GZ. A1 308.019-1/2008/15E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des Z. alias S.M., geb. 00.00.1991, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, GZ. 06 04.466-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl Nr. 4/2008 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
(bezüglich Spruchpunkt II und III)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die beschwerdeführende Partei begehrte am 24.4.2006 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2006, GZ. 06 04.466-BAI gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 3.5.2006 und am 17.11.2006 zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer lebte ursprünglich bei seiner Mutter, seinem Vater und seinen sieben Brüdern. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und sei dann von seinem Vater, einem Alkoholiker, und seinem älteren Bruder dazu gezwungen worden, mit der Schule aufzuhören, um arbeiten zu gehen und Geld zu verdienen. Zudem habe ihn der Vater und sein älterer Bruder immer wieder geschlagen. Seit seinem 12. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause, sondern am Hafen in Casablanca gelebt und auch geschlafen. Dort habe er auch gearbeitet, nämlich Fischkörbe getragen, dafür jedoch kein Geld, sondern zu essen bekommen. Nur ab und zu hätte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter Kontakt gehabt, diese habe er besucht, wenn der Vater nicht zu Hause war. Im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer zum ersten Mal seine Heimat verlassen und sich in Italien aufgehalten, sei jedoch im Jänner 2006 freiwillig nach Marokko zurückgekehrt, weil sein Mutter verstorben sei. In Marokko sei er einige wenige Tage zu Hause gewesen, der Vater hätte ihm dann aber mitgeteilt, dass er wieder gehen solle. Geschlagen sei er damals aber nicht geworden Daraufhin habe der Beschwerdeführer etwa drei Monate auf dem Hafen gelebt und sei dann abermals nach Europa ausgereist.
Das Bundesasylamt qualifizierte die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund als glaubwürdig, die Angaben zu seinem Fluchtweg als weitestgehend nachvollziehbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin Folgendes aus:
Das Bundesasylamt habe im erstinstanzlichen Verfahren den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da der minderjährige Beschwerdeführer selbst und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, sein gesetzlicher Vertreter auf die in Kenntnissetzung über die Lage in Marokko, verzichtet habe. Über die Folgen eines entsprechenden Verzichts hätte das Bundesasylamt darüber hinaus auch den gesetzlichen Vertreter, welcher ja nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufen ist, manuduzieren müssen. Im vorliegenden Fall handle es sich somit um eine nicht rechtswirksame Verzichtserklärung.
Zu den vom Bundesasylamt getätigten Feststellungen zur Lage in Marokko wurde in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
"Die erstinstanzliche Behörde hat keine ausreichenden Erhebungen und Feststellungen vorgenommen, die Grundlage für eine fundierte Entscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG bilden könnten. Sie verletzte damit die verfahrensrechtlich gebotene Entscheidungsgrundlage. Eine erzwungene Rückkehr durch Abschiebung würde den UMA von neuem mit einer Gefahr für Leib und Leben konfrontieren. So wird seitens der Behörde darauf verwiesen, dass nach der Anfragebeantwortung durch die österreichischen Botschaft in Marokko sich die Situation allein stehender Minderjähriger in den letzten Jahren vor allem aufgrund des Engagements privater Institutionen gebessert hätte und eine Betreuung durch staatliche bzw. private Stellen teilweise möglich sei. Ungeachtet der tatsächlichen Situation von allein stehenden Minderjährigen in Marokko lassen sich aus dieser pauschalen Auskunft der österreichischen Botschaft mangels jeglicher Angaben von Erkenntnisquellen und Erhebungsmodalitäten die knappen Erhebungsergebnisse nicht schlüssig nachvollziehen. Zudem hat sich die Behörde im Rahmen der von ihr zu beurteilenden Frage einer Rückkehrgefährdung ausschließlich auf Zuständigkeiten staatlicher und nicht staatlicher Institutionen beschränkt. Diese hätte jedoch vielmehr die Verpflichtung gehabt, sich mit der aktuellen und individuellen Situation des UMA für den gedachten Fall seiner Abschiebung nach Marokko auseinander zu setzen. Insbesondere hat es die Behörde auch unterlassen, von den ihr zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. So wurde zum Problem der unbegleiteten Minderjährigen in Marokko kein einziger Bericht der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die gegenständliche Entscheidung mit einbezogen. Aus dem Bericht des Country Reports on Human Rights Practices - 2005 vom 8. März 2006 etwa lässt sich entnehmen, dass rückgeführte Minderjährige auf der Straße mit materiellen Schwierigkeiten und Übergriffen konfrontiert sind und die Regierung nicht über hinreichende Kapazitäten verfügt, um diesem Problem Herr zu werden. Weiters werden in diesem Bericht die menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen, unter denen Minderjährige in Marokko leiden, sowie das Problem des Menschenhandels und der Prostitution beschrieben. Unter der zu Grundlegung dieser Ausführungen ist es nicht nachvollziehbar, wie die Bescheid erlassende Behörde zum Schluss gekommen ist, der UMA würde im Fall der Abschiebung in keine auswegslose Lage geraten. Gerade für die Beurteilung dieses Fragenkomplexes hätte sich die Behörde mit der Thematik allein stehender Minderjähriger in Marokko intensiver auseinander setzen müssen."
