B3 208.588-2/2008/17E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des B.B., geboren am 00.00.1965, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2003, Zl. 03 35.613-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien- Montenegro, Provinz Kosovo" in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stellte am 17. November 2003 einen Asylantrag. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. Dezember 2003 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er sei Vater von vier Kindern und wolle hier (in Österreich) arbeiten, um diese und seine Ehefrau ernähren zu können.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchteil II.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als glaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung seiner Person behauptet. Die "Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten" rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Aufgrund der gesicherten Grundversorgung für zurückkehrende Kosovo-Albaner und fehlender Hinweise darauf, dass es zurückkehrenden Kosovo-Albanern grundsätzlich an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehle, bringe eine allfällige Rückkehr den Beschwerdeführer nicht in die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, (nach Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages) fristgerechte Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist (vgl. dazu weiter unten). Darin wird neben Textbausteinen im Wesentlichen nur vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend angeleitet worden. Es drohe ihm asyl- bzw. refoulementrelevante Verfolgung.
5. Am 30. Mai und 15. Dezember 2005 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers öffentliche mündliche Verhandlungen durch, bei denen der Beschwerdeführer jeweils unentschuldigt fern blieb.
6. Am 28. Februar 2008 beauftragte der unabhängige Bundesasylsenat den landeskundlichen Sachverständigen S.M. mit der Erstellung eines Gutachtens zur erwartenden Gefährdungslage und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in dessen Heimat. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 10. April 2008 dazu Folgendes aus:
"l. Allgemeine Angaben
Der BW [Beschwerdeführer] ist ethnischer Albaner aus dem Kosovo und islamischer Religionszugehörigkeit. Der BW ist am 00.00.1965 geboren und lebte zuletzt in dem Dorf D. in der Gemeinde K.. Der BW ist am 17. November 2003 in Österreich eingereist. Der BW hatte schon einmal, am 17. April 1996, einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher noch im selben Jahr abgelehnt worden war. (Im Mai 2005 und im Dezember 2005 waren schon einmal mündliche Berufungsverhandlungen angesetzt, aber zu beiden Terminen ist der BW nicht erschienen.)
2. Konkretes Vorbringen des BW
In Kosovo herrschte Krise und Arbeitslosigkeit. Er sei Vater von vier Kindern und müsse diese und seine Frau ernähren. Er habe im Kosovo keine Arbeit gefunden und sei daher nach Österreich gekommen. Direkt nach dem Krieg gab es Unterstützung von internationalen Organisationen und sein in Österreich lebender Bruder habe ihn unterstützt.
3. Konkrete Beauftragung des SV
N/A
4. Zur Gefährdungslage im Kosovo
4.1. Zu allgemeinen Sicherheitslage
Wie im allgemeinen Gutachten zur Situation im Kosovo idF vom 15. Februar 2007 ausgeführt, kann im Allgemeinen die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Kosovo-Albaner, der jetzigen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo, als gut bezeichnet werden.
4.2. Gefährdung wegen des derzeitigen Verlassens des Landes bzw. wegen des Beantragen von Asyl
Eine wie auch immer geartetete Gefährdung bzw. Verfolgung wegen des derzeitigen Verlassens des Landes bzw. wegen des Beantragens von Asyl kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Wie ich regelmäßig ausführe, erwächst einem Kosovaren, der im Ausland um Asyl angesucht hat im Falle seiner Rückstellung in den Kosovo keinerlei Nachteil. Es ist mir bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein in den Kosovo abgeschobener Asylwerber von den jeweiligen Grenzbehörden misshandelt oder sonstiger unrechtmäßiger Behandlung ausgesetzt worden wäre.
5. Zur Frage der wirtschaftlichen Existenzsicherung
Der BW gab ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo an. Zu seiner wirtschaftlichen Situation vor seiner Ausreise ist nur bekannt, dass er nach dem Ende des Konfliktes Unterstützung von internationalen Organisationen erhalten haben soll und dass ihm zusätzlich sein in Österreich lebender Bruder unterstützt habe.
Wie ich regelmäßig ausführe, ist im Allgemeinen festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien.
Sonst liegen keine aktuellen Angaben zur wirtschaftlichen Situation des BW vor. Seinen Angaben in der Einvernahme vom Dezember 2003 zufolge, hat er vor dem Konflikt als Koch gearbeitet. Den Anpben aus den Dokumenten betreffend seinen ersten Asylantrag aus dem Jahre 1996 zufolge, hat er mit seinem - inzwischen verstorbenen - Vater als Landwirt gearbeitet.
6. Abschließende Stellungnahme
6.1. Gefährdungslage
Wie ich regelmäßig ausführe, kann im Allgemeinen die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Kosovo-Albaner, der jetzigen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo, als gut bezeichnet werden. Zudem hat der BW keinerlei Angaben zu einet möglichen Gefährdungslage gemacht.
6.2. Existenzsicherung
Der BW gab ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo an. Zu seiner wirtschaftlichen Situation vor seiner Ausreise ist nur bekannt, dass er nach dem Ende des Konfliktes Unterstützung von internationalen Organisationen erhalten haben soll und dass ihm zusätzlich sein in Österreich lebender Bruder unterstützt habe.
