C3 245.066-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des W.A.P., geb. 00.00.1964, StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2003, FZ. 03 29.837-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2003 einen Asylantrag und wurde hiezu am selben Tag vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich befragt. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er habe seine Heimatstadt Y. am 19.12.1999 verlassen und sei nach Budapest, Ungarn, geflogen. Am 13.08.2003 sei er illegal nach Österreich gekommen. In der Zeit von 19.12.1999 bis 13.08.2003 habe er sich in Budapest aufgehalten. Vor seiner Ausreise am 19.12.1999 sei er nicht außerhalb seines Heimatlandes gewesen. In der VR China habe er ein kleines Geschäft mit Waren aller Art betrieben, damit etwa 1.000 bis 2.000 Yuan pro Monat verdient und davon gelebt. Anfang März 1994 bis Ende 1996 habe er eine Schuhfabrik gegründet. Im ersten Jahr habe er dadurch etwa 100.000 Yuan dazuverdienen können. Grundsätzlich sei er mit seinem Einkommen in China ausgekommen. Für die Bezahlung des Schleppers habe er sich Geld von seinem Cousin ausgeborgt. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe durch sein Geschäft sehr viele Schulden gemacht. Jeden Tag seien Leute zu ihm gekommen und hätten das Geld zurückverlangt. Er habe seine Schulden nicht zurückzahlen können und sei daher geflüchtet. Über Aufforderung, er möge Namen und Adresse des Geschäftes nennen, gab der Beschwerdeführer an, es gebe keinen Namen und keine Adresse, das Geschäft befinde sich in Y.. Insgesamt habe er Schulden in der Höhe von 2 Millionen Yuan. Er habe sich von verschiedenen Leuten Geld ausgeborgt, da er sein Geschäft erweitern habe wollen und eine Schuhfabrik gegründet habe. Der Name der Schuhfabrik sei R.H. Schuhfabrik, sie befinde sich in Y., die Adresse könne er nicht angeben. Grundsätzlich habe er mit den Gläubigern keine Probleme gehabt; es seien alles alte Freunde von ihm gewesen, die ihm das Geld von 1994 bis 1996 mit geringfügiger Verzinsung von 1% zur Verfügung gestellt hätten. Auf die Frage hin, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer China nur wegen seiner Schulden verlassen habe, gab dieser an: "Ja, das stimmt. Ich hatte sonst keine Probleme." Von Dezember 1999 bis August 2003 habe er in Budapest gemeinsam mit einem Freund einen Marktstand gehabt. Er sei illegal in Ungarn gewesen, lediglich sein Freund habe ein Geschäftsvisum gehabt. Zwei der Gläubiger seien im März oder April 2003 nach Ungarn gekommen und hätten ihr Geld verlangt; deshalb habe er Ungarn verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass die Gläubiger ständig zu ihm kommen würden um das Geld zu verlangen. Es könne möglich sein, dass er von den Gläubigern geschlagen werde. Vielleicht sei sein Leben gefährdet. Über Nachfrage, warum er sich nicht in einer anderen Provinz in China niedergelassen habe um den Gläubigern aus dem Weg zu gehen, erklärte der Beschwerdeführer, das wäre für ihn sehr umständlich gewesen; das habe er nicht gewollt.
Mit Bescheid vom 14.11.2003, Zahl: 03 29.837-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und brachte vor, der erstinstanzliche Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer sei am 18.03.2003 nach Österreich eingereist. Er habe in seinem Heimatland China einen privaten Schuldenberg von 2 Millionen Yuan angehäuft und sei völlig außer Stande, diese Schulden zurückzuzahlen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch die Gläubiger. In China herrsche in solchen Fällen zum Teil eine Art Selbstjustiz, wobei staatliche Behörden dazu tendieren würden, nicht einzugreifen. Dies komme einer staatlichen Verfolgung gleich.
Mit Schreiben vom 27.02.2008 gab ein Mitarbeiter des Verkehrsamtes der BPD Wien, Führerscheinaustauschreferat, den Asylbehörden bekannt, Herr W.A.P. besitze einen Führerschein aus Ungarn. Aus den Angaben im Führerschein gehe hervor, dass dieser am 00.00.1999 in Budapest ausgestellt worden sei. Laut seinen Angaben in der AIS-Auskunft habe sich der Asylwerber zur dieser Zeit aber in Y. aufgehalten und seine Heimat erst am 19.12.1999 verlassen.
Am 25.11.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Wann und wo wurden Sie geboren?
