C5 227.408-8/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn S. K., geb. 00. 00.1981, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2006, 05 20.551-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 3.9.2001 schriftlich den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 11.3.2002 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe im März 1998 zwei Männer beobachtet, dies den nachkommenden Polizisten gegenüber aber geleugnet und sei dann Zeuge geworden, wie die beiden einen der Polizisten getötet hätten. Am nächsten Tag sei er von der Polizei festgenommen und sodann für insgesamt zehn Monate angehalten und dabei auch geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die Polizistenmörder gekannt habe. Durch Bestechung sei er dann im März 1999 freigelassen worden. Sodann sei er als Beifahrer im Lastkraftwagen seines Schwagers mitgefahren und ständig unterwegs gewesen. Im März 1999 sei sein Vater seinetwegen festgenommen und geschlagen worden. Er selbst sei seit März 1999 nicht mehr zu Hause gewesen; im Dezember 2000 sei die Polizei auch bei seinem Schwager gewesen. Sodann habe er das Land verlassen. Als dem Beschwerdeführer die Einschätzung des Bundesasylamtes, der Unionsstaat Punjab sei sicher vor asylrelevanter Verfolgung, vorgehalten wurde, gab er an, die Polizei habe die Macht, zu tun, was sie wolle.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 12.3.2002, 01 19.845-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher; so wies es darauf hin, dass die Mörder des Polizisten sich selbst in Gefahr gebracht hätten, wenn sie so gehandelt hätten, wie es der Beschwerdeführer geschildert habe, dass die Polizisten die Situation auch ohne die Auskunft des Beschwerdeführers erkannt haben müssen, dass der Beschwerdeführer sich noch zwei Jahre in Indien aufgehalten habe und dass er unterschiedliche Angaben zu seinem Fluchtzeitpunkt gemacht habe. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.3.2002 persönlich zugestellt. Dagegen erhob er am 26.3.2002 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat.
1.1.1.3. Mit Bescheid vom 9.9.2004, 227.408/0-XIV/39/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 15 AsylG 1997 wies er den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab. Die Berufungsbehörde traf Feststellungen zur Situation in Indien und kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer werde in Indien nicht verfolgt. Sie verwies auf "die Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung" des damals angefochtenen Bescheides und erhob sie zum Inhalt ihres eigenen Bescheides. Darüber hinaus - so ergänzte die Berufungsbehörde - müsse sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen. Im Verfahren hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine neue Existenz aufzubauen, zumal da er keine Straftat begangen habe und somit eine landesweite Verfolgung auszuschließen sei. Weiters verneinte die Berufungsbehörde wie schon das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 (im Spruch: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.9.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 20.1.2005 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab, die sich gegen diesen Bescheid gewandt hatte.
1.1.2. Am 7.3.2005 stellte der Beschwerdeführer schriftlich einen neuen Asylantrag, in dem er darauf hinwies, es sei bereits ein Asylverfahren in Österreich abgeschlossen worden, er werde aber "erneut in Indien aktuell asylrelevant verfolgt". Am 8.4.2005 legte das Bundesasylamt das Verfahren über diesen Antrag gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 1997 als gegenstandslos ab, weil der Beschwerdeführer nach seinem schriftlichen Antrag der Aufforderung nach § 24 Abs. 2 AsylG 1997 (den Antrag innerhalb von drei Wochen persönlich bei der Erstaufnahmestelle einzubringen) nicht nachgekommen sei.
1.2.1.1. Am 22.11.2005 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag (persönlich in der Folge am 27.12.2005 bei der Erstaufnahmestelle eingebracht; vgl. § 24 Abs. 3 AsylG 1997). Am 27.12.2005 füllte der Beschwerdeführer ein Formular aus, in dem er in wenigen Sätzen seine ursprüngliche Fluchtgeschichte wiederholte. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 5.1.2006 und am 12.1.2006 blieb er bei seinem ursprünglichen Vorbringen und legte am 5.1.2006 einen "Haftbefehl" (die Kopien zweier Blätter, die mit "warrant of arrest" überschrieben sind) vor; wer ihn ausgestellt habe, wisse er nicht, ein Freund habe ihn aus Indien per Telefax übermittelt. Er werde den Freund anrufen, damit er das Original schicke. Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer gebe es seit 1999, und zwar immer aus dem Grund, dass er beschuldigt werde, die nachmaligen Mörder des Polizisten - nun auch als Terroristen bezeichnet - zu kennen, den Polizisten, als sie ihn zuvor gefragt hätten, aber nichts davon gesagt zu haben. Er wisse nicht, wie viele Haftbefehle dieser Art ausgestellt worden seien. Seit 28.8.2001 halte er sich durchgehend in Österreich auf. S. B., ein Freund seines Schwagers, habe ihn im April 1999 nach O. gebracht. Dort habe er sich über ein Jahr aufgehalten und sei dann von dort geflüchtet. Seit Juni/Juli 2005 nun seiS. B. verschollen. Die Polizei habe erfahren, dass der Beschwerdeführer mit S. B. in einen anderen Unionsstaat gefahren sei.
Im Akt des Bundesasylamtes liegt eine Übersetzung des erwähnten "Haftbefehls" ein; danach werde der Beschwerdeführer "gemäß 307, 25 54/59 Waffengesetz" angezeigt; näher genannte Behörden werden angewiesen, ihn zu verhaften und bis zum 24.1.2006 dem Gericht vorzuführen.
Bei seiner Einvernahme am 12.1.2006 legte der Beschwerdeführer ein Telefax dieses Haftbefehls vor und gab an, er habe kein Original erhalten.
1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Bescheid, mit dem der erste Asylantrag abgewiesen worden sei, sei formell und materiell rechtskräftig. Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen individuellen Gründe vorgebracht, die eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung begründen könnten und die nicht bereits zum Zeitpunkt des rechtkräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens vorgelegen seien. Soweit er sich darauf berufe, gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden, sei "dies lediglich eine Folge bzw. ein Fortwirken des im Rahmen des Erstverfahrens geprüften Sachverhaltes", da der aktuelle Haftbefehl sich an mehrere seit 1999 erlassene Haftbefehle reihe, die alle aus den selben Gründen erlassen worden seien; diese Sachverhalte seien im Erstverfahren geprüft worden. Zudem habe der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid im ersten Verfahren ausdrücklich darauf verwiesen, dass - abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - sich die Verfolgungsgefahr auf das ganze Staatsgebiet des Herkunftsstaats beziehen müsse, sich dafür aber keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Im neuen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht, der es unmöglich erscheinen lasse, dass er sich eine Existenz in einem anderen Landesteil Indiens schaffen könne. Auch der vorgelegte Haftbefehl könne diese Annahme nicht widerlegen, da aus ihm nur hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bis 24.1.2006 dem Gericht vorzuführen sei. Zwischen dem Verschwinden S. B. 2005 und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers bestehe kein Zusammenhang; selbst wenn dies aber angenommen würde, handelte es sich um ein Ereignis, das von dem im Erstverfahren vorgebrachten Sachverhalt abzuleiten sei. Im Ergebnis habe das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt erbracht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin am 16.1.2006 per Telefax zugestellt. (Der Asylgerichtshof geht dabei davon aus, dass die Angabe "vertreten durch: Asyl in Not, z. Hdn. Frau Magdalena Gollé" ausreicht, um die Zustellung an Magdalena Gollé zu bewirken, der tatsächlich Vollmacht erteilt worden war; der Organisation "Asyl in Not" war nicht Vollmacht erteilt worden.)
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.1.2.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 30.1.2006, in der im Kern vorgebracht wird, ein Haftbefehl, der mehr als ein Jahr nach Rechtskraft des seinerzeitigen Asylbescheides erlassen worden sei, bewirke "unzweifelhaft" einen neuen Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG. Die Argumentation, dass eine Gefährdung, die als nicht glaubwürdig befunden worden sei, fortwirke, sei nicht nachvollziehbar. Der vorgelegte Haftbefehl sei eine echte Urkunde, die lediglich nicht im Original zu beschaffen gewesen sei. Daher liege res iudicata nicht vor.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.9.2004 wurde dem Beschwerdeführer am 15.9.2004 zugestellt und damit rechtskräftig.
2.1.1.2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.1.2.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.1.2.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich (vgl. unten Pt. 2.1.1.2.4.1) das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.1.2.3. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. unten Pt. 2.1.1.2.4.3).
2.1.1.2.4. Zur Frage der Gerichtsbesetzung hat der Asylgerichtshof erwogen:
2.1.1.2.4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Weder das AsylGHG noch das AsylG 1997 sehen für das vorliegende Verfahren die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenat vor, sodass mithin ein Senat zu entscheiden hätte. Wohl aber sähe § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 - fiele das Verfahren unter dieses Gesetz - die Entscheidung durch Einzelrichter vor, da mit dem angefochtenen Bescheid ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist. Weder das AsylG 1997 noch eine Übergangsbestimmung des AsylG 2005 ordnen jedoch an, dass über die Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid ein Einzelrichter zu entscheiden habe, wenn der Bescheid auf Grund des AsylG 1997 ergangen ist und das Beschwerdeverfahren daher gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 1997 zu entscheiden ist. Der Wortsinn ist insoweit eindeutig.
Dem steht auch § 23 AsylGHG nicht entgegen, der lautet: "Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs ¿Berufung' der Begriff ¿Beschwerde' tritt."
Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die durch das AsylGH-EinrichtungsG ins AsylG 2005 eingeführten Vorschriften auch auf solche Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwenden wären, die dem AsylG 1997 unterliegen. Denn zum einen schließt die Erwähnung des AsylG 2005 auch dessen § 75 Abs. 1 ein, der grundsätzlich die Anwendung des AsylG 1997 auf Verfahren anordnet, die am 31. Dezember 2005 anhängig waren, zum anderen schreibt § 23 AsylGHG gar nicht die Anwendung des AsylG 2005 vor, sondern jene des AVG unter der Voraussetzung, dass ihr das B-VG, das VwGG und das AsylG 2005 - einschließlich dessen § 75 Abs. 1 - nicht entgegenstehen ("sich [...] nicht anderes ergibt"); das ist nicht dasselbe. Das bedeutet nämlich nicht, dass das AsylG 2005 überhaupt anzuwenden sein muss; gerade in den Verfahren, die am 31. Dezember 2005 anhängig waren, beschränkt sich die Anwendbarkeit des AsylG 2005 auf dessen § 75 Abs. 1 und die dort genannten Bestimmungen des AsylG 2005 (§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 mit den dort genannten Einschränkungen).
Die parlamentarischen Materialien zu § 23 AsylGHG (Bericht und Antrag des Ausschusses, 371 BlgNR 23. GP, 7) lauten auszugsweise:
"Die für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften [...] finden sich nur vereinzelt im Bundes-Verfassungsgesetz [...] und im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 [...], zum überwiegenden Teil aber im Asylgesetz 2005, dem - wie schon nach der derzeit geltenden Rechtslage - als gemeinsames "Asylverfahrensgesetz" für das Bundesasylamt und die Rechtsschutzbehörde (jetzt der unabhängige Bundesasylsenat, künftig der Asylgerichtshof) hier die zentrale Bedeutung zukommt.
Subsidiär sollen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zur Anwendung kommen, soweit sie ihrem Inhalt nach - wie schon bisher für Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde - auch für Verfahren vor dem Asylgerichtshof anwendbar sind (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG) und in keinem Widerspruch zu den spezielleren - und daher vorrangigen - Bestimmungen des AsylG 2005 stehen (zB § 66 AVG)."
Dies legt eine "subsidiäre" Anwendbarkeit des AVG - subsidiär ua. gegenüber dem AsylG 2005 - nahe (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck,
Der Asylgerichtshof [2008] 148, der eine Subsidiarität auch zwischen B-VG, AsylG 2005 und VwGG annimmt; Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Grundlieferung, 2008] § 41, 4, Anm. 11), und zwar in dem Sinn, dass der Asylgerichtshof immer, dh. auch in Verfahren, die am 31. Dezember 2005 anhängig waren, alle Vorschriften des AsylG 2005 anzuwenden habe. Wollte man dies annehmen, dann hieße das, dass dem § 75 Abs. 1 AsylG 2005 insoweit derogiert wäre; vermutlich käme es auch zu großen Problemen beim Zusammenspiel zwischen dem Verfahren vor dem Bundesasylamt (welches das AsylG 1997 anzuwenden hätte) und jenem vor dem Asylgerichtshof; diese Auslegung kann dem Gesetzgeber somit nicht als gewollt unterstellt werden. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Gesetzgeber habe gar nicht bedacht, dass solche Verfahren anhängig seien. Dann wäre zwar nicht § 23 AsylGHG, wohl aber die Erläuterungen dazu teleologisch in dem Sinn zu reduzieren, dass sie sich nur auf jene Bestimmungen des AsylG 2005 beziehen, die durch das AsylGH-EinrichtungsG eingeführt worden sind, und es wären entsprechende Konsequenzen für die Auslegung der Bestimmung selbst zu ziehen. Darauf ist später zurückzukommen (Pt. 2.1.1.2.4.3); ob angesichts des Wortlauts dieses Argument allein die Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmungen tragen könnte, ist zweifelhaft. Nach seinem Wortsinn jedenfalls erklärt nämlich § 23 AsylGHG mit dem AsylG 2005 auch dessen § 75 Abs. 1 und damit das AsylG 1997 für anwendbar; dass andere, in § 75 Abs. 1 nicht erwähnte Bestimmungen des AsylG 2005 in "alten" Verfahren anzuwenden wären, ergibt sich daraus nicht.
Zusammenfassend zeigt sich, dass sich aus dem Wortsinn des AsylGHG, des AsylG 1997 und des AsylG 2005 die Anwendbarkeit des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 in Verfahren, die am 31. Dezember 2005 anhängig waren, nicht ableiten lässt.
2.1.1.2.4.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, somit nicht über Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Auch keine andere Vorschrift der Verfassung erlaubt es, gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. Muzak in Muzak/Rohrböck, 100). Gemäß Art. 132 a B-VG (idF Art. 1 Z 29 BVG BGBl. I 2/2008) entscheidet er über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes, die ihm von Amts wegen vorzulegen sind. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders, als dies bis zum 30. Juni 2008 in Bezug auf Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates der Fall war (genauer: Bescheide, die bis zu diesem Tag ergangen sind: Muzak in Muzak/Rohrböck, 115)- keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, gleichgültig, ob der Asylgerichtshof das AsylG 2005 oder gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 das AsylG 1997 angewandt hat (oder anzuwenden hatte). Es ist daher davon auszugehen, dass nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers das Institut der Grundsatzentscheidung, das eine Kognition des Verwaltungsgerichtshofes auch in Asylsachen weiterhin sichern soll, ebenso in allen Asylfragen zum Tragen kommen können soll, gleichgültig, ob dabei das AsylG 1997 oder das AsylG 2005 anzuwenden war. Ein Ausschluss der Grundsatzentscheidung in Fällen, auf die das AsylG 1997 anzuwenden ist, könnte, da das B-VG nicht unterscheidet und die Grundsatzentscheidung als zentrales Element der Asylgerichtsbarkeit einrichtet, sogar als verfassungswidrig erscheinen. Dennoch finden sich Bestimmungen über Grundsatzentscheidungen nur in § 42 AsylG 2005 (sowie - für die vorliegende Frage unerheblich - im B-VG und im 3. Unterabschnitt des II. Abschnitts des VwGG), nicht aber im AsylG 1997. Das AsylG 1997 ist nämlich durch das AsylGH-EinrichtungsG weder novelliert noch ist darin - etwa im Rahmen der Übergangsbestimmungen - die Anwendbarkeit von Bestimmungen des AsylG 2005 auf Verfahren angeordnet worden, die dem AsylG 1997 unterliegen. Die Ansicht (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 668, K 2 zu § 42 Abs. 1), aus dem Wort "anhängigen" in § 42 Abs. 1 AsylG 2005 ("Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes [...] eine Rechtsfrage [...]") sei zu schließen, dass die Vorschrift auch auf Verfahren nach dem AsylG 1997 zu beziehen sei (die ja nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof weiterzuführen seien), übersieht einerseits § 75 Abs. 1 AsylG 2005 oder misst ihm jedenfalls keine große Bedeutung bei, andererseits wird das Wort "anhängig" - häufig wohl redundant - typischerweise als Gegensatz zu "abgeschlossen" verwendet; dass damit ins AsylG 1997 "hineingegriffen" werden soll, ist daraus nicht zu entnehmen.
Gemäß Art. 132 B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden, somit nicht durch den Asylgerichtshof. Auch keine andere Vorschrift der Verfassung erlaubt es, gegen die Säumnis des Asylgerichtshofes den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, wie dies bei Säumnis des unabhängigen Bundesasylsenates der Fall war (vgl. Muzak in Muzak/Rohrböck, 103). Offenbar zum Ausgleich dafür (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Grundlieferung, 2008] § 62, 2, Anm. 1: "Ersatz") sieht das AsylG 2005 das Institut des Fristsetzungsantrages vor (§ 62 AsylG 2005). Es ist freilich nicht einzusehen, warum Fristsetzungsanträge nur bei Verfahren zulässig seien sollten, die unter das AsylG 2005 fallen, nicht aber bei solchen, die unter das AsylG 1997 fallen, zumal da bei einer groben Durchschnittsbetrachtung anzunehmen ist, dass Verfahren, die unter das AsylG 1997 fallen, bereits länger anhängig sind. Keine Vorschrift ordnet jedoch ausdrücklich die Geltung dieses Instituts für Verfahren an, die unter das AsylG 1997 fallen.
§ 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG sieht eine Lockerung der Verhandlungspflicht im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vor. Die für den unabhängigen Bundesasylsenat - unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 oder AsylG 2005) - geltende Bestimmung über die Verhandlungspflicht, nämlich Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG, ist durch Art. 6 AsylGH-EinrichtungsG mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgehoben worden. Das bedeutet, dass nur für Verfahren, die unter das AsylG 2005 fallen, ausdrücklich eine - gegenüber dem AVG - spezielle Regelung der Verhandlungspflicht besteht, nicht jedoch für ältere Verfahren.
In all diesen Fällen - Grundsatzentscheidung, Fristsetzungsantrag, Verhandlungspflicht - tritt die Regelung des AsylG 2005 an die Stelle von Vorschriften, die zuvor in Bezug auf den unabhängigen Bundesasylsenat unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 oder AsylG 2005) gegolten haben (Möglichkeit der Bescheid- und der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Regelung der Verhandlungspflicht). Aus der Systematik der Regelungen und aus der zu vermutenden Absicht des Gesetzgebers ist zu schließen, dass all diese Neuerungen, die das Verfahren vor dem Asylgerichtshof nach dem AsylG 2005 betreffen, auch im Bereich des AsylG 1997 gelten sollen. Dann liegt es aber nahe, dies auch für jene Neuerung anzunehmen, die gegenüber dem Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine erhöhte Richtigkeitsgewähr und damit einen Ersatz für die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bieten sollen, nämlich für die Entscheidung in Senaten; dies wird auch durch § 9 Abs. 1 AsylGHG ausdrücklich angeordnet. Wenn aber § 61 Abs. 3 AsylG 2005 - auf Grund einer bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung (Art. 129 e B-VG) - davon Ausnahmen macht, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass dies nicht auch für die völlig gleichgelagerten Verfahren nach dem AsylG 1997 gilt. Zwar haben die Ausnahmen, die § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorsieht, gemein, dass für den Asylgerichtshof hier verkürzte Entscheidungsfristen gelten (§ 37 Abs. 3, § 41 Abs. 2 AsylG 2005). Dass dies der einzige Gesichtspunkt wäre, kann aber nicht gesagt werden, weil für Flughafenverfahren - für die eine ähnlich kurze Entscheidungsfrist gilt (§ 33 Abs. 4 AsylG 2005) - das Senatsverfahren vorgesehen ist. Den Fällen des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist vielmehr gemeinsam, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Asylantrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen worden ist. Soweit daher mit dem zurückweisenden Bescheid und auch mit der bestätigenden Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Sachentscheidung verweigert wird (zu § 68 AVG vgl. VfSlg. 8899/1980, 9764/1983, 10.121/1984, 10.123/1984, 14.590/1996; zu § 5 AsylG 1997 - dies offenlassend - VfSlg. 17.586/2005), kommt im verfassungsgerichtlichen Verfahren ein anderer Prüfungsmaßstab zum Tragen, weil das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ein sogenanntes Feinprüfungsgrundrecht ist, der Verfassungsgerichtshof hier also grundsätzlich nach demselben Maßstab prüft wie (bei Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates) der Verwaltungsgerichtshof (zu Einschränkungen vgl. VfSlg. 10.240/1984, 10.611/1985, 11.688/1988, 13.258/1992), sodass die Änderungen gegenüber der alten Rechtslage nicht so sehr ins Gewicht fielen. Dies könnte ein zusätzlicher Grund für die bloße Einzelrichterzuständigkeit sein.
2.1.1.2.4.3. Für dieses Ergebnis - Einzelrichterzuständigkeit auch in "alten" Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG - sprechen aber noch weitere Überlegungen:
Aus § 17 Abs. 3 AsylGHG ergibt sich, dass die Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht als Bescheide, sondern als Erkenntnisse und Beschlüsse ergehen. Weiters erhellt aus § 11 Abs. 4 und wohl auch aus § 23 AsylGHG sowie aus § 24 AsylGHG, dass das Rechtsmittel an den Asylgerichtshof (nicht als Berufung, sondern) als Beschwerde bezeichnet wird. Das AsylGH-EinrichtungsG hat daher zahlreiche Bestimmungen des AsylG 2005 insoweit terminologisch angepasst, auch den Ausdruck "unabhängiger Bundesasylsenat" durch "Asylgerichtshof" ersetzt (der Asylgerichtshof wird, anders als der unabhängige Bundesasylsenat, nicht als Behörde oder als Asylbehörde bezeichnet) und dabei vermutlich Vollständigkeit angestrebt, aber nicht erreicht (vgl. § 14 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 8, § 33 Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 6, § 60 Abs. 4 AsylG 2005;
Bruckner/Doskozil/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrechtspaket3 [2008] 95, 103, 131 und 158 bezeichnen einen Teil dieser unterlassenen Anpassungen als "offenkundig[e] Redaktionsversehen"; ähnlich Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 422, 447, 579, 603, 638, 743; ähnlich weiters Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Grundlieferung, 2008] § 41, 2, dieser Autoren geben § 17 Abs. 8 und § 33 Abs. 4 AsylG 2005 in der korrigierten Fassung wieder). Dem dient Art. 2 AsylGH-EinrichtungsG, und zwar alle Ziffern außer Z 1, teilweise Z 16, 27 und 35. Art. 2 Z 51, 52 und 54 beziehen sich auf Schluss- und Übergangsbestimmungen. § 20 Abs. 3 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 16 AsylGH-EinrichtungsG schließt die Geltung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 im Verfahren vor dem Kammersenat aus; § 41 Abs. 8 und 9 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG enthalten Bestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Keine Bestimmung aber ordnet an, wie das AsylG 1997 in Verfahren zu verstehen und anzuwenden ist, die vor dem Asylgerichtshof geführt werden. Angesichts der verfassungsrechtlichen (Art. 129 c bis 129 f B-VG) und einfachgesetzlichen (AsylGHG) Neuerungen liegt es auf der Hand, dass das AsylG 1997 nicht wörtlich anzuwenden ist: Es ist denkunmöglich anzunehmen, dass weiterhin dem unabhängigen Bundesasylsenat Zuständigkeiten zukommen, und es verbietet sich, von Berufungen und Bescheiden zu sprechen, wenn das AsylGHG von Beschwerden, Erkenntnissen und Beschlüssen spricht. (Dass auch Art. 129 c B-VG von Beschwerden an den Asylgerichtshof spricht, hat dagegen weniger Gewicht, da dies auch bei der Vorgängerbestimmung der Fall war, ohne dass dies einfachgesetzlich nachvollzogen worden wäre.) Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zahlreiche Bestimmungen des AsylG 1997 im Lichte der neuen Rechtslage sinngemäß auf den Asylgerichtshof und auf Beschwerden, Erkenntnisse und Beschlüsse (Entscheidungen) zu beziehen sind. Dies wird durch die Überlegungen zu § 23 AsylGHG (oben Pt. 2.1.1.2.4.1, "teleologische Reduktion" der Materialien) gestützt; wieweit die verfahrensrechtlichen Regeln des AsylG 2005 auch auf Verfahren nach dem AsylG 1997 zu übertragen sind, braucht hier nicht im Einzelnen untersucht zu werden. Daran verschlägt es nichts, dass der Gesetzgeber des AsylGH-EinrichtungsG weder das AsylG 1997 novelliert noch durch eine Übergangsbestimmung im Rahmen des AsylG 2005 für Klarheit gesorgt hat. Vielmehr liegt hier möglicherweise eine Situation vor, die jener vergleichbar ist, zu welcher der Verfassungsgerichtshof - mit Blick auf das AsylG 1997 - festgehalten hat, sie lasse an Klarheit zu wünschen übrig (VfSlg. 17.340/2004), und, daran anknüpfend, eine Regelung verdiene eine gleiche Beurteilung (VfSlg. 17.516/2005; vgl. auch UBAS 14.8.2006, 261.316/0-X/47/05, wo der unabhängige Bundesasylsenat einzelnen Argumenten weniger Gewicht zumaß, weil sie durch unpräzise Formulierungen [Redaktionsversehen, Auseinanderklaffen von Gesetz und Materialien] gemindert wurden; vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 [1991] 147). Nicht klar ist auch, weshalb § 23 AsylGHG das AVG zwar (nur) mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass es statt "Berufung" hier "Beschwerde" zu lauten habe, eine gleichartige Maßgabe für den Begriff "Bescheid" (soweit der Asylgerichtshof betroffen wäre) dagegen nicht vorsieht.
2.1.1.2.4.4. Da somit nicht nur für einzelne Bestimmungen des AsylG 2005 (vgl. oben Pt. 2.1.1.2.4.2) mit jeweils eigener Begründung anzunehmen ist, dass sie auch in Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden sind, sondern da es der Gesetzgeber insgesamt verabsäumt hat klarzustellen, wie das AsylG 1997 im Lichte der neuen Rechtslage anzuwenden ist, und da das AsylG 1997 sohin in vielen Punkten abweichend von seinem Wortlaut zu lesen ist (Pt. 2.1.1.2.4.3), gibt es noch weniger Grund anzunehmen, dass § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 nicht auch sinngemäß für Beschwerden gegen Bescheide gelten sollte, mit denen ein unter das AsylG 1997 fallender Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist daher der Einzelrichter zuständig (ebenso mit gleicher Begründung AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E).
2.1.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.1.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat kein neues Vorbringen erstattet; er hat allerdings die Kopie eines Haftbefehls vorgelegt, der sein Vorbringen untermauern soll, und darauf hingewiesen, S. B., eine Freund seines Schwagers, der den Beschwerdeführer 1999 in einen anderen Unionsstaat gebracht habe, sei seit 2005 verschwunden. Das Bundesasylamt weist zu Recht darauf hin, dass kein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verschwinden S. B. und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers besteht. (Im ersten Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer übrigens nur davon gesprochen, er sei seit März 1999 als Beifahrer im Lastkraftwagen seines Schwagers mitgefahren und ständig unterwegs gewesen; von S. B. und einer Flucht nach O. war nicht die Rede gewesen.) Was den Haftbefehl betrifft, so hat das Bundesasylamt davon Abstand genommen, dieses Beweismittel zu prüfen, und zwar offenbar deshalb, weil es davon ausging, dass damit ein neuer Sachverhalt nicht behauptet werde. Vor dem Hintergrund der oben (Pt. 2.1.2.1 am Schluss) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Vorbringen des Folgeantrages und den Behauptungen, die im Vorverfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist das neue Vorbringen auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit.
Diese Auseinandersetzung, die nun der Asylgerichtshof selbst vornimmt, führt freilich zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 5.1.2006 die (schwer lesbare) Kopie eines Haftbefehls vorgelegt, die sich auf eine Person mit seinem Namen bezieht; diese Person wird offenbar im Zusammenhang mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz gesucht. Er kündigte an, das Original des Haftbefehls vorzulegen, gab aber eine Woche später an, er habe nur ein Telefax bekommen. Weder mit der Beschwerde noch seither gab er dem unabhängigen Bundesasylsenat bzw. dem Asylgerichtshof bekannt, ob er das Original vorlegen könne, geschweige dass er es vorgelegt hätte. Nun ist dem Asylgerichtshof bekannt, dass der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts in Indien sehr leicht ist; gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten. Dazu kommt, dass viele Personen gleiche Namen tragen, insb. der Name S. - der Familienname des Beschwerdeführers - ist sehr häufig und für Sikhs obligatorisch. Ein Großteil der der Deutschen Botschaft Neu Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente stellen sich als Fälschungen heraus (zu dem allen vgl. den Bericht des [deutschen] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008, Stand Juli 2008, S 34).
Zusammenfassend ergibt sich: Es ist leicht möglich, dass der vorgelegte Haftbefehl gefälscht ist oder einen falschen Inhalt hat; der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, das Original vorzulegen; es ist denkbar, dass sich der Haftbefehl auf eine andere Person gleichen Namens bezieht; und es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb er - legt man seine Fluchtgeschichte zugrunde - wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz ("Arms Act") gesucht werden sollte. Unter all diesen Umständen ist der vorgelegte Haftbefehl nicht geeignet, die Beweiswürdigung, die dem ersten Asylverfahren zugrundelag und dort vom Bundesasylamt und vom unabhängigen Bundesasylsenat geteilt wurde, zu erschüttern. Auch der Verwaltungsgerichtshof sah keine Veranlassung, die damalige Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates inhaltlich zu behandeln; vielmehr ist in seinem Ablehnungsbeschluss davon die Rede, dass "die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben" habe.
Dazu kommt noch, dass der unabhängige Bundesasylsenat im Vorbescheid hilfsweise, hypothetisch gerade von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt ausgehend, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ins Treffen geführt hat. In so weit hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls keine Änderung des Sachverhaltes behauptet, zumal da sich der Haftbefehl auf ein Gericht im Unionsstaat Punjab bezieht und in Indien auch bei strafrechtlicher Verfolgung in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken anderer Landesteile möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (vgl. den Bericht des [deutschen] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008, Stand Juli 2008, S 25).
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.
2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den zweiten Asylantrag - wie auf den ersten - § 7 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 anzuwenden ist (§ 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101); auch § 8 AsylG 1997 ist - wie schon im Vorbescheid (gemäß (§ 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) - idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden (§ 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003). Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sonden von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280).
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.9.2004 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Berufung (bzw. Beschwerde) nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde war abzuweisen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 32 Abs. 6 AsylG 1997 entfallen.