sachverhalt ausgegangen, der nur der Asylgewährung um jeden Preis, auch wenn er auf Kosten der Wahrheit geht, erstattet wurde und nicht den Tatsachen entspricht, zumal kein vernünftiger Grund hervorleuchtet, dass der BF dies dann nicht schon bei der entscheidenden Behörde vorgebracht hätte. Dass ihm dies dort nicht möglich war, kam im Verfahren nicht hervor. Eine derartig unerträgliche Situation für Aleviten ist auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Dass er quasi existenzgefährdenden Diskriminierungen ausgesetzt war, dagegen spricht auch der Umstand, dass er im Verfahren vorbrachte, dass er nach der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft später dann von 1996 bis 2001, also auch noch im Ausreisejahr, als Busfahrer beschäftigt war.

 

Ein Sachverhalt, woraus sich eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr bzw. sonstige reale Rückkehrgefährdung ergeben würde, kam somit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht glaubhaft hervor und wurde auch durch den vertretenen BF im Verfahren vor beiden Instanzen nicht bescheinigt.

 

Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden in der Verhandlung genannt und deren Inhalt erörtert. Gegenteilige Bescheinigungsmittel oder Äußerungen des BF liegen nicht vor, weshalb die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat als erwiesen angenommen werden.

 

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 129/2004 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. (...)

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 18.12.2001 gestellt und war am 31.12.2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, wodurch sich die Anwendung des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 82/2001 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 44 AsylG 1997 und § 75 Abs 1 AsylG 2005 ergibt. Das Verfahren war beim Übergang auf den 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es fand zuvor keine mündliche Verhandlung statt. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats ergibt sich aus der ersten Geschäftsverteilung des AsylGH.

 

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

 

Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten keine glaubhafte und wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von hinreichender Intensität bzw. wurde eine solche gar nicht konkret dargetan.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine hinreichende Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 glaubhaft zu machen. Eine solche ergibt sich auch nicht der dargestellten Lage in der Türkei. Es ergibt sich somit aus seiner persönlichen Aussage und der dargestellte Lage in der Türkei keine Sachverhalt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

 

In einer Gesamtbetrachtung ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

 

Der erwachsene Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit in der Lage zu seinen Lebensunterhalt beizutragen. Der Aktenlage nach verfügte er im Herkunftsstaat auch noch über Familienangehörige. Ein gegenteiliger und in seiner persönlichen Sphäre liegender Sachverhalt wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mitgeteilt. Es kamen keine Umstände hervor die darauf hinweisen würden, dass er nicht mehr in der Lage wäre am Erwerbsleben teilzunehmen. Hinzuweisen ist ergänzend auch auf ein in der Türkei bestehendes gesetzlich geregeltes Hilfsprogramm für notleidende Menschen.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

 

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Schlagworte
Diskriminierung, Glaubhaftmachung, non refoulement, Religion
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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