BF: Ich bin am 00.00.1964 in der Stadt Yi. Provinz Z. geboren worden.
VR: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Ich habe China im Juli 1998 verlassen.
VR: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
BF: Ein Ausländer hat mich mitgenommen.
VR: Führen Sie dies bitte näher aus?
BF: Dieser Ausländer brachte mich mit einem PKW nach Österreich. Von China bin ich nach Ungarn geflogen.
VR: Hielten Sie sich auch in Ungarn auf oder sind Sie gleich nach Österreich gekommen?
BF: Ich hielt mich ungefähr 3 - 4 Monate in Ungarn in Budapest auf.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 01.10.2003 gaben Sie an, dass Sie Ihr Heimatland am 19.12.1999 verlassen hätten und zuvor nicht irgendwo außerhalb Ihres Heimatlandes gewesen seien. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr so gut erinnern, ob das im Jahr 1998 oder 1999 war. Es muss entweder im Jahr 1998 oder 1999 gewesen sein.
VR: Sie müssen doch noch wissen, ob Sie 1998 oder 1999 Ihr Land verlassen haben.
BF: Ich kann mich nicht mehr so gut erinnern.
VR: Warum nicht?
BF: Es liegt schon so lange zurück.
VR: Warum gaben Sie vor dem BAA dann an, dass Sie, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben, in keinem anderen Land gewesen seien?
BF: Ich war nicht in einem anderen Land, ich war nur in Ungarn.
VR wiederholt den Vorhalt.
BF: Ja das stimmt, ich habe einen ungarischen Führerschein. Ich habe diesen Führerschein gegen einen österreichischen umschreiben lassen.
VR: Vor dem BAA gaben Sie weiters an, dass Sie nicht lediglich nur 3 - 4 Monate in Ungarn waren, sondern von Dezember 1999 bis August 2003.
BF: Ja, ich war ein paar Jahre in Ungarn.
VR: Waren Sie jetzt ein paar Jahre in Ungarn oder nur ein paar Monate?
BF: Drei Jahre.
VR: Warum gaben Sie dann zuvor an, dass Sie sich 3 - 4 Monate in Ungarn aufgehalten haben?
BF: Ja, ich war drei bis vier Jahre in Ungarn.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Ich habe in China Schulden gemacht.
VR: Können Sie das näher ausführen?
BF: Ich habe ziemlich viele Schulden gemacht und war gezwungen China zu verlassen.
VR: Führen Sie dies bitte näher aus!
BF: Ich habe von verschiedenen Privatpersonen Geld geborgt und dann bin ich geflüchtet.
VR: Führen Sie dies bitte näher aus!
BF: Ich habe ca. 2 Millionen Yuan ausgeborgt. Die Leute zwangen mich das Geld zurückzuzahlen. Ich konnte das nicht mehr ertragen und bin daraufhin geflüchtet.
VR: Warum haben Sie sich das Geld ausgeborgt?
BF: Ich habe in China ein Geschäft gehabt und ging pleite. Ich habe mit Lederschuhen gehandelt. Ich besaß eine Schuhfabrik.
VR: Besaßen Sie noch andere Fabriken oder Geschäfte?
BF: Nein.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie außer der Schuhfabrik noch ein kleines Geschäft betrieben hätten mit Waren aller Art.
BF: Ich habe kein anderes Geschäft gehabt, sondern besaß nur die Schuhfabrik.
VR: Seit wann und wie lange besaßen Sie diese Schuhfabrik?
BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern, vielleicht war das das Jahr 1997. Ich besaß diese Schuhfabrik nicht sehr lange, wahrscheinlich nur ein Jahr.
VR: Wenn Sie eine Fabrik besitzen, müssen Sie konkret angeben können, wie lange Sie diese Fabrik gehabt haben?
BF: Etwas mehr als ein Jahr besaß ich die Fabrik; ein Jahr und sechs Monate.
VR: Vor dem BAA gaben Sie hingegen an, dass Sie die Schuhfabrik im März 1994 gegründet haben und diese bis Ende 1996 besaßen. Nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern.
VR: Von wem haben Sie sich das Geld ausgeborgt?
BF: Von Privatpersonen.
VR: Wie viele waren das?
BF: Fünf bis sechs Personen.
VR: Warum haben Ihnen diese Personen das Geld geborgt?
BF: Ich habe diesen Leuten hohe Zinsen versprochen.
VR: Wie hoch waren die Zinsen?
BF: Es waren 5% jährlich.
