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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der Gesellschaft F in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Juli 2000, Zl. SPE 7295/1-11/10/99, betreffend Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, dessen Statuten im hier interessierenden Umfang folgendermaßen lauten:
"§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch Forschungs- und Lehrtätigkeit sowie durch wissenschaftliche Publikationen und Dokumentation. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne der BAO.
§ 3. Tätigkeit und Verwirklichung des Vereinszweckes
1.) Der Vereinszweck soll durch Forschungs- und Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie durch wissenschaftliche Publikationen und Dokumentation erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Die wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
b) die wissenschaftliche Lehre auf den Gebieten der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
c) die wissenschaftliche Publikation auf den Gebieten der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften insbesondere durch Herausgabe einer Vereinszeitung und anderer wissenschaftlicher Publikationen sowie die Veranstaltung von Vorträgen, Podiumsdiskussionen, Projektspräsentationen und anderer wissenschaftlicher Aktivitäten zur Erlangung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse
d) die wissenschaftliche Dokumentation auf den Gebieten der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, insbesondere durch Zusammenstellung, Unterhaltung, Pflege und Auswertung wissenschaftlicher Sammlungen und Bibliotheken
e) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung einer Plattform zur Kommunikation zwischen Wissenschaftlern;
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)
Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsorleistungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen"
Mit Anbringen vom 22. Oktober 1998 stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf Ausstellung eines Spendenbegünstigungsbescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 unter Übermittlung einer Reihe von Unterlagen. Unter diesen befand sich auch ein "Vorhabensbericht 1997/1998", in welchem zu den Forschungsvorhaben für 1998 folgende Projekte genannt werden:
"Auftrag für Studie über multiple chemische Sensibilität, Dr. K., Beginn: 12/97, Fertigstellung 4/98, Budget: S 80.000,-- bis S 100.000,--
Studie: Vergleich entwicklungsbehinderter Neugeborener mit nichtbehinderten Neugeborenen, Vergleich der Blutwerte; Dr. K.,
Beginn: offen, Dauer: 1 Jahr, Budget: S 900.000,--
Meteorologie Wiens unter besonderer Berücksichtigung des Kleinklimas und der orografischen Gegebenheiten im Westen Wiens, angefragt Univ. Doz. Dr. I., Universität X.
Muttermilchuntersuchung erstgebärender Wienerinnen, insbesondere auf Chlororganica
Studie: Strafprozesse mit Polizisten als Beteiligten, Rechtstatsachenforschung, Univ. Doz. Dr. W. (angefragt)
Studie: Strafprozess, Unterstellung der Gewerbsmäßigkeit und Bandenbildung als Straferschwernisgründe bei Ausländerbeteiligung, Univ. Doz. Dr. W. (angefragt)
Studie: Volkswirtschaftlicher Beitrag der allein stehenden Erwerbstätigen"
In einem gleichfalls vorgelegten Tätigkeitsbericht über den Zeitraum von der Gründung zum Jahresende 1997 bis zum 30. September 1998 wird ausgeführt, die im Vorhabensbericht 1997 und 1998 dargelegten Forschungsvorhaben seien im zuständigen Gremium festgelegt und darnach sei mit der Abwicklung der festgelegten Forschungsvorhaben begonnen worden. Die von Dr. K. im Auftrag der Gesellschaft fertig gestellte Studie über multiple chemische Sensibilität sei im Juni 1998 in Wien in einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Auch diese Studie war den vorgelegten Unterlagen angeschlossen; sie weist nach Nennung ihres Autors den Vermerk auf: "Die vorliegende Dokumentation wurde von (Beschwerdeführer) finanziert." Auch der Text einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft herausgegebenen Presseaussendung zur Vorstellung der Studie des Dr. K. im Rahmen einer Pressekonferenz im Juni 1998 war von der beschwerdeführenden Partei ihrem Antrag beigelegt worden.