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß § 75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2008/4, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 24.4.2006 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs AsylGHG, BGB1. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Zu Spruchpunkt I:
Das Bundesasylamt hat diesbezüglich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz schließt sich den oben zu Spruchpunkt I angeführten Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht, was der Entscheidung des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchpunkt I entgegenstünde:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme kein Vorbringen erstattet, welches die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zur Folge hätte.
Der Beschwerdeführer gab an, aus wirtschaftlichen bzw. familiären Gründen geflohen zu sein.
Dieses Vorbringen weist ganz klar keinerlei Asylrelevanz im Sinne der GFK auf, welche eine staatliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert.
Aufgrund eines solchen Vorbringens kann daher unter keinen Umständen Asyl gewährt werden.
Rechtlich folgt zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Da im gegenständlichen Fall aber nicht von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgegangen werden kann, war Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs 3 leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.
Dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde, wodurch es nicht möglich war, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Frage der Abschiebungszulässigkeit korrekt zu beurteilen und zu würdigen und erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung daher unvermeidlich.
Das Bundesasylamt hat es nämlich unterlassen, entsprechende, auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Situation im Herkunftsland, nämlich umfassende Feststellungen zur Situation von Minderjährigen in Marokko zu treffen!
Das Bundesasylamt stellte dazu lediglich fest, dass sich die Situation für Minderjährige in Marokko in den letzten Jahren gebessert hätte und dass eine Betreuung durch staatliche bzw. private Institutionen teilweise möglich ist.
Derartige Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären aber gegenständlich zwingend notwendig gewesen, um die Frage der Möglichkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung iSd § 8 AsylG des Beschwerdeführers nach Marokko tatsächlich beurteilen zu können.
Im Fall des Beschwerdeführers konnte eine Entscheidung über die Frage der Abschiebungszulässigkeit richtigerweise nicht getroffen werden, ohne davor entsprechende Ermittlungen zur Lage in Marokko bezogen auf oben genannte Themengebiete durchgeführt zu haben, gab der Beschwerdeführer doch an, bereits in jungen Jahren auf der Straße gelebt zu haben und ging das Bundesasylamt sowohl von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als auch von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Ausreisegrund aus!
Das Bundesasylamt verneinte jedoch eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 FrG und führte dazu an, dass es sich bei den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers um in den Raum gestellte Behauptungen bzw. Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die der Beschwerdeführer durch keinerlei objektive Beweise untermauern könne, handle. Ferner gäbe es gegenwärtig in Marokko keinerlei landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, durch welche der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung einer konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt hätte - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - zusätzlich zu der im Bescheid erwähnten Anfrage an die österreichische Botschaft in Marokko weitere Berichte zur Lage von unbegleiteten Minderjährigen in Marokko berücksichtigen und den Feststellungen im Bescheid zuführen müssen. Diese Berichte - in der Beschwerde wurde beispielsweise der Bericht des Country Reports on Human Rights Practices vom 8. März 2006 erwähnt - zeichnet ein ganz anderes Bild von der Lage Minderjähriger in Marokko und beschreibt materielle Schwierigkeiten, Übergriffe, menschenunwürdige Arbeitsbedingungen sowie Menschenhandel und Prostitution.
In diesem Lichte erscheint die vom Beschwerdeführer angegebene Rückkehrbefürchtung als eine möglicherweise berechtigte, und nicht von vorneherein ohne weitere Ermittlungen zu beurteilende subjektive, Furcht, sondern muss sich das Bundesasylamt vielmehr mit der Lage, in welche der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr geraten könnte, eingehend auseinandersetzen.
Zudem verletzte das Bundesasylamt ferner das Parteiengehör, indem es dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst überließ, darüber zu entscheiden, ob er auf die in Kenntnissetzung des Ländermaterials zur allgemeinen Lage in Marokko und auf die Stellungnahme seinerseits dazu verzichte oder nicht. Wie in der Beschwerde bereits richtig ausgeführt, obliegt die Abgabe eines solchen Verzichtes - nach entsprechender behördlicher Manuduktion - ausschließlich dem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Asylwerbers und nicht - wie im gegenständlichen Fall - dem Asylwerber selbst.
Im fortgesetzten Verfahren sind entsprechende Länderfeststellungen zu treffen, welche im Rahmen des Parteiengehörs auch dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorzuhalten sind und ist ihm und seinem gesetzlichen Vertreter eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Sodann hat das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen die Frage der Abschiebungszulässigkeit, also die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Heimatstaat tatsächlich zumutbar wäre, sorgfältig und umfassend zu beurteilen.
In diesem Sinne war bezüglich Spruchpunkt II gemäß § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.
Zu Spruchpunkt III:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge.