TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 99/10/0055

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der E Gesellschaft m.b.H in Wörgl, vertreten durch Dr. Hans Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Februar 1999, Zl. U-3890/30, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. Dezember 1996 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Erweiterung ihres Kalksteinabbaues im Gebiet der Gemeinde Kramsach.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die gemäß § 40 Abs. 2 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997 i. d.F. LGBl. Nr. 8/1999 (TNSchG 1997) zuständige belangte Behörde den Antrag gemäß § 6 lit. b iVm § 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 TNSchG 1997 sowie §§ 1, 2 Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95/1997, ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst im Wortlaut Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Naturkunde, die Stellungnahmen eines Organes der für die überörtliche Raumordnung zuständigen Abteilung der belangten Behörde, eines (im forstbehördlichen Verfahren beigezogenen) Amtssachverständigen für Geologie, des stellvertretenden Naturschutzbeauftragten, der Gemeinde K. sowie die Äußerung der Beschwerdeführerin zu den soeben genannten Stellungnahmen und - zusammenfassend - den Inhalt einer ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin wieder.

Sodann traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Auf Gst.Nr. 1981/1, KG. Voldöpp, im Gemeindegebiet Kramsach (von der Antragstellerin als 'Abbaufeld Hagau III' bezeichnet), in einer Gesamtfläche von ca. 66.613 m2, sollen mineralische Rohstoffe abgebaut werden. Die davon tatsächlich durch den Abbau beanspruchte Fläche einschließlich eines geplanten 5 m breiten Sicherheitsstreifens beträgt ca. 36.123 m2. In einem geplanten Gewinnungszeitraum von ca. 6 Jahren ist (nach Abzug der voraussichtlichen Taubmaterialmenge von ca. 40.784 m3) eine Gesamtfördermenge von ca. 367.058 m3 geplant. Die Abbauarbeiten sind abschnittsweise, und zwar in jährlich getrennten Teilabschnitten, geplant. Nach erfolgtem Abbau soll das Gelände teilweise mit Taubmaterial bzw. inertem Material schrittweise in einer Schichthöhe von ca. 10 bis 11 m wiederverfüllt werden. Im Anschluss daran sollen die jeweils fertig gestellten Böschungsabschnitte in Größe von jeweils ca. 2.000 m2 durch Einsaat einer standortgerechten Rasenmischung begrünt und anschließend bepflanzt werden. Der Abbau selbst soll im Norden der Fläche beginnen, ausgehend von einer zu errichtenden Aufschlussrampe. Um eine Kulissenwirkung als Sichtschutz gegen das Inntal zu Gewähr leisten, sollen hangparallel nur Streifen von etwa 30 bis 50 m Breite gerodet werden. Anfangs soll also durch die stehen bleibende Waldkulisse, und in der Folge durch eine Gegenböschung zum Talboden hin ein Sichtschutz Gewähr leistet werden. Auch die Rekultivierung durch Wiederbepflanzung ist abschnittsweise jeweils ca. 1 Jahr nach dem Abbau der betreffenden Stelle geplant, sodass durch das Tieferrücken der Schutzkulisse die dadurch freien, sichtbar werdenden, höher gelegenen Abbaubereiche bereits wiederbegrünt sein werden.

Auf den Gst.Nrn. 1969 und 1970, KG Voldöpp, ist weiters das Aufstellen einer mobilen Brecheranlage, einer mobilen Siebanlage, einer Waage, einer Förderbandbrücke von 60 m Länge, von Containern für Büro, Werkstatt, Aufenthalts- und Sanitärräume geplant. Als Zufahrtswege sollen die Gst. Nr. 1992 und 1993, KG. Voldöpp, dienen.

Der bergrechtliche Aufschluss- und Abbauplan für den Lockergesteinbergbau auf Gst.Nr. 1981/1 (ehemals Gst.Nr. 1981), KG. Voldöpp, wurde von der Berghauptmannschaft Innsbruck usprünglich für die G GmbH vorgemerkt und sodann mit Bescheid vom 25.9.1996, Zl. 32.225/7/96, auf die E Verwaltungs GmbH übertragen. Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 12.12.1997, Zl. 33063/10/97, wurde dieser Aufschluss- und Abbauplan für die E Verwaltungs GmbH genehmigt. Die Berufung der Gemeinde Kramsach gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als unbegründet abgewiesen.

Die bergrechtliche Bewilligung für die Errichtung der geplanten Bergbauanlagen auf den Gst.Nrn. 1969 und 1970, KG. Voldöpp, wurde mit Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 11.12.1997, Zl. 33.750/2/97, bewilligt. Auch die Berufung der Gemeinde Kramsach gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als unbegründet abgewiesen.

Die bergrechtliche Bewilligung für die Errichtung der geplanten Bergbauanlagen auf den Gst.Nrn. 1969 und 1970, KG. Voldöpp, wurde mit Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 11.12.1997, Zl. 33.750/2/97, bewilligt. Auch die Berufung der Gemeinde Kramsach gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als unbegründet abgewiesen.

Für die geplante Deponierung einer Gesamtkubatur von ca.

137.200 m2 inerten Materials bzw. von vorsortiertem Bauschutt ist ein Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes anhängig. Weiters ist noch ein forstrechtliches Genehmigungsverfahren betreffend den Rodungszweck Abbau (die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes betreffend den Rodungszweck Deponierung werden im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz mitbehandelt) anhängig.

Die durch das gegenständliche Vorhaben betroffenen Grundstücksflächen stellen einen Teil eines größeren Bergsturzareals ("Pletzachbergsturz") dar, der nordwestlich der Ortsmitte der Gemeinde Kramsach gelegen ist. Dieser Bergsturzbereich stellt sich als durch Lichtungen aufgelockertes Waldgebiet dar, das immer wieder von größeren Steinblöcken durchsetzt wird. Das charakteristische Felssturzgelände ist durch verschiedenste Geländeausformungen geprägt, wie z.B. moosbewachsene Felsen, krautreiche Waldbereiche, schattigere Nischen, lichte Stellen sowie Spalten und Hohlräume unter den Felsblöcken. Am abwechslungsreichsten ist dieses Felssturzgelände im oberen Bereich des geplanten Abbaubereiches auf Gst.Nr. 1981/1, KG. Voldöpp, ausgeprägt. Weiter hangabwärts sind forstliche Nutzungen häufiger, und der ausgeprägte Felssturzcharakter wird mehr und mehr von Lichtungen und Fichtenjungwuchsdickungen abgewechselt. Im montanen Fichtenblockwald ist eine abwechslungsreiche Baumartenzusammensetzung und Krautschichtzusammensetzung vorhanden. Dabei kommen auch unter anderem die nach der Tiroler Naturschutzordnung 1997 gänzlich geschützten Pflanzen Eibe, Seidelbast, Akelei, Großes Zweiblatt sowie die teilweise geschützten Pflanzen Birke und Maiglöckchen vor. Unmittelbar am unteren Ende des Abbauareals verläuft ein Wanderweg in westlicher Richtung, der durch den geplanten Abbau unmittelbar betroffen wird. Der Blockwaldbereich verfügt über einen hohen Natürlichkeitsgrad und eine entsprechend hohe Artenvielfalt, da die große Anzahl verschiedenster ökologischer Nischen und das Nebeneinander der unterschiedlichsten kleinklimatischen Bedingungen zahlreiche wertvolle und seltene Lebensräume bietet.

Durch den geplanten Abbau werden auf der betroffenen Fläche die derzeit vorhandenen Lebensräume vollständig beseitigt und auch der Naturhaushalt dadurch nachhaltig stark gestört. Auch die Geländeausformung in ihrer jetzigen Form wird durch den geplanten Abbau zerstört, und eine Wiederherstellung dieser typischen, stark reliefierten Geländeausgestaltung in ähnlicher Weise ist auch durch die geplanten Rekultivierungsmaßnahmen nicht möglich.

Hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Landschaftsbild ist festzustellen, dass auf Grund der geplanten Vorgangsweise des Abbaues und der dadurch geplanten Sichtschutzmaßnahmen eine Einsehbarkeit des Abbauareals aus dem Talboden vermieden wird. Allerdings kann von Siedlungsräumen der gegenüberliegenden Talseite das Abbauareal während des fortgeschrittenen Abbaues eingesehen werden, was teilweise zu einer stärkeren landschaftlichen Beeinträchtigung führen würde. Für den Erholungswert des gegenständlichen Abbaugebietes wird die Beeinträchtigung hingegen nur eine vorübergehende sein."

Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung legte die belangte Behörde Folgendes dar:

"Die Antragstellerin konnte glaubhaft machen, dass die Versorgung des heimischen Marktes mit jenen Rohstoffen, die im gegenständlichen Areal abgebaut werden sollen, ein öffentliches Interesse darstellt, welches grundsätzlich für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Abbauvorhaben sprechen könnte. Die Aussage der Antragstellerin, wonach die Sicherung dieser Versorgung nur bei tatsächlicher Bewilligung dieses Abbaugebietes möglich ist, wurde im Verfahren jedoch widerlegt.

In dem seitens der Antragstellerin vorgelegten privaten geologischen Gutachten wurden eine Reihe von Nutzungsformen des zum Abbau beantragten Materiales angeführt. Ein Hinterfragen dieser Nutzungsmöglichkeiten ergab, dass die Verwendung des zu gewinnenden Kalkes zur Sodaherstellung, zur Zuckererzeugung, zur Abwasserreinigung, zur Aufbereitung von Rohwasser, zur Rauchgasentschwefelung, als Düngemittel und als Futterkalk höchst unwahrscheinlich ist. Zu den übrigen Nutzungsarten der zu gewinnenden Reinkalke, die im privaten geologischen Gutachten angeführt sind, nämlich als Branntkalk und zur Herstellung von Kalziumkarbid, ist festzustellen, dass Reinkalke in Tirol zwar für diese Verwendungszwecke gebraucht werden, allerdings ist die Versorgung mit Branntkalk auch ohne den gegenständlichen Abbau nicht gefährdet. Auch die Versorgung eines Karbidwerkes in Landeck mit Kalk einer bestimmten Qualität ist derzeit nicht gefährdet. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung ergibt sich zwar, dass in etwa fünf Jahren die Versorgung dieses Werkes mit dem benötigten Kalk schwierig werden könnte, es würden jedoch geologische Untersuchungen für allfällige Kalkvorkommen in der Nähe dieses Werkes durchgeführt werden, und eine Versorgung bzw. Teilversorgung des Karbidwerkes mit Kalk aus dem gegenständlich beantragten Abbau könne nur mit dauernden und teuren Qualitätskontrollen möglich sein. Auf Grund dieser nachvollziehbaren Aussagen ist für die Behörde eine Prognose über die Versorgungssituation des Karbidwerkes in Landeck in ca. fünf Jahren nicht möglich. Andererseits kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung dieses Werkes mit dem benötigten Kalk gefährdet wäre, wenn der gegenständliche Abbau nicht bewilligt würde.

Die Verwendung der Bergsturzblöcke als Wasserbausteine und zur Errichtung von Trocken- bzw. auch betongebundenen Mauern liegt hingegen nahe, da sich diese stabilen Blöcke für diese Verwendung gut eignen. Allerdings kann ein Fehlen solcher Bergsturzblöcke nicht zur Versorgungsengpässen bzw. zu Importen führen, da Blöcke aus entsprechendem Urgestein, die durch Sprengung gewonnen werden, einen mindestens gleichwertigen Ersatz bieten (und beispielsweise im Ötztal gewonnen werden). Auch im Tiroler Unterland ist die Versorgung des Marktes mit großformatigen Steinen nicht gefährdet, da in vorhandenen Abbaubetrieben durch Sprengung ebenso große Steine gewonnen werden können.

Zur geplanten Gewinnung von Split und Schotter durch Brechen jener Steine, die für Mauerzwecke zu klein sind, ist festzuhalten, dass die Versorgung des notwendigen Schotters und Splittes in Tirol auch ohne den gegenständlichen Abbau langfristig abgedeckt ist.

Zur Verwendung des abzubauenden Gesteines als Dekorstein ('Hagauer Marmor'), der zur Verzierung von Bauwerken und zunehmend auch zu Restaurierungszwecken verwendet wird, ist zunächst festzuhalten, dass von der Antragstellerin auch behauptet wurde, diese Verwendung als Dekorstein für öffentliche Bauten sei im öffentlichen Interesse gelegen, da es zur Verschönerung des Landes Tirol beitragen würde. Die erkennende Behörde kann das Vorliegen eines gewissen öffentlichen Interesses an der Verwendung dekorativer Materialien für öffentliche Bauten bzw. für die Renovierung beispielsweise denkmalgeschützter Bauten nicht verneinen. Das vorgebrachte öffentliche Interesse ist daher grundsätzlich glaubhaft gemacht. Allerdings kann auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung, in dem der Jahresbedarf an solchen Dekorsteinen in Tirol sowie die derzeitige Versorgungslage dargestellt ist, davon ausgegangen werden, dass die Versorgung mit diesen Dekorsteinen nicht gefährdet wäre, wenn der gegenständliche Abbau nicht bewilligt würde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Versorgung des heimischen Marktes mit jenen Rohstoffen, die im gegenständlichen Areal abgebaut werden sollen, zwar grundsätzlich im öffentlichen, und zwar im langfristigen öffentlichen Interesse liegt, dass diese Versorgung jedoch auch ohne den gegenständlichen Abbau nicht gefährdet ist. Dies wird im Wesentlichen aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für überörtliche Raumordnung geschlossen, der in schlüssiger Weise nach Darlegung der Versorgungssituation in Tirol begründet, wie der Bedarf derzeit und voraussichtlich in Zukunft an den gegenständlichen Rohstoffen gedeckt werden kann. Diese entscheidungswesentlichen Feststellungen konnten auch nicht durch die Entgegnungen der Antragstellerin entkräftet werden, die lediglich die Versorgungsmöglichkeiten jener Unternehmen bezweifelte, die zu ihr im Konkurrenzverhältnis stehen, dies aber nach Ansicht der Behörde nicht ausreichend begründen konnte.

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der Behörde noch zu beachten, dass auch bei ausreichender Versorgung des heimischen Marktes im oben genannten Sinn das zusätzliche Anbieten dieser Rohstoffe die bestehende Konkurrenzsituation so beeinflussen könnte, dass dadurch auch gewisse öffentliche Interessen gewahrt werden. Dies etwa dadurch, dass die rohstoffbeziehenden Betriebe zu günstigeren Preisen beziehen können, dadurch möglicherweise expandieren könnten und zusätzlich Arbeitsplätze schaffen könnten, oder auch, dass öffentliche Bezieher dieser Rohstoffe (z.B. Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung) durch günstigere Preise öffentliche Gelder einsparen. Diese unter Umständen denkbaren öffentlichen Interessen sind jedoch von der Antragstellerin in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Außerdem würde der Eintritt dieser möglichen Konsequenzen auch von einer Reihe anderer möglicher Faktoren abhängen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht ermittelbar und auch nicht abschätzbar sind. Ein öffentliches Interesse an der Schaffung einer Konkurrenzsituation, das für die Bewilligung des gegenständlichen Abbaues sprechen würde, kann daher nicht angenommen werden.

Als weiteres öffentliches Interesse, das für die Bewilligung des Abbaues sprechen würde, hat die Antragstellerin die Erhaltung bzw. Neuschaffung von Arbeitsplätzen in ihrem Betrieb angeführt. Grundsätzlich ist es für die Behörde glaubhaft, dass das Erhalten bzw. Neuschaffen von Arbeitsplätzen im öffentlichen Interesse, ja sogar im langfristigen öffentlichen Interesse liegt. Konkret hat die Antragstellerin vorgebracht, sie werde im Abbaugebiet ca. 20 Mitarbeiter beschäftigen, und - da die einzelnen Betriebsstätten der Antragstellerin in direktem Zusammenhang stehen würden - seien im Falle der Nichtbewilligung des Abbaues nicht nur diese 20 zusätzlichen Arbeitsplätze gefährdet, sondern auch alle anderen Arbeitsplätze der Antragstellerin, nämlich ca.

50. Dieses Vorbringen wird auch noch durch ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 23.7.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein untermauert, in dem angeführt ist, die Antragstellerin beschäftige 'im Bereich des Schotterabbaues ca. 51 Arbeitnehmer', und ein großer Teil der Beschäftigungsverhältnisse hänge unmittelbar von den Abbauarbeiten in Kramsach-Hagau ab. Diese Aussagen sind zwar in keiner Weise belegt, und es ist für die Behörde somit keinesfalls erwiesen, dass im Fall der Nichtbewilligung des gegenständlichen Abbaues Arbeitsplätze in anderen Betriebsstätten der Antragstellerin gefährdet wären. Außerdem brachte die Gemeinde Kramsach in einer Stellungnahme vor, die Antragstellerin habe bisher etwa 1 bis 2 Mitarbeiter im bestehenden Abbaugebiet in Kramsach beschäftigt, sodass auch die Angaben über die Beschäftigung von zusätzlich 20 Arbeitnehmern im beantragten Abbaugebiet zu bezweifeln sind. Allerdings ist es für die Behörde glaubhaft, dass für den Fall der Bewilligung des gegenständlichen Abbaues jedenfalls zusätzliche Arbeitnehmer beschäftigt würden, und dass eine gewisse Abhängigkeit anderer Arbeitnehmer der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Abbaugebiet besteht (z.B. jene Arbeitnehmer, die Transportarbeiten bewältigen).

Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass ein langfristiges öffentliches Interesse an der Bewilligung des gegenständlichen Abbaues darin besteht, eine (unbestimmte) Anzahl von Arbeitsplätzen zu schaffen und bestehende Arbeitsplätze abzusichern."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1993, 92/10/0134, die Auffassung, sie habe nach § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwögen, weil das Vorhaben zur Folge habe, dass nach der Naturschutzverordnung 1997 gänzlich geschützte Pflanzen von ihrem Standort entfernt würden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei auf Folgendes Bedacht zu nehmen:

"Die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes, wie sie in II.3. zusammengefasst sind, wurden im gegenständlichen Fall von der Behörde unterschiedlich gewertet. Die Behörde hat sich dabei einer 'Skala' zur Bewertung der Schwere der Beeinträchtigungen bedient, wobei eine graduelle Abstufung in Form der Bezeichnungen als 'leicht', 'mittel' und 'schwer' vorgenommen wurde.

Die Tatsache, dass vier von der Naturschutzverordnung 1997 gänzlich geschützte Pflanzarten durch das Vorhaben von den betroffenen Grundstücken gänzlich entfernt werden, wurde als schwere Beeinträchtigung gewertet. Schon die ausdrückliche Unterschutzstellung in einer Verordnung ist nämlich ein Indiz für die Seltenheit und Schutzwürdigkeit dieser Pflanzen. Im gegenständlichen Fall bilden diese gänzlich gschützten Pflanzenarten einen Teil jenes Artenreichtumes der Vegetation und der großen Anzahl der unterschiedlichsten kleinklimatischen Bedingungen und seltenen Lebensräume, die durch das gegenständliche Vorhaben zerstört würden. Diese Zerstörung dieser Lebensräume wird ebenfalls als schwere Beeinträchtigung gewertet. Es mag zwar sein, dass ähnliche wertvolle Lebensräume im unmittelbaren Nahbereich der gegenständlichen betroffenen Flächen vorkommen. Allein die Tatsache, dass die Zerstörung der Lebensräume aber irreversibel ist, bewirkt die Bewertung dieser Beeinträchtigung als schwer.

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das gegenständliche Vorhaben wird im Sinne oben genannter Bewertungsskala als mittel bewertet, da eine Einsehbarkeit aus dem Talboden praktisch vermieden wird und lediglich von der gegenüberliegenden Talseite und nur während des fortgeschrittenen Abbaues in das Abbauareal eingesehen werden könnte. Andererseits würde sich das Landschaftsbild durch den geplanten Abbau wesentlich verändern, und das äußere Erscheinungsbild des Abbauareals im Gegensatz zu den umliegenden Waldbereichen würde sich erst nach vollständiger Wiederaufforstung der Umgebung angleichen, sodass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch nicht als leicht bewertet werden kann.

Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Erholungswertes des gesamten Areals durch das geplante Abbauvorhaben wird hingegen als leicht bewertet, da etwa bestehende Wanderwege nicht zerstört werden und die Beeinträchtigung sich darauf beschränkt, dass auf diesen Wegen durch den LKW-Verkehr Lärm- und Staubbelastung für die Erholungssuchenden entstehen. Diese Belastungen sind aber zeitlich beschränkt, und zwar sowohl durch die Anzahl der Zu- und Abfahrten, als auch absolut durch den geplanten Abbauzeitraum von sechs Jahren.

Von den im Verfahren vorgebrachten langfristigen öffentlichen Interessen, die für die Erteilung der Bewilligung sprechen würden, konnte - wie oben unter II.4. angeführt - nur das Interesse an der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen bewertet werden. So kann einerseits auf Grund der derzeitigen Situation am Arbeitsmarkt von einem evidenten öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ausgegangen werden, andererseits handelt es sich auch dann, wenn von einer - von der Behörde bezweifelten (siehe oben II.4.) - Neueinstellung von 20 Arbeitnehmern ausgegangen wird, doch um eine Größenordnung, die die Bewertung dieses langfristigen öffentlichen Interesses nicht als schwer, sondern als mittel rechtfertigt.

Bei der Abwägung der als schwer, mittel und leicht (abgestuft nach einzelnen Naturschutzinteressen) bewerteten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes einerseits und des als mittel bewerteten langfristigen öffentlichen Interesses, das für eine Bewilligung spricht, andererseits, kam die Behörde zu folgendem Ergebnis:

Das langfristige öffentliche Interesse an der Erteilung der Bewilligung kann die Interessen des Naturschutzes im gegenständlichen Fall nicht überwiegen. In Konsequenz der oben dargestellten Bewertung der einzelnen Interessen kann nämlich ein als mittel bewertetes Interesse an der Erteilung der Bewilligung nicht ein teilweise als schwer bewertetes Naturschutzinteresse überwiegen. Insbesondere ist vor allem die schwere Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch die irreversible Zerstörung eines seltenen Naturhaushaltes und Artenreichtumes nicht durch ein langfristiges öffentliches Interesse an der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen der o. g. Größenordnung (die noch dazu auch von anderen Faktoren abhängt) zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass das Vorhaben der beschwerdeführenden Gesellschaft (neben Bewilligungen nach bundesrechtlichen Vorschriften) einer Bewilligung (auch) nach der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, bedarf. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die - mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang stehende - Auffassung der belangten Behörde, wonach die Interessenabwägung nach § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 vorzunehmen sei.

Nach der zitierten Vorschrift darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den § 22 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 festgesetzten Verboten nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

§ 27 Abs. 3 TNSchG 1997 schreibt eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Naturschutzes im Sinne der im § 1 TNSchG 1997 normierten Ziele den langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber zu stellen sind. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Im Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 1997 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüber zu stellen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, 2000/10/0119, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die beschwerdeführende Gesellschaft macht zunächst als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe ihr eine geologische Stellungnahme des Dr. H. vom 3. November 1998 nicht zur Kenntnis gebracht. Hätte die belangte Behörde diese Stellungnahme vorgehalten, hätte die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass die "diesbezüglichen Ausführungen" unrichtig seien. Sie führe nämlich "im selben Bergsturzareal" den Gesteinsabbau ohne jegliche Beeinträchtigung der Nachbarwälder bzw. Nachbargrundstücke durch. Beim gegenständlichen Abbaugebiet hätte sie die Arbeiten in derselben Form durchgeführt.

Damit bezieht sich die Beschwerde offenbar auf die im angefochtenen Bescheid bei der Darstellung des Verfahrensganges referierte, auf die Frage der Einhaltung der Grundgrenzen beim Gesteinsabbau bezogene Aussage in der Stellungnahme des (im forstbehördlichen Verfahren beigezogenen) Amtssachverständigen für Geologie, wonach auf Grund näher dargelegter Umstände davon auszugehen sei, dass Nachbarwälder bzw. Nachbargrundstücke durch Gesteinsbewegungen entlang der Grundgrenze im Rahmen des Gesteinsabbaues oder infolge dieses Abbaues Schaden nähmen.

Wenn die Beschwerde geltend macht, sie hätte die Unrichtigkeit der oben wiedergegebenen Aussage des Amtssachverständigen nachweisen können, zeigt sie keinen relevanten Verfahrensfehler auf. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Sachverhaltsfeststellung getroffen, die auf der oben erwähnten Aussage des Amtssachverständigen der Geologie beruhte. Dazu bestand im naturschutzbehördlichen Verfahren auch kein Anlass. Die Einhaltung der Grundgrenzen beim Gesteinsabbau bzw. dessen Auswirkungen auf dem Abbaubereich benachbarte Grundstücke konnte im vorliegenden Zusammenhang im forstbehördlichen Verfahren (in dem die in Rede stehende Stellungnahme auch eingeholt wurde), insbesondere unter Gesichtspunkten des Deckungsschutzes (vgl. § 14 ForstG), oder unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung sein; Feststellungen, die den im naturschutzbehördlichen Verfahren maßgeblichen Kategorien (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) zuzuordnen wären, sind aus den angegriffenen Darlegungen des Amtssachverständigen der Geologie jedoch nicht zu gewinnen.

Ebenso wenig zielführend sind die Darlegungen der Beschwerde, die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Landesumweltanwaltes vom 18. Jänner 1999, jene der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Jänner 1999 und die - "völlig unzulässige" - Stellungnahme einer Initiative von Anrainern vom 22. Jänner 1999 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in den erwähnten Stellungnahmen Vorgebrachtes den Tatsachenfeststellungen ihres Bescheides zugrundegelegt (die Stellungnahmen somit als "Ergebnis der Beweisaufnahme" im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG behandelt) hätte; zum anderen bringt auch die Beschwerde nicht vor, welche - ein anderes Ergebnis ermöglichenden - Tatsachenbehauptungen sie dem Vorbringen der erwähnten Stellungnahmen entgegen gesetzt hätte, wäre ihr Gelegenheit zur Äußerung geboten worden.

Die Beschwerde macht weiters geltend, es sei "auffallend", mit welcher Akribie die belangte Behörde die Stellungnahme des Vertreters der überörtlichen Raumordnung und auch die übrigen Stellungnahmen anführe, während sie den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, insbesondere jener vom 22. Februar 1999, nur äußerst geringen Raum einräume. Die belangte Behörde habe den Bescheid bereits am 24. Februar 1999 ausgefertigt und daher schon aus Zeitgründen auf die Argumente der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22. Februar 1999 nicht eingehen können.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung (eines Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

Mit den oben wiedergegebenen, auf die Ausführlichkeit bei der Wiedergabe der verschiedenen im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und die zwischen dem Einlangen einer Stellungnahme und der Ausfertigung des Bescheides verstrichene Zeit ganz allgemein bezogenen Darlegungen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass den Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nicht entsprochen worden wäre. Die (mehr oder weniger ausführliche) Wiedergabe von Stellungnahmen zählt nicht zum im Sinne des § 60 AVG notwendigen Inhalt einer Bescheidbegründung; ebenso wenig bildet die zwischen dem Einlangen einer Stellungnahme und der Ausfertigung des Bescheides verstrichene Zeit einen Maßstab für die Gesetzmäßigkeit der Begründung. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass in der Bescheidbegründung die zusammenfassende Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Wortlaut, die ergänzende Stellungnahme vom 22. Februar 1999 auf das Wesentliche zusammengefasst wiedergegeben wurden.

Im soeben erwähnten Zusammenhang legt die Beschwerde dar, infolge der behaupteten Verfahrensmängel habe die belangte Behörde verkannt, dass die Bergbehörde der G-GmbH am 17. Juni 1994 eine Gewinnungsbewilligung erteilt habe, diese am 25. September 1996 auf die Beschwerdeführerin übertragen und der von der Beschwerdeführerin erstellte Aufschluss- und Abbauplan rechtskräftig genehmigt worden sei.

Diese Darlegungen sind - abgesehen davon, dass die im Zusammenhang damit geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen - auch deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde ohnedies davon ausging, dass für den den Gegenstand des Projektes bildenden Gesteinsabbau die erforderlichen bergrechtlichen Genehmigungen vorlagen (vgl. II.2. der Bescheidbegründung) Dass in der entsprechenden Passage der Begründung des angefochtenen Bescheides die - dem Vorbringen der Beschwerde zufolge - am 17. Juli 1994 erteilte Gewinnungsbewilligung als Aufschluss- und Abbauplan bezeichnet wurde, ist für das Verfahrensergebnis ohne Relevanz.

Die Beschwerde kritisiert weiters die Darlegungen der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach ein Hinterfragen der im Privatgutachten, das die Beschwerdeführerin vorgelegt habe, genannten Nutzungsmöglichkeiten ergeben habe, dass die Verwendung des zu gewinnenden Kalkes zur Sodaherstellung, zur Zuckererzeugung, zur Abwasserreinigung, zur Aufbereitung von Rohwasser, zur Rauchgasentschwefelung, als Düngemittel und als Futterkalk höchst unwahrscheinlich sei. Die Beschwerde legt dar, die belangte Behörde könne diese Auffassung nicht auf Beweisergebnisse stützen. Auch für die Feststellung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung des Karbidwerkes in Landeck gefährdet wäre, wenn der gegenständliche Abbau nicht bewilligt würde, lägen keine Beweisergebnisse vor.

Bevor auf diese Darlegungen im Einzelnen eingegangen wird, ist Folgendes vorauszuschicken:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zum Ausmaß der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung die Auffassung, dass die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. das Erkenntnis vom 27. März 2000, 97/10/149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin zunächst auf die Verwendung des abgebauten Materials als Wasserbausteine hingewiesen und als hauptsächlichen Abnehmer die Wildbach- und Lawinenverbauung, das Bezirksbauamt und die für den Güterwegebau verantwortlichen Institutionen genannt. Sie hatte ein vom 9. Mai 1995 datiertes rohstoffgeologisches Gutachten vorgelegt, wonach sich das Kalkgestein aus dem Abbaufeld der Beschwerdeführerin als Brandkalk, zur Herstellung von Kalziumkarbid, zur Sodaherstellung, zur Herstellung von Zucker, für die Aufbereitung von Rohwasser und Abwasser, für die Rauchgasentschwefelung, als Düngemittel und Futterkalk eigne. Mit der Frage eines regionalen oder überregionalen Bedarfes an den abgebauten Rohstoffen für die soeben genannten Verwendungszwecke hatte sich zunächst weder die Beschwerdeführerin noch das rohstoffgeologische Gutachten auseinander gesetzt. In der Folge verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der Abbau der Rohstoffe auch deshalb im öffentlichen Interesse liege, weil damit lange Transportwege in das östliche und mittlere Unterinntal vermieden würden.

Die belangte Behörde nahm das soeben dargestellte Vorbringen zum Anlass, eine Ergänzung der Stellungnahme des Sachverständigen für überörtliche Raumordnung einzuholen. Dieser legte u.a. dar, auf Grund näher dargelegter Umstände könne von einer Gefährdung der Versorgung mit Bausteinen, Schotter und Split in Tirol und insbesondere im Unterinntal nicht gesprochen werden. Auch der Bedarf an Kramsacher Marmor könne anderweitig (aus vorhandenen, näher bezeichneten Abbaustellen) gedeckt werden. Der Kalkbedarf des Karbidwerkes in Landeck werde durch Lieferungen der Betriebe G. und Sch. gedeckt. In fünf Jahren könnte die Versorgung schwierig werden, wenn dem Betrieb G. wider Erwarten keine weitere Abbaubewilligung erteilt werden sollte (Anmerkung: Die Erteilung dieser weiteren Genehmigung war Gegenstand der - erfolglos gebliebenen - Beschwerde der Standortgemeinde im Verfahren über die zur Zl. 98/10/0367 protokollierte Beschwerde). Im Übrigen wäre der beschwerdegegenständliche Abbau nach dem Betriebskonzept der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintrittes eines Bedarfes (unter der soeben genannten Voraussetzung) ebenfalls schon in den beiden letzten Abbaujahren.

Diesen Darlegungen trat die Beschwerdeführerin mit allgemeinen Hinweisen auf das Fehlen einer gesicherten Versorgung an Wasserbausteinen im Unterinntal und - im Zusammenhang damit - die Vermeidung des Entstehens einer Monopolstellung eines Unternehmens, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Vermeidung von Transportwegen entgegen. Sie verwies weiters auf die Eignung des abgebauten Materials für die Verwendung als Dekorstein und für die Karbidherstellung.

Diese Darstellung des Verfahrensganges zeigt, dass die belangte Behörde zu der von der Beschwerde angegriffenen Auffassung ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gelangen konnte:

Es trifft zu, dass im rohstoffgeologischen Gutachten zahlreiche Verwertungsmöglichkeiten des abgebauten Rohstoffes aufgezählt wurden. Auf die konkrete Nachfragesituation wurde jedoch in keiner Weise Bezug genommen; es entsprach daher dem Gesetz, dass die belangte Behörde die aufgezählten Verwendungszwecke nicht als eine Nachfragesituation indizierend ansah, in der von einem langfristigen öffentlichen Interesse an der Erteilung der Bewilligung gesprochen werden könnte. Ebenso liegen hinreichende Beweisergebnisse für die Feststellung vor, wonach der Rohstoffbedarf des Karbidwerkes in Landeck anderweitig (auch längerfristig) gedeckt sei. Diesen Umstand bestreitet die Beschwerde ohne nähere Konkretisierung; es genügt daher, insoweit auf die Stellungnahme des Sachverständigen für überörtliche Raumordnung als Grundlage der im angefochtenen Bescheid getroffenen Fetstellungen zu verweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Darlegungen des Amtssachverständigen im Zusammenhang mit dem Bedarf an Dekorsteinen wendet, verkennt sie deren Aussagegehalt. Die Beschwerde macht geltend, der Amtssachverständige habe selbst dargelegt, dass das Vorkommen im Betrieb G. in zwei Jahren erschöpft sein werde. Dies steht mit dem Akteninhalt nicht in Einklang. Es findet sich keine Aussage des Amtssachverständigen des Inhaltes, das Vorkommen an Dekorsteinen im Betrieb G. werde in zwei Jahren erschöpft sein. Lediglich im Zusammenhang mit der Versorgung des Karbidwerkes in Landeck mit Kalk hat der Amtssachverständige dargelegt, die Versorgung werde in fünf Jahren schwierig werden, wenn der Betrieb G. wider Erwarten keine weitere Abbaubewilligung erhalte. Allerdings wäre zu diesem Zeitpunkt auch das Abbauvorhaben der Beschwerdeführerin "bereits in den letzten beiden Abbaujahren". Auch insoweit liegen die behaupteten Verfahrensmängel somit nicht vor.

Die Beschwerde bezieht sich ferner auf eine "Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, glaubhaft zu machen, dass auf Grund der in weiterer Folge wegfallenden Konkurrenzsituation die Genehmigung des Abbaus der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse liegt". Sie vertritt die Auffassung, es wäre eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass durch Hinzutreten eines weiteren Anbieters eine Konkurrenzsituation entstünde; dies liege jedenfalls im öffentlichen Interesse.

Eine "Feststellung" des von der Beschwerde dargestellten Inhaltes hat die belangte Behörde gar nicht getroffen; der Beschwerde ist auch nicht in ihrer Auffassung zu folgen, wonach "bei Genehmigung des Abbaus eine Konkurrenzsituation geschaffen wird und dies auf jeden Fall im öffentlichen Interesse liegt".

Die belangte Behörde hat im gegebenen Zusammenhang ein öffentliches Interesse an der "Schaffung einer Konkurrenzsituation" aus näher dargelegten Gründen verneint; insoweit wird auf die Wiedergabe der Bescheidbegründung verwiesen. Der Auffassung der belangten Behörde ist schon deshalb beizutreten, weil im konkreten Fall kein Anhaltspunkt für ein Anbietermonopol mit entsprechenden - den öffentlichen Interessen zuwiderlaufenden - nachteiligen Auswirkungen für Sicherheit und Qualität der Versorgung und die Preisgestaltung vorliegt. Davon, dass das Hinzutreten eines weiteren Marktteilnehmers auf Anbieterseite jedenfalls von der Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung abhinge und damit in jedem Fall eine solche Bereicherung des Wirtschaftslebens entstünde, dass die Verwirklichung langfristiger öffentlicher Interessen anzunehmen sei, die zur Genehmigung des betreffenden Vorhabens führen müsse, kann nicht die Rede sein.

In der Frage der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen auf Grund der Erschließung des geplanten Abbaugebietes vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es bestehe ein langfristiges öffentliches Interesse an der Abbaubewilligung darin, "eine (unbestimmte) Anzahl von Arbeitsplätzen zu schaffen und bestehende Arbeitsplätze abzusichern" (Seite 30 des Bescheides); in weiterer Folge (Seite 34) wird dargelegt, auf Grund der derzeitigen Situation am Arbeitsmarkt könne von einem evidenten öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ausgegangen werden; andererseits handle es sich auch dann, wenn von einer - von der Behörde bezweifelten - Neueinstellung von 20 Arbeitnehmern ausgegangen werde, doch um eine Größenordnung, die die Bewertung dieses langfristigen öffentlichen Interesses nicht als schwer, sondern als mittel rechtfertige. Dieses könne die Interessen des Naturschutzes im gegenständlichen Fall nicht überwiegen.

Im erwähnten Zusammenhang macht die Beschwerde als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass 50 Arbeitsplätze gefährdet wären, wenn der gegenständliche Abbau nicht genehmigt werde.

Damit zeigt die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Die Beschwerdeführerin hat im erwähnten Zusammenhang im Verwaltungsverfahren nur ganz allgemeine, in keiner Weise konkretisierte Behauptungen aufgestellt; diese lösten in der vorliegenden Form keine Ermittlungspflicht der Behörde aus. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, von sich aus darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Verweigerung der Abbaubewilligung zur Gefährdung der Existenz des Unternehmens und/oder einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen geführt hätte (vgl. das Erkenntnis vom 16. November 1998, 97/10/0239). Soweit sich die Beschwerde gegen das Fehlen einer Feststellung wendet, dass die Verweigerung der Bewilligung den Verlust von 50 Arbeitsplätzen nach sich ziehen werde, zeigt sie auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, weil sie keine Beweisergebnisse bezeichnet, auf deren Grundlage die belangte Behörde eine solche Feststellung hätte treffen können. Mit der bloßen Wiederholung der im Verwaltungsverfahren aufgestellten, nicht weiter konkretisierten Behauptung und auch mit dem Hinweis auf die entsprechende - ebenfalls nicht weiter konkretisierte - Erklärung der Arbeiterkammer werden keine im oben dargelegten Sinne tauglichen Beweise, die eine entsprechende Feststellung tragen könnten, bezeichnet.

Der Beschwerde kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, wonach die belangte Behörde "auf jeden Fall die Feststellung hätte treffen müssen, dass auch die Tatsache, dass ein Betrieb Steuern und Abgaben zahlt, ein öffentliches Interesse darstellt".

Die belangte Behörde hatte im Rahmen der ihr durch § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 aufgetragenen Interessenabwägung u.a. die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung festzustellen. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen bezieht sich die Beschwerde nicht auf solche langfristige öffentliche Interessen, die unmittelbar und konkret durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten. Nur solche Interessen sind bei der Interessenabwägung zur berücksichtigen. Hingegen trifft nicht zu, dass alle mittelbar mit einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Auswirkungen - im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls auf das Steueraufkommen - "langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung" darstellten, die im Einzelfall zu einem Überwiegen dieser öffentlichen Interessen über die Interessen des Naturschutzes beitragen könnten.

Den Hinweis des angefochtenen Bescheides, die B AG habe bei der Berghauptmannschaft Innsbruck um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für einen Gesteinsabbau auf Grundstück Nr. 1989 KG V. angesucht, bezeichnet die Beschwerde als unvollständig, weil mittlerweile der diesen Antrag zurückweisende Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Sie vertritt die Auffassung, die belangte Behörde sei bei ihrer Beurteilung der langfristigen Versorgung des Marktes von der unrichtigen Annahme ausgegangen, dass "die Möglichkeit eines weiteren Abbaues im Ausmaß von ca. 16 ha erfolgen wird". Diesen Darlegungen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde auf den in Rede stehenden Antrag - unter ausdrücklichem Hinweis, dass um eine naturschutzbehördliche Genehmigung noch nicht einmal angesucht worden sei - lediglich im Zusammenhang mit der Frage hingewiesen hat, ob das Projekt der Beschwerdeführerin wegen eines Zusammenhanges mit anderen Vorhaben und der daraus resultierenden Überschreitung des Schwellenwertes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Hingegen ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, dass die Behörde ihrer Beurteilung des Bedarfes an Rohstoffen die Annahme zu Grunde gelegt hätte, der Bedarf werde (teilweise) aus dem den Gegenstand des Antrages der B AG bildenden Vorkommen gedeckt werden.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe "auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Winter 1998/99 gegebenen Katastrophensituation nicht Rücksicht genommen". Die Beseitigung der infolge Lawinen- und Murenabgänge eingetretenen Schäden liege im öffentlichen Interesse.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 1999 dargelegt, es sei auf Grund der Schneesituation damit zu rechnen, das durch Hochwasser führende Bäche und Flüsse sowie entsprechende Murenabgänge große Schäden an den Verbauungen und Güterwegen entstehen werden. Es werde daher nicht nur in diesem Jahr, sondern in den nachfolgenden Jahren ein besonders großer Bedarf an Wasserbausteinen bestehen.

Diesen vor allem in quantitativer Hinsicht nicht konkretisierten Darlegungen war nicht zu entnehmen, dass die genannten Umstände in die Bedarfsprognose nicht eingegangen wären und der Bedarf an Rohstoffen aus den bereits erschlossenen Abbaugebieten nicht gedeckt werden könne. Schon deshalb musste die belangte Behörde darauf nicht näher eingehen. Im Übrigen zeigt selbst die Beschwerde nicht konkret auf, inwiefern die belangte Behörde bei Bedachtnahme auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Im Rahmen der Rechtsrüge erhebt die Beschwerde den - gegebenenfalls einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zuzuordnenden - Vorwurf, die belangte Behörde habe die Stellungnahme der Abteilung IIId I des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. Mai 1998, des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10. Dezember 1997, des Baubezirksamtes Kufstein vom 19. November 1997, der Wirtschaftskammer für Tirol und der Arbeiterkammer für Tirol "völlig negiert". Offenbar sei die belangte Behörde der Meinung, dass öffentliche Stellen nicht in der Lage seien, ein öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. Bei "halböffentlichen Stellen" - wie der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer - sei darauf abzustellen, dass ein öffentliches Interesse immer dann gegeben sei, wenn ein entsprechendes Vorhaben im Interesse einer großen Anzahl der Bevölkerung, welche ja durch die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer vertreten werde, liege.

Diese Darlegungen sind nicht zielführend. Den von der Beschwerde angeführten Stellungnahmen - wie auch weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen - ist (auf das Wesentliche zusammengefasst) die Auffassung zu entnehmen, dass ein Bedarf an den Rohstoffen bestehe, die die Beschwerdeführerin abzubauen beabsichtige, weshalb die Genehmigung des Vorhabens - nach der Auffassung des jeweiligen Verfassers der Stellungnahme - im öffentlichen Interesse liege. Konkrete Daten, auf deren Grundlage - etwa - Feststellungen über Nachfrage nach und Angebot an den in Rede stehenden Produkten getroffen werden könnte, sind den angeführten Stellungnahmen nicht zu entnehmen.

Die nach § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 vorzunehmende Abwägung der Interessen des Naturschutzes gegen die anderen (langfristigen) öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung ist allein Sache der Naturschutzbehörde. Durch Erklärungen anderer Stellen - etwa in der Richtung, dass die Bewilligung (wegen eines nicht näher konkretisierten Bedarfes an bestimmten Produkten) im öffentlichen Interesse liege - kann das Ergebnis dieser Abwägung nicht vorweg genommen werden. Dass auf Grund der bezogenen Stellungnahmen konkrete, im Zusammenhang mit der Interessenabwägung relevante Tatsachen hätten festgestellt werden können, behauptet auch die Beschwerde nicht.

Der Beschwerde gelingt es somit nicht, aufzuzeigen, dass die belangte Behörde ihre Interessenabwägung auf unzutreffende oder fehlerhaft ermittelte Sachverhaltsfeststellungen gegründet hätte.

Es trifft aber auch der Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht zu, wonach die belangte Behörde - auch auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen - zur Auffassung hätte gelangen müssen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausführung des Vorhabens jene am Naturschutz überwögen. Die belangte Behörde habe ein öffentliches Interesse an der Versorgung des heimischen Marktes mit den abzubauenden Rohstoffen bejaht und ein öffentliches Interesse "an der Verwendung dekorativer Materialien für öffentliche Bauten bzw. für die Renovierung beispielsweise denkmalgeschützter Bauten" und "an einer bestehenden Konkurrenzsituation" nicht verneint. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass langfristige öffentliche Interessen die Interessen des Naturschutzes überwögen.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des Abwägungsvorganges auf. Der Umstand, dass die belangte Behörde das Bestehen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung bejaht bzw. nicht ausgeschlossen hat, zieht nicht unmittelbar die Feststellung des Überwiegens dieser Interessen über jene des Naturschutzes nach sich. Eine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorganges kann daher nicht allein mit dem Hinweis darauf aufgezeigt werden, dass die Behörde öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung bejaht bzw. nicht verneint habe.

Schließlich meint die Beschwerde, eine Einteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes in "leichte, mittlere und schwere" sei unzulässig; damit habe die Behörde ihren Ermessensspielraum überschritten.

Der Vorwurf einer fehlerhaften Ermessensübung ist schon deshalb nicht zielführend, weil § 27 TNSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG einräumt und die Behörde sich auch nicht auf ein ihr eingeräumtes Ermessen berufen hat. Eine Rechtswidrigkeit des nach § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 vorzunehmenden Abwägungsvorganges kann aber auch nicht mit dem Hinweis aufgezeigt werden, die belangte Behörde habe die Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen in leichte, mittlere und schwere eingeteilt. Zwar ist die von der belangten Behörde vorgenommene Zuordnung nicht durch das Gesetz angeordnet; sie hat auch lediglich illustrativen Charakter. Ins Einzelne gehende Ermittlungen und Feststellungen über jene Tatsachen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 1997 und über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, abhängen, könnte eine solche Kategorisierung in keiner Weise ersetzen. Der bloße, nicht durch Hinweise auf konkrete Fehler bei der Ermittlung und Gewichtung der ins Auge zu fassenden Interessen gestützte Hinweis auf eine solche Zuordnung lässt aber den Abwägungsvorgang nicht schon deshalb als fehlerhaft erkennen. Ebenso wenig deutet im konkreten Fall die von der belangten Behörde (entbehrlicherweise) vorgenommene Zuordnung darauf hin, dass die belangte Behörde das Gewicht der Interessen des Naturschutzes oder der öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung in einer bei der Überprüfung der Wertentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Weise verkannt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100055.X00

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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