C2 402536-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der A. A., geb. 00.00.2008, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, FZ. 08 10.193-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von A. A. vom 4.11.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl: 08 10.193-BAG, wird gemäß § 3 AsylG stattgegeben und A. A. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass A. A. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 24.10.2008 hatte das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 17.10.2008 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 26.10.2009 erteilt. Zur Begründung siehe den Bescheid im Akt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.
Die Erstbehörde hat weiters festgestellt, dass die asylwerbende Partei als minderjähriges, unverheiratetes Kind der Kernfamilie von A. Q. angehört. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
Der Beschwerde von A. Q. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zahl: 307914-1/2008/9E, Folge gegeben und festgestellt, dass der genannten asylwerbenden Partei kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.1.: Zur Beschwerde gegen den genannten Bescheid
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, Zahl: 307914-1/2008/9E der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 34 AsylG von jener asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.2.: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.