Die belangte Behörde erließ einen Vorhalt, in welchem sie darauf hinwies, dass die Rechtsgrundlagen des Vereins so abgefasst sein müssten, dass die Voraussetzungen für Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet klar und eindeutig erkennbar seien. Programmatische, nicht deutlich genug ausgeführte Erklärungen, Andeutungen ohne bestimmbaren Kern und allein die Verwendung der Bezeichnung "gemeinnützig, mildtätig, kirchlich" ohne nähere Bestimmungen der Art der Zielsetzung und Verwirklichung, bloße Hinweise auf den Vereinsnamen reichten nicht aus. Der Formulierung des statutenmäßigen Zweckes des Vereines in § 2 der Statuten, welcher sämtliche gängigen Wissenschaftsdisziplinen umfasse, sei nur entnehmbar, dass der Verein wissenschaftlich tätig sein wolle. Eine nähere Konkretisierung, welche Bereiche erforscht oder gelehrt werden sollten, sei aus dieser Formulierung nicht ableitbar. Auch aus den in § 3 Z. 1 und 2 der Statuten gebrauchten Formulierungen sei nicht genauer erkennbar, was der Verein erforschen und lehren wolle. Es erfüllten die Satzungen daher nicht das Erfordernis des § 41 Abs. 1 BAO über die genaue Umschreibung der Betätigung durch die Rechtsgrundlage des Vereins; die Satzungen stellten vielmehr nur eine programmatische Erklärung dar, dass der Verein wissenschaftlich tätig sein wolle. Es wäre dem Erfordernis des § 41 BAO nur dann entsprochen, wenn klarer formuliert wäre, welche wissenschaftliche Fragestellungen vom Verein erforscht und/oder gelehrt werden sollten. Auf Grund dieser Statutenmängel wäre der vorliegende Antrag abzuweisen. Für die tatsächliche Geschäftsführung wäre zu beachten, dass die Angabe der Kriterien, nach denen die Forschungsprojekte ausgewählt würden, für die Erteilung einer Spendenbegünstigung maßgeblich sei, weil die Themenwahl der bislang vorgelegten Forschungsprojekte an sich keinen Zusammenhang zu einem übergeordneten Forschungsziel des Vereins erkennen lasse. Wenn keine sonstigen Anhaltspunkte für die Auswahl der Projekte gegeben seien, müsste daher davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbar gemäß § 40 Abs. 1 BAO dem antragstellenden Verein zuordenbare wissenschaftliche Betätigung, sondern lediglich eine finanzielle Unterstützung der Forschungstätigkeit Dritter vorliege.
Der beschwerdeführende Verein trat in einer Vorhaltsbeantwortung der Rechtsauffassung der belangten Behörde über die zu wenig konkrete Fassung der Vereinsziele entgegen und brachte vor, dass hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung ein einziges, eng umrissenes Forschungsziel weder möglich noch notwendig sei, weil gerade eine sehr breite interdisziplinäre Forschung und Lehre den Zweck des Vereines darstelle. Es sei ausreichend, dass die einzelnen Projekte den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erfüllten, und vom Verein selbst betrieben würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereines auf Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, mit der Begründung ab, dass die Satzungen aus den im Vorhalt ausgeführten Gründen das Erfordernis des § 41 Abs. 1 BAO über die genaue Umschreibung der Betätigung nicht erfüllten. Aus der Unbestimmtheit des satzungsgemäßen Zweckes sei im Zusammenhang mit der Weigerung des Vereines zur Angabe der Kriterien, nach welchen die Auswahl der einzelnen Projekte erfolge, zu schließen, dass keine unmittelbar wissenschaftliche Betätigung des Vereines vorliege, sondern lediglich die Finanzierung sei es auch wissenschaftlicher Projekte Dritter erfolge. Aus der Auflistung angefragter Projekte in den Unterlagen des Beschwerdeführers sei zu folgern, dass nicht nur die Durchführung der Projekte durch die jeweilige Person weder im Auftrag noch über Weisung des Vereines geschehe, sondern dass bereits die Initiative zu einem Projekt nicht vom Verein, sondern von dritter Seite ausgehe und der Dritte sich lediglich zur Teilfinanzierung des Projektes an den Verein wende. Eine dem § 40 BAO entsprechende unmittelbar wissenschaftliche Betätigung des Vereins selbst würde aber nur dann vorliegen, wenn der Verein selber die Durchführung eines Projektes beschließe, sich lediglich zur Durchführung des Projektes dritter Personen bediente, welche entweder weisungsgebunden oder zumindest über Auftrag und im Namen des Vereins tätig würden, und das Forschungsergebnis vom Verein verwertet würde. Da der Verein sich über Vorhalt geweigert habe, nähere Angaben über die Auswahlkriterien der Projekte und die Form der Verwertung durch den Verein zu machen, müsse davon ausgegangen werden, dass nach der tatsächlichen Geschäftsführung keine unmittelbar wissenschaftliche Betätigung des Vereins vorliege bzw.
beabsichtigt sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der
Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, folgenden Wortlaut:
"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
-
Forschungsaufgaben oder
-
der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c)
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d)
Juristisch unselbstständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind.
e) Juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. ..."
Nach dieser Rechtslage muss eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, für die Erwirkung eines Bescheides im Sinne des ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 folgende Voraussetzungen erfüllen:
1) Der von der Körperschaft verfolgte Zweck muss nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein.
2) Die Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im Wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.
3) Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befasst, müssen solche Lehraufgaben
a)
sich an Erwachsene richten,
b)
Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und
c)
nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 9. Juli 1997, 94/13/0209 und 95/13/0110).
Die belangte Behörde hat die Abweisung des gestellten Antrages damit begründet, es erfüllten die Satzungen der beschwerdeführenden Partei zum einen nicht die Anforderungen der Bestimmung des § 41 Abs. 1 BAO über die genaue Umschreibung der Betätigung der Körperschaft und es erfülle die beschwerdeführende Partei zum anderen in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung auch nicht das in § 40 Abs. 1 BAO normierte Gebot einer Unmittelbarkeit der Förderung des begünstigten Zweckes, woraus die belangte Behörde rechtlich im Ergebnis den Schluss gezogen hat, der beschwerdeführende Verein sei nicht als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff der BAO anzusehen.
Einzuräumen ist der belangten Behörde, dass die Erfüllung der in §§ 34 ff BAO statuierten Voraussetzungen durch die antragstellende Körperschaft ein unerlässliches Tatbestandselement der Erlassung eines begünstigenden Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 für eine solche juristische Person ist, an der keine Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 95/14/0135). Dass die für die Erlangung eines Spendenbegünstigungsbescheides in § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e Satz 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 speziell formulierten Tatbestandsvoraussetzungen in ihrem Wortlaut mit den Tatbestandselementen der Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BAO nicht vollständig deckungsgleich sind, ändert daran deswegen nichts, weil die in § 34 Abs. 1 BAO generell statuierten und in den darauf folgenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung im Einzelnen näher umschriebenen Voraussetzungen der aus § 34 Abs. 1 BAO resultierenden Begünstigungen, soweit sie sich auf den Anwendungsfall der Förderung der Wissenschaft beziehen, durch den in § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 vorgenommenen Verweis auf die Bestimmungen der §§ 34 ff BAO in die Spendenbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 rezipiert worden sind. Erfüllte die beschwerdeführende Partei mit ihrer Satzung nicht das Gebot des § 41 Abs. 1 BAO oder läge mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO nicht vor, dann wäre - worin der belangten Behörde beizupflichten ist - die Erlassung eines Spendenbegünstigungsbescheides für sie schon allein deswegen rechtlich nicht möglich gewesen, weil sie nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 diesfalls nicht als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff BAO hätte gelten können.
Die beschwerdeführende Partei tritt dieser zutreffenden Rechtsauffassung der belangten Behörde auch nicht entgegen; sie wendet sich vielmehr gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung des Fehlens ihrer Eigenschaft als Körperschaft nach §§ 34 ff BAO - und das mit Recht.
Die in den Statuten vorgenommene Umschreibung der Betätigung des beschwerdeführenden Vereines ist entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung als völlig ausreichend anzusehen. Dass der statutenmäßige Zweck "sämtliche gängigen Wissenschaftsdisziplinen" umfasse, wie die belangte Behörde meint, trifft nicht zu. Eine konkretere Angabe der Forschungs- und Lehrziele in den Satzungen aber war im Lichte der in § 41 Abs. 1 BAO beschriebenen Anforderungen nicht nötig.
Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei betreibe die Förderung von Wissenschaft nicht unmittelbar im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO, erweist sich als rechtswidrig, weil weder der der belangten Behörde vorliegende Sachverhalt noch die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Weigerung der beschwerdeführenden Partei zur Beantwortung des an sie gerichteten Vorhaltes die vorgenommene rechtliche Würdigung im Beschwerdefall rechtfertigen konnte.
