TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/28 C2 261294-0/2008

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Veröffentlicht am 28.11.2008
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Spruch

C2 261294-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des C.L., geb. 00.00.1964, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, FZ. 02 15.295-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 11.6.2002 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.5.2005, erlassen am 18.5.2005, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die VR China zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Zustellung erfolgte nach einem Zustellversuch am 17.5.2005 und einem Zustellversuch am 18.5.2005 am 18.5.2005 durch Hinterlegung beim Postamt 1034.

 

Mit am 3.6.2006 zur Post gegebenen Schriftsatz (Kuvert siehe AS 153) wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

 

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 3.10.2008 zugestellt, wurde diesem der Umstand der Verspätung der Beschwerde vorgehalten und die Möglichkeit zu einer Äußerung eingeräumt; die hiefür gewährte Frist verstrich ungenützt.

 

II.

 

II.1.: Zur Beschwerde gegen den Spruch genannten Bescheid

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

§ 63 AVG lautet:

 

"§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

 

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

 

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

 

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes am 18.5.2005 zugestellt und wurde daher mit Ablauf des 1.6.2005 rechtskräftig. Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde am 3.6.2005 zur Post gegeben. Auf Grund des unbedenklichen Akteninhalts bestehen weder über den Zustellvorgang noch über das Datum, an dem die Berufung (nunmehr: Beschwerde) zur Post gegeben wurde, Zweifel. Ebenso finden sich keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Zustellung. Auch ist der Vertreter des Beschwerdeführers dem Vorhalt der Verspätung nicht entgegengetreten, obwohl er zur Stellungnahme aufgefordert wurde.

 

Daher steht fest, dass sich die Berufung gegen einen rechtskräftigen Bescheid richtet und nicht binnen der Frist des § 63 Abs. 5 AVG ergriffen wurde und daher als verspätet zurückzuweisen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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