B5 249.322-0/2008/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von R. N., geb. 00.00.1979, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2004, FZ. 04 03.306-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag von R. N. gem. § 2 AsylG idF BGBl I Nr. 126/2002 als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei hat am 25.02.2004 einen Antrag gem. § 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 auf Gewährung von Asyl gestellt.
Aufgrund einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 06.11.2008 steht fest, dass die beschwerdeführende Partei am 05.11.2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Eine Meldeanfrage hat keine aufrechte Meldeadresse in Österreich ergeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gem. § 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Nach den Bestimmungen des § 2 AsylG 1997 bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung auf Fremde die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (siehe 686 BLG NR, XX. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzung ist jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, fehlt die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Letztlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass § 31 Absatz 3 Asylg 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 in § 44 Absatz 3 leg.cit nicht genannt ist, sodass eine Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet.