GZ.: E11 267.817-0/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau AUBERGER über die Beschwerde des K.S., geb. 00.00.1984, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, FZ. 05 11.005-BAS in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte am 23.7.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag und wurde in der Folge asylbehördlich zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 17.1.2006, FZ. 05 11.005-BAS, zugestellt am 18.1.2006, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 ab.
3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 1.2.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Fall waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 2003/101 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Erstbehörde führt in ihrem Bescheid zu den Länderfeststellungen wörtlich aus: " Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen." Die Erstbehörde zitierte in ihrem Bescheid aus angeblich aktuellen Quellen, wobei bei tatsächlicher Betrachtung dieser angeführten Quellen auffällt, dass ein Großteil der angegebenen Quellen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 17.1.2006 bereits veraltet erscheinen; ein große Anzahl dieser Berichte oder Gutachten stammen bereits aus dem Jahr 1997, wobei keinesfalls von einer Aktualität der ausgewählten Quellen ausgegangen werden kann, zumal das Bundesasylamt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bezüglich aktueller Länderberichte aus einem doch beträchtlichem Repertoire der Länder- und Staatendokumentation schöpfen konnte. Die Erstbehörde wird diesbezüglich dem Beschwerdeführer zu den für den konkreten Einzelfall relevanten Themen die entsprechenden Länderberichte vorzuhalten haben und im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme einzuholen haben.
Bezüglich des ersten Teiles des Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich im verbotenen Plakatieren in Vorbereitung für den Geburtstag des Kurdenführers Öcalan darstellte, führte die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zu diesem Vorbringen aus, "....dass sich der Beschwerdeführer dieser strafbaren Handlung bewusst gewesen sei...( )....und ein Einschreiten staatlicher Behörden in diesem Fall nicht als Verfolgung anzusehen sei, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspreche."
Die Erstbehörde übersieht hier jedoch, dass bei der Unterscheidung zwischen asylrechtlich relevanter Verfolgung und legitimer Strafverfolgung ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Auslegung des Verfolgungsbegriffes darstellt (vgl. auch Goodwinn-Gill, The Refugee 52 ff.). und auch hier ein Zusammenhang mit den Aspekten des geschützten Rechtsgutes und der erforderlichen Intensität der Verfolgung gegeben ist. Das wesentliche Abgrenzungskriterium liegt in der Beurteilung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Strafe (vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 lit.c und d StatusRL). Auch der VwGH vertritt hier - insb im Zusammenhang mit militärstrafrechtlichen Sanktionen - die Auffassung, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren gleichermaßen drohende Bestrafung kann ua. dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 21.3.2002, 99/20(0401; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562). Weiters ist bei der Abgrenzung legitimer Strafverfolgung von asylrechtlich relevanter Verfolgung zu berücksichtigen, ob allgemeine Rechtsvorschriften in diskriminierender Weise angewandt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit b StatusRL).
Die Beweiswürdigung der Erstbehörde lässt eine derartige Auseinandersetzung in ihren Ausführungen völlig vermissen und auch in ihrer rechtlichen Beurteilung zu diesem Thema finden sich zu diesem Vorbringen lediglich Ausführungen hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers.
Auch bezüglich des zweiten Teiles des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er sich in der Türkei dem Wehrdienst entzogen habe, führt die Erstbehörde beweiswürdigend aus, ...( ) " dass staatliche Maßnahmen zur Einhaltung der Wehrpflicht Ausfluss des Rechtes eines jeden Staates seien und als solche keine politische Verfolgung darstellen."
Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH sind zur Beurteilung der Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung mehrere Faktoren heranzuziehen. Das wesentliche Abgrenzungskriterium liegt auch hier in der Beurteilung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Strafe und es wird in diesem Zusammenhang auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen. Beruht die Verweigerung des Wehrdienstes etwa auf politischen oder religiösen Überzeugungen (so wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall scheint), so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen (vgl. oben zit. Erkenntnisse des VwGH). Die Erstbehörde wird in ihrer neuerlichen Entscheidung explizit auf die Beweggründe der Wehrdienstverweigerung einzugehen haben und diese in Zusammenhang mit der erforderlichen Verhältnismäßigkeit mit der Strafpraxis in der Türkei abzuwiegen haben.
Die Erstbehörde führt zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer aus, ...( ), dass sich der Ast ungeachtet des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens vom 7.4.2004 bis zu seiner Ausreise am 19.7.2004 (richtigerweise 19.7.2005 !) bei einer Verwandten in Istanbul aufgehalten, ohne Probleme während dieser Zeitspanne geltend zu machen. Demzufolge stand dem Ast eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und war die Ausreise für ihn keinesfalls zwingend. Auch wenn der Ast nur ab und zu seinen Aufenthalt (?), kam es zu keiner Kontrolle durch die türkischen Behörden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden kein Interesse an der Person des Ast. hatten, ansonsten wären sicherlich die Verwandten einer Überprüfung unterzogen worden, um den Aufenthaltsort des Ast zu ermitteln."
Die Erstbehörde ist hier nur auf das Kriterium der Verfolgungsfreiheit eingegangen und lässt jedoch bei ihren Erwägungen für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch deren Zumutbarkeit im konkreten Fall außer Acht. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, ... " dass er während seines Aufenthaltes bei seiner Cousine in Istanbul den ganzen Tag nur zuhause gesessen und ferngesehen hatte; er habe die Wohnung nur ab und zu verlassen, aber nicht oft,....ich konnte nicht in die Innenstadt,...wenn sie (gemeint ist die Polizei) mich einmal getroffen hätte, hätten sie mich mitgenommen, dann hätte ich keine Chance gehabt...( )."
Dass sich aus diesen Angaben des Beschwerdeführers eine Verfolgungsfreiheit und eine Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ableiten ließe, ist aus der Begründung des Bundesasylamtes für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme auch an, dass er psychologische Betreuung brauche, weil er nicht schlafen könne ... ()." Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen angestellt, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nachweislich wegen einer depressiven Anpassungsstörung (F43.21) in psychiatrischer Behandlung befand. Die Erstbehörde wird sich in ausreichender Weise mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und die Ergebnisse zu würdigen haben.
Auch die Beweiswürdigung der Erstbehörde erweist sich als grob mangelhaft. Die Erstbehörde hat nämlich keine Anstrengungen dahingehend unternommen, die angenommenen Widersprüche oder Unklarheiten durch gezielte Fragestellung an den Beschwerdeführer aufzuklären, zu welchem sie aber im Rahmen der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen wäre; eine umfassende Befragung wäre aber aufgrund seines Vorbringens, bei welchem nicht vorweg die Asylrelevanz verneint werden kann, erforderlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, mangelnde aktuelle Länderberichte, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, von welchem Sachverhalt aufgrund welcher Erwägungen ausgegangen wird.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten mangelhaften Verfahrensschritte zu verbessern und insbesondere eine schlüssige Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer auf Basis einer ergänzenden Einvernahme sowie Beischaffung der angeregten Beweismittel vorzunehmen haben. Das Bundesasylamt wird in seiner neuerlichen Entscheidung auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich straffällig geworden ist und dafür auch rechtskräftig verurteilt wurde mit zu berücksichtigen und entsprechend zu beurteilen haben. Auch wird die Erstbehörde im neuerlichen Verfahrensgang die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und würdigen zu haben. Auf § 44 Abs 3 AsylG 1997 idgF ist Bedacht zu nehmen.