VR: Vor dem BAA gaben Sie hingegen an, dass Sie das Geld mit einer geringfügigen Verzinsung von 1% erhalten haben. Nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Vorher waren die Zinsen niedriger und dann wollte man mehr, ich konnte die höheren Zinsen dann nicht mehr bezahlen und habe das Land verlassen.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Heimatland?
BF: Nein, ich bin geschieden und habe keine Angehörigen mehr.
VR: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
BF: Die Leute wollten unbedingt das Geld von mir haben, das kann ich leider nicht mehr zurückzahlen, daher dürfen Sie mich auf keinen Fall nach China zurückschicken."
Die VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis:
(...)
Quellen: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2008
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich möchte dazu nur sagen, dass ich nicht nach China abgeschoben werden möchte, weil ich das Geld von Privatpersonen ausgeborgt habe und ich in China im Falle meiner Rückkehr nichts mehr habe. Ich möchte hier in Österreich bleiben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China. Er reiste illegal von der VR China über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2003 den gegenständlichen Asylantrag.
Zur VR China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2008)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in der VR China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er habe seine Heimat am 19.12.1999 verlassen und sei illegal vorerst nach Ungarn und später nach Österreich gereist. Aus der im Akt befindlichen Kopie seines ungarischen Führerscheins geht jedoch hervor, dass dieser am 00.00.1999 ausgestellt wurde, was sich nicht mit den Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus der VR China deckt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof datierte er seine Ausreise vorerst mit Juli 1998, gab dann jedoch an, dass er nicht mehr wisse, ob er im Jahr 1998 oder 1999 ausgereist sei; er könne sich nicht mehr daran erinnern. Ebenso widersprüchlich stellte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Ungarn dar. So gab er vor dem Bundesasylamt an, er habe sich von Dezember 1999 bis August 2003 illegal in Ungarn aufgehalten. Vor dem Asylgerichtshof hingegen sprach er zunächst nur von einem Aufenthalt von 3-4 Monaten und erklärte über Vorhalt der Ungereimtheiten in seinen Aussagen, dass er sich ein paar Jahre in Ungarn aufgehalten habe. Warum er zu Beginn nur von einigen Monaten und nicht von einigen Jahren gesprochen habe, vermochte der Asylwerber nicht zu erklären. Somit zeigt sich, dass schon die Angaben zur Ausreise des Beschwerdeführers nicht verifizierbar sind. Zudem traten auch in Bezug auf den vorgebrachten Fluchtgrund Widersprüche auf. Zum einen gab der Beschwerdeführer bezüglich der Zinsen des Kreditdarlehens verschiedene Zinssätze an (1% vor dem Bundesasylamt, 5% vor dem Asylgerichtshof), zum anderen beschrieb er seine geschäftlichen Tätigkeiten völlig unterschiedlich. Über Vorhalt, dass er bezüglich des Kredits unterschiedliche Zinssätze angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, die Zinsen seien vorher niedriger gewesen, dann hätten die Gläubiger höhere Zinsen verlangt, die er nicht mehr bezahlen habe können. Diese Erklärung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Asylwerber in derselben Einvernahme an einer anderen Stelle angab, ihm seien die Kredite eben gerade wegen des von ihm gebotenen hohen Zinssatzes gewährt worden. Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein Geschäft mit Waren aller Art betrieben und danach eine Schuhfabrik gegründet; vor dem Asylgerichtshof hingegen bestritt er, jemals ein anderes Geschäft geführt zu haben, er habe einzig und alleine eine Schuhfabrik gehabt. Selbst bei der Schuhfabrik variieren die Angaben jedoch. Vor dem Bundesasylamt gab er an, die Fabrik im März 1994 gegründet und bis Ende 1996 besessen zu haben. Im Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zunächst, er könne sich nicht mehr genau erinnern, in welchem Zeitraum er die Fabrik geführt habe, vielleicht sei es das Jahr 1997 gewesen, er habe die Schuhfabrik nur sehr kurz gehabt. Über Vorhalt und nochmalige Nachfrage gab er zunächst an, er habe die Schuhfabrik wahrscheinlich nur ein Jahr besessen, und in weiterer Folge, dass er die Schuhfabrik ein Jahr und sechs Monate lang betrieben habe, genauer könne er sich nicht erinnern.
Insgesamt betrachtet haben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers so viele Ungereimtheiten und gravierende Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der GFK ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor seinen Gläubigern im Zusammenhang mit seinen Schulden unter keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Asylgründe fällt.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.