B4 225.899-2/2008/3E
B4 225.900-2/2008/2E
B4 225.901-2/2008/2E
B4 234.832-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des J.B., geboren am 00.00.1976, (2.) der J.R., geboren am 00.00.1976, (3.) der J.A., geboren am 00.00.2000, sowie (4.) des J.D., geboren am 00.00.2002, alle Staatsangehörige Serbiens, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.11.2007, (1.) Zl. 07 00.477-BAL bzw. (2.) Zl. 07 00.479-BAL bzw.
(3.) Zl. 07 00.480-BAL bzw. (4.) Zl. 07 00.481-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich deren Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und die Bescheide jeweils in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und dessen minderjährige Kinder, sind serbische Staatsangehörige, gehören der albanischen Volksgruppe an, bekennen sich zum muslimischen Glauben und stammen aus dem in der südserbischen Gemeinde P. gelegenen Ort S.. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten nach ihren Angaben am 14.5.1999 als Kriegsflüchtlinge von Skopje kommend per Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und waren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 idF BGBl. II Nr. 461/1999 bis zum 31.7.2000 in Österreich aufenthaltsberechtigt. Am 00.00.2000 wurde die Drittbeschwerdeführerin als gemeinsames Kind geboren. Am 17.3.2001 haben die Beschwerdeführer in Österreich geheiratet.
2. Am 21.3.2001 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt schriftlich einen (originären) Asylantrag: Das Bedrohungsbild habe sich seit seiner Flucht verschlimmert. Unter dem "Deckmantel der Terrorismusbekämpfung" würden auch unauffällige Albaner in das Blickfeld bewaffneter Serben geraten und der Kollaboration mit der UCPMB verdächtigt. Opfer auf Seiten der albanischen Zivilbevölkerung spielten dabei keine Rolle. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen stellten zugleich auf den Erstbeschwerdeführer bezogene Asylerstreckungsanträge.
3. Am 9.5.2001 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer zur Gefährdungssituation in Serbien im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 10.3.1999 aus seinem Heimatdorf geflohen, da an diesem Tag das Militär gekommen sei. Häuser seien angezündet und Handgranaten geworfen worden, wobei auch Menschen ums Leben gekommen seien, darunter der Großvater des Erstbeschwerdeführers. Im zerstörten Haus habe man Fotos des Erstbeschwerdeführers, die ihn mit einer Kalaschnikow zeigten, gefunden, weshalb die Serben ihn nun als Terroristen ansehen würden. In Wirklichkeit sei er aber nie bei der UCK oder der UCPMB gewesen; ein Freund habe die Fotos aus Spaß gemacht. Auch habe er mit achtzehn einen Einberufungsbefehl bekommen, dem er nicht nachgekommen sei; letztmalig habe er 1997 einen solchen erhalten. Der Erstbeschwerdeführer legte weiters Fotos, auf denen das zerstörte Haus der Familie zu sehen sei, vor; alle Beschwerdeführer legten Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vor.
4. Mit Schriftsatz vom 22.5.2001 nahm der Erstbeschwerdeführer zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Stellung.
5. Mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 06.336-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF vor der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) ab und erklärte seine "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Provinz Kosovo als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. 01 06.416-BAL bzw. 01 06.419-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab; gegen diese Bescheide erhoben die genannten Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat.
6. Am 27.12.2002 kam der Viertbeschwerdeführer als gemeinsames Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 16.1.2003 vor dem Bundesasylamt als gesetzlicher Vertreter einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf sein eigenes Asylverfahren. Mit Bescheid vom 16.1.2003, Zl. 03 01.406-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Erstreckungsantrag ab; auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
7. Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 30.9.2005 in den Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an der lediglich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilnahm, der die Berufung des Erstbeschwerdeführers auf Spruchteil II. des diesen betreffenden Bescheides einschränkte. In Folge wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 30.11.2005, Zl. 225.899/0-0-XII/36/02, gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz idF der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro (ausgenommen Kosovo)" fest. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass sich das vage Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, in Serbien wegen Terrorismus gesucht zu werden, lediglich auf Hypothesen stütze und die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer einer näheren Befragung ausweiche. Sein Vorbringen, zum Militärdienst einberufen worden zu sein, sei nicht glaubwürdig, da ethnische Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr eingezogen würden und es nicht glaubhaft scheine, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von 1994 bis 1997 Einberufungsbefehle erhalten habe, ohne jedoch zwangsweise eingezogen zu werden. Darüber hinaus würden selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens sowohl hinsichtlich des Terrorismusvorwurfes als auch bezüglich des Militärdienstes näher bezeichnete Amnestien greifen. Ferner bestünden angesichts der im Bescheid getroffenen Feststellungen zum Sozialhilfesystem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer in Serbien in eine aussichtslose Lage geraten würde. Weiters zeige eines der vorgelegten Lichtbilder, dass das Wohnhaus in Serbien nicht komplett zerstört sei; eine nicht allzu aufwändige Reparatur scheine in relativ kurzer Zeit möglich. Die Berufungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie des Viertbeschwerdeführers wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 20.12.2005, Zlen. 225.900/0-0-XII/36/02, 225.901/0-0-XII/36/02 und 234.832/0-0-XII/36/03, gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Außerordentliche Rechtsmittel gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates erhoben die Beschwerdeführer nicht.
8. Am 15.1.2007 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 16.1.2007 gab der Erstbeschwerdeführer - zusammengefasst - an, er befürchte im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass von seinem Haus "nichts mehr da" sein werde und er von Serben verfolgt werden könnte. Er sei von den Serben "mit Kriegsbeginn als möglicher Feind" gesucht worden und fürchte daher noch immer Sanktionen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, seine ganze Familie - und zwar seine Eltern, fünf Brüder und eine Schwester - lebe in Österreich, wobei der Vater und vier der Geschwister über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat habe er nicht (mehr). Bis zum 15.12.2006 habe er in einer Bäckerei in Österreich gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag, in Serbien habe Krieg geherrscht und das Haus der Familie sei zerstört worden. Sie hätten keine Überlebenschancen gehabt. Die Verwandten des Ehemannes lebten alle in Österreich, ihre eigenen Eltern und Geschwister lebten hingegen in Serbien. Auch sei ihr Mann während des Krieges von den Behörden gesucht worden. Außerdem leide die Drittbeschwerdeführerin an einer Hüftkrankheit, sei bereits dreimal operiert worden und benötige ständige ärztliche Hilfe. Bei Erreichen des siebten Lebensjahres werde abermals eine Operation notwendig.
9. Am 16.1.2007 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schon lange nicht mehr in seiner Heimat gewesen, weswegen ihn die "serbischen Polizisten sicher fragen", wo er so lange gewesen sei. Außerdem müsse er zum Militär und habe er wegen des Vorwurfes, mit der UCK zusammenzuarbeiten, mit Sanktionen zu rechnen. Bereits 1998 sei er deswegen gesucht worden. Unterstützung in Österreich benötige er nicht, zumal er in Österreich auch über die genannten Familienangehörigen verfüge. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag einvernommen auf die Frage, warum die Familie neuerlich Asylanträge stelle, an: "Wir haben unsere Asylanträge zurückgezogen, weil wir gedacht haben, dass wir Aufenthaltstitel für Österreich bekommen. Die Anträge wurden aber abgelehnt und in unsere Heimat können wir nicht zurück". Im Übrigen wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen.
10. Mit 30.1.2007 teilte das Arbeitsmarktservice dem Bundesasylamt mit, dass dem Erstbeschwerdeführer eine bis zum 4.2.2008 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.
11. Am 1.3.2007 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In seinem Heimatdorf sei "kein Mensch mehr", alle Häuser seien niedergebrannt worden. In Serbien sei er vorbestraft, weil er nicht zum Militär gegangen sei. Die Verurteilung sei "1997, 1998" erfolgt. Dies habe er von seinem Onkel erfahren, der mit dem Bürgermeister des Dorfes geredet habe. Der Bürgermeister habe erzählt, dass die Polizei ihm das mitgeteilt und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt habe. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Informationen doch nicht vom Bürgermeister stammten, sondern von einer Person, die "mit den Serben gearbeitet" habe, was genau wisse er nicht. Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt habe bzw. ob gegen ihn ein Haft- oder Vorführungsbefehl bestehe, antwortete er: "Ja, ich glaube schon, weil sie haben mich bestraft. Sie meinten ich hätte mit der UCK zusammengearbeitet". Die Frage, wie es zu diesem Vorwurf gekommen sei, beantwortete er folgendermaßen: "Sie beschuldigten jeden, der nicht das tat, was sie wollten". Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten:
"Wenn ich irgendwo einen Termin habe, muss ich meine Kinder zu meinen Eltern bringen". Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag einvernommen im Wesentlichen zusätzlich an, die Drittbeschwerdeführerin habe Probleme mit dem Fuß und mit dem Hals, sie müsse solange sie lebt, Medikamente einnehmen. Auch müsse sie deswegen mit sieben oder acht Jahren wieder operiert werden. Sie habe auch Knieprobleme und könne den Fuß nicht ganz bewegen. Es sei nicht normal, dass sie in ihrem Alter lediglich dreizehn Kilo wiege und wenn sie ihre Medikamente nicht einnehme, könne es sein, dass sie nicht wachse. Einmal habe die Zweitbeschwerdeführerin vergessen, ihrer Tochter eine Tablette zu geben, woraufhin diese Kopfschmerzen bekommen habe. Außerdem müssten die Ärzte der Drittbeschwerdeführerin einmal pro Monat Blut abnehmen. Zur Behandlungsmöglichkeit ihrer Tochter in Serbien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es gebe in ihrer Heimatregion keine Ärzte, "wo soll ich mein Kind hinbringen, wenn es keine Ärzte gibt, sie operieren nicht, man muss alles bezahlen, wenn du kein Geld hast, wie sollst du alles bezahlen?". Auf Vorhalt von Länderberichten, wonach die Behandlung gratis sei, gab sie an, sie habe das alles im Fernsehen gesehen. Man müsse alles selber organisieren, alles vorher in der Apotheke kaufen. Erst vor zwei Monaten sei ein Kind gestorben, da kein Strom im Operationssaal gewesen sei. Vor einem Monat sei die Tante der Zweitbeschwerdeführerin gestorben. Man habe sie nicht wiederbeleben können, sie habe an Atemnot gelitten und einen Asthmaspray gebraucht, den es in den Apotheken nicht gebe. Auch die Drittbeschwerdeführerin werde öfters krank, wobei ihr Hals anschwelle und sie einen bestimmten Sirup einnehmen müsse. Den Beschwerdeführern wurden im Rahmen ihrer Einvernahmen ferner vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien vorgehalten und ihnen dazu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin wurden medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
12. Am 5.3.2007 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Behandlungsmöglichkeit der Krankheitsbilder Latente Hypothyreose, Minderwuchs, Dystrophie und Allergische Disposition (Atemwegsinfekte) sowie zur die Erhältlichkeit des Medikamentes Thyrex Tbl 0,1 mg in Serbien.
13. Am 16.3.2007 langte beim Bundesasylamt eine vom 15.3.2007 datierende Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den zuvor genannten Sachverhaltsannahmen ein. Darin wird - zusammengefasst - vorgebracht, dass die aktuelle Entwicklung im Kosovo nicht berücksichtigt worden sei. Komme es dort zu innerethnischen Spannungen, griffen diese auf Südserbien über. Des Weiteren fehle eine Darstellung des Gesundheitssystems. Vom Dorf der Familie sei das nächste Krankenhaus weit entfernt, mangels finanzieller Mittel würden die von der Drittbeschwerdeführerin benötigten Medikamente nicht zur Verfügung stehen. Im Gesundheitssystem gebe es überdies Fälle von Korruption und andere Unregelmäßigkeiten.
14. Am 00.00.2007 langte beim Bundesasylamt ein Telefax des die Drittbeschwerdeführerin behandelnden Arztes, Dr. R.A. ein, in welcher die - bereits unter Punkt 12. angeführten - Krankheitsbilder samt medikamentöser Behandlung angeführt werden.
15. Am 10.5.2007 langte beim Budesasylamt die Beantwortung der Staatendokumentation der zuvor dargestellten Anfrage ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die genannten Krankheitsbilder in Serbien behandelbar seien. Es gebe eine Pflichtversicherung, die Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des fünfzehnten (bzw. sechsundzwanzigsten bei Studenten) Lebensjahres sei grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten sei gewährleistet.
16. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.5.2007 wird dazu vor allem ausgeführt, ein näher genannter Reiseführer zu Serbien enthalte die Aussage, dass es in Serbien an vielen Arzneimitteln und medizinischen Geräten mangle. Behandlungen seien üblicherweise bar zu bezahlen. Hinzu komme, dass die hygienischen Standards und die Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen entsprächen. Es sei nicht klar, ob die enthaltenen Ausführungen der Österreichischen Botschaft nur für Apotheken in Belgrad oder auch in Südserbien gelten würden. Auch sei nicht klar, wie viel die angeführten Medikamente kosteten und ob diese in staatlichen Apotheken immer verfügbar seien. In der Anfragebeantwortung fehle auch die Aussage eines Kinderarztes. Zahlen oder Daten über ähnliche Krankheitsbilder gebe es nicht, möglicherweise würden wohlhabende Eltern ihre Kinder zur Behandlung in die EU schicken.
17. Am 13.6.2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Belgrad, in dem die dargestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergänzt wird. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass die erwähnten Krankheitsbilder in der dem Heimatort der Beschwerdeführer am nächsten gelegenen Universitäts-Kinderklinik adäquat behandelt werden könnten. Bei Auftreten neuer medizinischer Momente müssten höchstwahrscheinlich Sequenzen der Diagnostik und Therapie in einer der zwei Universitäts-Kinderkliniken in Belgrad durchgeführt werden. Die Behandlungskosten seien grundsätzlich von der Sozialversicherung gedeckt. Sollte die Ursache des Minderwuchses nicht eine Schilddrüsenunterfunktion, sondern ein Wachstumshormonmangel sein, seien die Kosten einer Hormon-Substitutionstherapie hingegen nur teilweise gedeckt. Weiters finden sich in der Ergänzung die Kosten der erforderlichen Behandlungen für den Fall des Nichtvorliegens einer Sozialversicherung aufgeschlüsselt.
18. Mit Schriftsätzen vom 19.6.2007 sowie vom 3.7.2007 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung: Die nunmehrige Ergänzung widerspreche der ursprünglichen Anfragebeantwortung, derzufolge die Behandlungen für Kinder kostenlos seien. Hinzu kämen die oft langen Wartezeiten, was die Beschwerdeführer zwingen würde, den Ärzten Geld für eine raschere Behandlung anzubieten. Jedenfalls lasse sich die Behandlung in Serbien nicht mit der Behandlung in Österreich vergleichen. Die Familie lebe in W. in der Nähe des Krankenhauses, im Herkunftsland wäre die Kinderklinik 160 bis 170 Kilometer entfernt. Vorgelegt wurden überdies ein Zeitungsausschnitt, demzufolge in Mazedonien ein Kardiologe, der auch im Kosovo ein Privatspital betreibe, wegen Korruption in Untersuchungshaft genommen worden sei, sowie ein Aufsatz von Slobodan Cvejic aus dem Heft Nr. 1 des Jahrganges 2007 der Ost-West-Gegeninformation mit dem Titel "Überlebensstrategien armer Haushalte und Möglichkeiten der Armutsbekämpfung". In Anmerkung 4 zu letzterem heiße es, dass die Institutionen in Serbien noch immer nicht funktionierten und dass es für den Zugang zu vielen Einrichtungen und Dienstleistungen Beziehungen oder Bestechungsgeld bedürfe.
19. Am 21.11.2007 langten beim Bundesasylamt Kopien des fremdenpolizeilichen Aktes der Beschwerdeführer ein. Aus diesen geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 23.9.1993 einen Antrag auf Bewilligung der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes gestellt hatte, welcher mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. vom 20.12.1993, abgewiesen worden war, sowie dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 25.3.1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes vom Magistrat der Stadt W. mit Bescheid vom 19.1.1996, abgewiesen wurde. Den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 21.9.1999 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Privat" wurden mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt W. jeweils vom 4.2.2000, nicht stattgegeben. Am 13.6.2005 hatten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Anträge auf "Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen" gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 iVm § 19 Abs. 3 FrG 1997 für ¿jeglichen Aufenthaltszweck'" gestellt. Die Berufungen gegen die Ab- bzw. Zurückweisung ihrer Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 21.12.2006, Zlen. 311.371/5-III/4/06 bzw. 311.371/6-III/4/06, abgewiesen.
20. Mit Schreiben vom 21.11.2007 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern mit, dass es aufgrund des Inhaltes der fremdenpolizeilichen Akten davon ausgehe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1993 in Österreich aufhalte, sowie in Hinblick auf das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer, dass der Haus der Familie nicht (wie von ihnen angegeben) völlig verbrannt sei. Die Mauern und das Dach seien intakt. Zwischen dem Vater des Erstbeschwerdeführers und dem serbischen Staat hätten Verhandlungen über Entschädigungsleistungen für verschwundene oder gestohlene Sachen stattgefunden.
21. In ihrer am 27.11.2007 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Im Jahr 1993 habe sich der Erstbeschwerdeführer mit einem Touristenvisum in Österreich aufgehalten. Die Aufenthaltsdauer habe neun Monate betragen. Erst 1999 sei er wieder als Kriegsflüchtling eingereist. Das Wohnhaus sei nicht wieder saniert worden. Im Dorf wohne nun eine Familie, die mit dem serbischen Regime zusammenarbeite. Vorgelegt wurde dabei ein Protokoll, bei dem es sich um einen Vergleich zwischen dem Vater des Erstbeschwerdeführers und dem serbischen Staat handle. Es würden jedoch nicht alle erlittenen Schäden durch diesen Vergleich erfasst.
22. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien (ohne Kosovo)" nicht zu (jeweils Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien (ohne Kosovo)" aus (jeweils Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf darin umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Lage in Südserbien, zur allgemeinen Versorgungslage sowie zur medizinischen Versorgung inklusive gesetzlichem Krankenversicherungsschutz. Zur vorgebrachten Verfolgungssituation wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes wurde ausgeführt, dass ethnische Albaner seit dem Jahr 1991 nicht mehr eingezogen würden. Im Übrigen wäre der Erstbeschwerdeführer von der Amnestieregelung erfasst, die eine Strafverfolgung ausschließe. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst sei grundsätzlich möglich, wobei der Erstbeschwerdeführer stattdessen Zivildienst leisten könne. Generelle Schlechterstellungen beim Militär seien nicht bekannt. Der Vorwurf der Zusammenarbeit mit der UCK könne nicht nachvollzogen werden, außerdem würden auch hier Amnestien greifen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie der Viertbeschwerdeführer hätten keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Weiters könne eine existenzbedrohende Notlage der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht erkannt werden: Das Elternhaus sei keineswegs zerstört worden, wie auch in den Stellungnahmen bestätigt worden sei. Des Weiteren lebten die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, ca. fünfzehn Personen, nach wie vor in Serbien; dort sie nach getroffenen Feststellungen auch die Grundversorgung gewährleistet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer in Serbien nicht arbeiten könne. Bei Vorliegen der Voraussetzungen würden die Beschwerdeführer überdies Sozialhilfe erhalten. Schließlich könnten die Beschwerdeführer bei humanitären Organisationen Hilfe finden. Zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe diesbezüglicher Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus, dass eine entsprechende Behandlung in Serbien gegeben sei, die Kosten durch Sozialversicherung gedeckt seien und außer einer medikamentösen Behandlung derzeit keine weiteren Therapien benötigt würden. Das Medikament sei in den Apotheken erhältlich, die Kosten würden rund EUR 2,- pro Monat betragen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass ein schützenswertes Familienleben zu den in Österreich lebenden und hier aufenthaltsberechtigten Verwandten nicht vorliege und der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer lediglich auf aussichtslosen bzw. unzulässigen fremden- oder asylrechtlichen Anträgen beruhe.
23. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind (vgl. dazu weiter unten), in denen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Es sei falsch, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe: Sie sei geflohen, da Albaner und Serben gegeneinander Krieg führten. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur serbischen Partei SRS, auf die im Jahr 2005 erschienene Dissertation Florian Biebers mit dem Titel "Nationalismus in Serbien vom Tode Titos bis zum Ende der Ära Milosevic" sowie auf einen (den Berufungen beigelegten) Artikel in der deutschen Zeitschrift "Der Spiegel" vom 10.12.2007 mit dem Titel "Der unmögliche Auftrag" wurden weiters allgemeine Ausführungen zum Verhältnis von Albanern und Serben getätigt, welche die Feststellungen zu den Menschenrechten in Serbien widerlegen würden. Weiters sei davon auszugehen, dass die Bewohner des Heimatdorfes der Beschwerdeführer abgewandert seien, möglicherweise in den Kosovo oder nach Westeuropa. Sollte der Kosovo mit Duldung des Westens unabhängig werden, drohe die Abspaltung des Nordkosovos sowie Anschlusswünsche Südserbiens. Dies würde Serbien jedoch nicht zulassen und eine Art Rachefeldzug gegen die Albaner in Südserbien führen. Auch sei zwar der Zusammenhalt innerhalb der albanischen Verwandtschaft sehr stark und der moralische Druck sehr groß, es bedeute dies jedoch nicht zwangsläufig, dass die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin vier zusätzliche Leute ernähren und versorgen könnten, wobei die Drittbeschwerdeführerin krank sei. Erwartet werde außerdem, dass sich die Beschwerdeführer in erster Linie von den in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers versorgen ließen bzw. werde erwartet, dass der Erstbeschwerdeführer in das Heimatdorf zurückkehre, um den Wiederaufbau zu organisieren. Das monatliche Durchschnittseinkommen laut Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom Februar 2006 liege bei EUR 225,-, was bedeute, dass "im Armenhaus Südserbien" ein viel geringeres Durchschnittseinkommen erzielt werden könne. Hinzu komme die hohe Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus seien die Feststellungen zur Grundversorgung angesichts der weltweit steigenden Lebensmittelpreise auch nicht aktuell. Die Kosten der Behandlung der Krankheitsbilder der Drittbeschwerdeführerin würden ohne Vorliegen einer Sozialversicherung pro Tag Krankenhauspflege EUR 25,- betragen. Das Bundesasylamt habe sich auch nicht mit den im Verfahren bereits vorgebrachten Gegenargumenten auseinandergesetzt, welche "all die schönen Feststellungen zur medizinischen Versorgung" widerlegen würden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei in vergleichbaren Fällen unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und des teilweisen legalen Aufenthaltes bereits von der Ausweisung abgesehen worden. Gerade bei in Österreich aufgewachsenen Kindern spiele die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine unbedeutende Rolle.
24. Am 15.1.2008 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung des AMS W. vom 14.1.2008 ein, wonach dem Erstbeschwerdeführer eine bis zum 9.1.2009 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, der Argumentation des Bundesasylamtes werden keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Insbesondere wird die Ansicht, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr wegen unterstellter Unterstützung der UCK bzw. wegen Nichtableistung des Wehrdienstes bereits aufgrund der Amnestieregelungen ausscheide, nicht substantiiert bekämpft. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren vorbrachte, der Vorwurf der Zusammenarbeit mit der UCK bzw. der UCPMB ergebe sich daraus, dass - im Zuge des geschilderten Angriffes auf das Heimatdorf im Jahr 1999 - ein Foto von ihm, das ihn mit einer Kalaschnikow zeige, gefunden worden sei. Dies wurde im nunmehrigen Asylverfahren jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 1.3.2007 auf die Frage, wie es zu diesem Vorwurf gekommen sei, lediglich an: "Sie beschuldigten jeden, der nicht das tat, was sie wollten". Außerdem gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 16.1.2007 an, die Polizei habe ihn bereits 1998 gesucht, da man ihm vorgeworfen habe, "mit der UCK im Kosovo zusammengearbeitet zu haben". Dass er bereits vor dem Jahr 1999 derartige Probleme gehabt hätte, wurde im Erstverfahren allerdings nicht vorgebracht. Da der Erstbeschwerdeführer seinem sonstigen Vorbringen zufolge offenbar bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 von den Behörden unbehelligt in Serbien leben konnte, erscheint dies auch nicht plausibel. Zur Frage des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Militärdienst ist - zusätzlich zu den (nicht gerügten) Ausführungen des Bundesasylamtes zu den diesbezüglich anzuwendenden Amnestien (vgl. auch den jüngsten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.9.2008, S 15 f und Anlagen) - zu sagen, dass der Erstbeschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen im ersten Asylverfahren zufolge im Zeitraum von 1994 bis 1997 Einberufungsbefehle erhalten habe. Dass deren Nichtbefolgung bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 zu staatlichen Repressionen geführt hätten, wurde nicht vorgebracht, was schon für sich genommen eine nunmehrige Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Serbien als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Abschließend ist noch zu sagen, dass auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer (wie zuvor bereits im Erstverfahren) etwa in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 1.3.2007 angab, das Elternhaus sei komplett zerstört worden - wie sich aus dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates im Erstverfahren (S 18), aber auch etwa aus der Stellungnahme vom 26.11.2007 ergibt, wurde es jedoch lediglich beschädigt - nicht für die Glaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens zu Gefährdungssituationen spricht (zu den übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vgl. unten Punkt 2.2.1.).
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2.1. Zur Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung der Status der Asylberechtigten ist festzuhalten, dass es ihnen - wie oben bereits ausgeführt - nicht gelungen ist, eine ihrem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; dies aufgrund der ergangenen Amnestieregelungen selbst bei Zugrundelegung des geschilderten Vorbringens. Zu den in der Beschwerdeschrift getätigten allgemeinen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Serben und Albanern in Südserbien ist festzuhalten, dass damit eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer lediglich aufgrund ihrer Volksgruppe (bzw. Religion) nicht aufgezeigt wird. Daran hat - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Befürchtungen - auch die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos nichts geändert (zur aktuellen Lage der Albaner in Südserbien vgl. den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.9.2008, S 13; sowie das Gutachten der Sachverständigen Dr. Violeta Demaj zu Zl. 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008, S 16, wonach die Sicherheitslage in der Gemeinde Presevo stabil sei). Ebenso wenig wird durch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, Angst zu haben, dass die Serben Fragen stellen, wo sie so lange gewesen seien, eine Verfolgungssituation aufgezeigt (vgl. dazu auch den gerade zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Rückkehrern, S 23).
2.2.2. Da es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.
2.2.2.1. Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten im Fall der Beschwerdeführer nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bereits unabhängig von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur in Serbien gewährleisteten Grundversorgung und zur Sozialhilfe kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären: Einerseits handelt es sich beim 1976 geborenen Erstbeschwerdeführer um einen gesunden Mann, der im Herkunftsland als Lebensmittelverkäufer in seinem eigenen Geschäft und in Österreich zunächst in einer Gärtnerei tätig war und seither in einer Bäckereiarbeiter arbeitet(e). Andererseits verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über rund fünfzehn Familienangehörige in Serbien, darunter ihre Eltern. In der Beschwerdeschrift wird hierzu zwar ausgeführt, dass dies "nicht zwangsläufig [bedeute], dass zusätzlich vier Leute ernährt und versorgt werden können" sowie, dass erwartet werde, dass sich die Beschwerdeführer in erster Linie von den in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers versorgen ließen. Diesen Ausführungen lässt sich eine generelle Unwilligkeit, die Beschwerdeführer im Bedarfsfall zu unterstützen, nicht entnehmen. Auch ist eine existenzbedrohende Notlage der in Serbien lebenden Verwandten - die nach Aussage der Zweitbeschwerdeführerin davon leben, Häuser zu bauen und Holz zu verkaufen - ebenso wenig vorgebracht worden, wie dass eine finanzielle Unterstützung durch die in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers nicht möglich sei. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer in ihrer Heimat über ein (wenn auch vielleicht reparaturbedürftiges, jedoch nicht zerstörtes) Haus, sohin über eine eigene Unterkunft. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
2.2.2.2. Zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin ist
Folgendes auszuführen: Nach der Bestätigung des die Drittbeschwerdeführerin behandelnden Arztes, Dr. R.A., vom 00.00.2007, leidet die Drittbeschwerdeführerin an folgenden