Es liegen keine aktuellen Angaben zur wirtschaftlichen Situation des BW vor. Seinen Angaben in der Einvernahme von Dezember 2003 zufolge, hat er vor dem Konflikt als Koch gearbeitet. Den Angaben aus den Dokumenten betreffend seinen ersten Asylantrag aus dem Jahre 1996 zufolge, hat er mit seinem - inzwischen verstorbenen - Vater als Landwirt gearbeitet.
Der BW gab an, dass er seine Frau und seine vier Kinder ernähren müsse und daher habe er den Kosovo verlassen. Der BW konnte seine Familie allerdings auch bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo ernähren.
Zudem scheinen bei dem BW auch die familiären Solidaritätsstrukturen gewirkt zu haben, denn der BW hatte angegeben, dass sein in Österreich lebender Bruder ihn unterstützt habe, während er im Kosovo gewesen sei.
Den Angaben aus dem Jahre 1996 zufolge, betrieb der BW mit seinem Vater eine Landwirtschaft, die - falls sie nicht inzwischen verkauft worden ist - dem BW und seiner Familie eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen kann.
Wie ich regelmäßig ausführe, ist im Allgemeinen festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindert im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien.
Daher sehe ich keine Gefährdung der Existenzgrundlage des BW bei einer Rückkehr in den Kosovo. Es ist davon auszugehen, dass er im Kosovo nicht in eine extreme Notlage geraten würde, die einet unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Quellen:
Bota Sot vom 25. November 2003 ('Three "Dukagjini" witnesses killed'). Focus Kosovo, The killing of the KPS. Internet: http:
//www.unmikonline.org/pub/focuskos/dec03
Freedom House, Freedom in the World - Kosovo (Serbia) 2007.
Internet:
http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc country detail.cfin?yeat
=2007&countrv=7326&pf
Human Rights Watch, October 28,2000 -- Municipal Elections in Kosovo. A Human Rights Watch Backgrounder. Internet:
http://www.hrw.org/press /2000/10/kosovo1020-bck.htm
Immigration and Refugee Board of Canada, Country of Origin Research, Responses to Information Requests, 7 March 2006. Internet:
http://www.cisr-
irb.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=449956
Jeta Xharra, Muhamet Hajrullahu and Arben Salihu, Vigilante law reigns in a part of Kosovo where justice doesn't quite reach. Balkan Crisis Report No. 542 (IWPR) vom 27 . Februar 2005. Internet http://www.iwpr.net
OSCE Mission in Kosovo, Municipal Profile Peje/Pec. May 2006.
Internet: www.osce.org
Qirezi, Arben LDK Takes a Stand on Kosovo Violence. Political Tensions in Kosovo Soar Following Killing of Leading Guerilla Leader, in: Balkan Crisis Report (IWPR) No. 400 vom 24. Januar 2003. Internet http://www.iwpr.net
Qirezi, Arben, Witness protection fears grow. Slain witness in KLA trial snubbed UN offer protection" in Balkan Crisis Report (IWPR) No 426 vom 29. April 2003. Internet http://www.iwpr.net
U.S. Department of State Country Report on Human Rights Practices in Serbia (Includes Kosovo) 2006. Internet:
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78837.htm.
U.S. Department of State Country Report on Human Rights Practices 2005 - Serbia and Montenegro - March 2006
UNMIK, Department for Public Information, Media Monitoring from 5. January
200. Internet:
http://www.unmikonline.org/press/2003/mon/jan/lmm050103.htm."
7. Mit Schreiben des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen zu dem Gutachten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
8. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Gutachten langte nicht ein. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 begründete der Beschwerdeführer (lediglich) sein Fernbleiben von den mündlichen Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat im Jahre 2005.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Beschwerdeführer ist am 00.00.1965 in C. (Bezirk M., Kosovo) geboren und lebte zuletzt in dem Dorf D. in der Gemeinde K.. Er ist ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens. Im November 2003 ist er aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Kosovo ausgereist. Bei einer Rückkehr in den Kosovo ist der Beschwerdeführer weder Verfolgungen ausgesetzt noch ist seine Existenzgrundlage gefährdet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personaldokument (siehe oben Punkt I.1.), das von der UNMIK nur dann ausgestellt worden ist, wenn der/die Betreffende als "habitual resident" im Zivilregister eingetragen ist; gemäß Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird jede Person, die als "habitual resident" im Zivilregister registriert ist, als Staatsbürger der Republik Kosovo betrachtet (vgl. dazu etwa das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem - oben unter Punkt I.6. wiedergegebenen - nachvollziehbaren Gutachten des Ländersachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008, in der Folge AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat die Rechtsmittelbehörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.4.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.4.2. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation ist nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren: Er brachte ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vor. In allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann jedoch keine Verfolgung gesehen werden (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine dem Beschwerdeführer existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.
3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 25.1.2001, 2000/20/0438). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe iS eines "real risk" für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Im Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo in seiner Lebensgrundlage nicht gefährdet wäre.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.