Krankheitsbildern: Latente Hypothyreose, Minderwuchs bzw. Dystrophie sowie Allergische Disposition (Atemwegsinfekte). Eine lebenslange Einnahme des Medikamentes Thyrex Tbl 0,1 mg sei erforderlich, "sonst dzt keine weiteren Therapien". Nach den Feststellungen, die das Bundesasylamt zur medizinischen Versorgungslage in Serbien getroffen hat und die insbesondere auf der ergänzenden Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Belgrad vom 1.6.2007 beruhen, können diese Krankheitsbilder an der Universitäts-Kinderklinik in medizinisch adäquat behandelt werden. Für den Asylgerichtshofs besteht kein Grund, dies in Zweifel zu ziehen, zumal in der Beschwerdeschrift zwar auf Defizite des serbischen Gesundheitssystems hingewiesen, nicht aber die grundsätzlich gegebene Behandelbarkeit der Krankheitsbilder der Drittbeschwerdeführerin in Abrede gestellt wird. Weiters geht aus der genannten Anfragebeantwortung hervor, dass die Kosten der Behandlung im vorliegenden Fall grundsätzlich durch die Sozialversicherung abgedeckt sind. Die (in der Beantwortung in Folge aufgeschlüsselt dargestellten) Kosten sind lediglich im Falle, dass keine Schilddrüsenunterfunktion, sondern ein Wachstumshormonmangel vorliegt, nur teilweise abgedeckt. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus der Verabreichung des Medikaments Thyrex angenommen werden muss, dass eine Schilddrüsenunterfunktion für den Minderwuchs der Drittbeschwerdeführerin verantwortlich ist (vgl. dazu www.netdoktor.at/medikamente/suche2/medicaments_details.php?id=3786, abgerufen am 24.11.2008); das dem österreichischen Medikament Thyrex entsprechende Medikament Tivoral ist in Serbien um etwa EUR 2,- pro Monat erhältlich. Davon abgesehen erreichen die gesundheitlichen Probleme der Drittbeschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Zu verweisen ist dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich isti, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im konkreten Fall aber nicht ersichtlich.
2.2.2.3. Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).
2.3.2. Aus nachfolgenden Gründen ist aus Sicht des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass - in einer Gesamtschau - die Ausweisung der Beschwerdeführer unzulässigerweise in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen würde:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich seit dem Jahr 1999, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seit ihrer Geburt ununterbrochen in Österreich auf. In Hinblick darauf, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541), ist aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich davon auszugehen, dass die Ausweisung in ihr Recht auf Privatleben eingreift (vgl. etwa VwGH 9.5.2003, 202/18/0293; 11.10.2005, 2002/21/0124, wonach ein Fremder nach langjährigem Asylverfahren und einem zehn Jahre dauernden Aufenthalt nicht ausgewiesen werden dürfe, da - auch ohne gewichtige familiäre oder sonst festgestellte Bindungen - die privaten Interessen am Verbleib regelmäßig die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen würden). Bei der somit durchzuführenden Interessenabwägung ist zunächst zu dem ins Treffen zu führenden öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung von Fremden, die sich nur aufgrund von unberechtigten Asylanträgen in Österreich aufhalten durften, hintanzuhalten, zu bemerken, dass der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin nicht nur aufgrund derartiger Anträge zum Aufenthalt in Österreich berechtet waren, sondern zunächst als Kriegsvertriebene aufgrund der oben zitierten Verordnung; auch sind sie legal nach Österreich eingereist. Zu Gunsten der Beschwerdeführer ist weiters ins Treffen zu führen, dass der Erstbeschwerdeführer, dem - wie dargestellt - eine zuletzt bis 9.1.2009 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, erwerbstätig ist und dadurch seine Familie erhält. Auch sind die Beschwerdeführer unbescholten. Weiters muss angenommen werden, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich, wo die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers leben, jene zum Herkunftsstaat, wo sich die Familie der Zweitbeschwerdeführerin lebt, insofern überwiegen, als der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr in Serbien waren und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer noch gar nicht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher im Ergebnis anzunehmen, dass der durch eine Ausweisung der Beschwerdeführer bewirkte Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 leg. cit. gerechtfertigt wäre.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.