Der belangten Behörde lag ein Vorhabensbericht für 1997/1998 und ein Tätigkeitsbericht der beschwerdeführenden Gesellschaft über den seit ihrer Gründung abgelaufenen Zeitraum vor, dem entnommen werden konnte, dass die im Vorhabensbericht 1997 und 1998 dargelegten Forschungsvorhaben im zuständigen Gremium festgelegt worden waren. Aus dem Umstand, dass im Vorhabensbericht bei einigen der Projekte der Ausdruck "angefragt" beigefügt war, meint die belangte Behörde nun offenbar folgern zu können, dass "nicht nur die Durchführung der Projekte durch die jeweilige Person weder im Auftrag noch über Weisung des Vereins geschieht, sondern bereits die Initiative zu einem Projekt nicht vom Verein, sondern von dritter Seite ausgeht und der Dritte sich lediglich zur (Teil)Finanzierung des Projektes ab den Verein wendet". Diese Folgerung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen. "Angefragt" bedeutet bei Seminarankündigungen üblicherweise einen Hinweis des Veranstalters darauf, dass der in Aussicht genommene Vortragende erst gefragt wurde, ob er mitwirken würde, aber noch nicht geantwortet hatte. In einem solchen Verständnis des Begriffes "angefragt" würde dieser Hinweis im Vorhabensbericht bedeuten, dass die beschwerdeführende Partei sich an den betroffenen Wissenschafter mit der Anfrage gewandt hatte, ob er zur Übernahme eines Auftrages durch den Verein bereit sei, aber noch keine Zusage vom "angefragten" Wissenschafter erhalten hatte. Dieses Verständnis des Begriffes "angefragt" würde zum genauen Gegenteil dessen führen, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unterstellt hat. Dass die von Dr. K. erstellte Studie einen Hinweis auf ihre Finanzierung durch die beschwerdeführende Partei enthalten hatte, war auch kein der Unmittelbarkeit einer Förderung der Wissenschaft durch den Verein ausreichend entgegenstehendes Indiz, zumal die Studie in einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft veranstalteten Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Die von der belangten Behörde gesehene "Unbestimmtheit" des satzungsgemäßen Zweckes war ebenso wenig ein taugliches Sachverhaltselement für die im angefochtenen Bescheid unterstellte Annahme bloßer Finanzierungstätigkeit fremder Projekte.
Die Beantwortung des Vorhaltes der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall aber deswegen mit Recht abgelehnt, weil die im Vorhalt gestellte Frage nach den Kriterien für die Auswahl der Themen der Forschungsprojekte - zumal im Zusammenhang mit dem Beharren der belangten Behörde auf eine Begrenzung der Forschungszwecke in den Statuten und auf der Mitteilung eines "übergeordneten Forschungszieles" des Vereines - als Übergriff in einen Bereich verstanden werden konnte, der für die behördliche Entscheidungsfindung nicht relevant gewesen wäre. Wie es der Abgabenbehörde in der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, nicht zusteht, der Forschung den Gegenstand ihrer Erkenntnissuche (und der Lehre den Gegenstand ihrer Erkenntnisvermittlung) vorzuschreiben (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 94/13/0209), so kommt der zur Erlassung eines solchen Bescheides berufenen Behörde nämlich auch keinerlei Ingerenz darauf zu, in welcher Breite eine Körperschaft das Feld ihrer wissenschaftlichen Betätigung gestaltet und nach welchen Sachkriterien sie wissenschaftliche Projekte in Angriff nimmt. Dass die belangte Behörde eine Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ein "übergeordnetes Forschungsziel" bekannt zu geben, zum Anlass nehmen würde, der beschwerdeführenden Partei rechtlich die Unmittelbarkeit einer Förderung der Wissenschaft abzusprechen, durfte die beschwerdeführende Partei in Kauf nehmen, weil sie auf der Basis der von ihr vorgelegten Antragsbeilagen im Kontext mit der Formulierung des Bedenkenvorhaltes mit Recht davon ausgehen konnte, dass der von der belangten Behörde aus einer Weigerung zur Bekanntgabe eines "übergeordnetes Forschungsziels" rechtlich gezogene Schluss fehlender Unmittelbarkeit einer Förderung der Wissenschaft der höchstgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigte die rechtliche Beurteilung fehlender Unmittelbarkeit der Förderung nicht; für einen eine solche rechtliche Beurteilung tragenden Sachverhalt reichten die behördlichen Ermittlungen im Umfang des von der belangten Behörde formulierten Bedenkenvorhaltes nicht aus.
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift bemerkt, dass schon aus dem Namen der beschwerdeführenden Partei abgeleitet werden könne, dass es sich um einen "bloßen Förderverein" handle, der nicht unmittelbar wissenschaftlich tätig sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BAO unmittelbare Förderung (gerade der Gesetzgeber der Bundesabgabenordnung verwendet den Begriff "Förderung" selbst wiederholt) auch durch einen Dritten (dessen Wirken dem Verein wie ein eigenes zuzurechnen ist) vorsieht, und dass auch aus dem Terminus "befasst" in der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, nicht zwingend eine durch die Körperschaft selbst ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann, wozu noch kommt, dass Tätigkeiten jeglicher Art allemal nur von physischen, nie aber von juristischen Personen ausgeführt werden können. Im Verhältnis zu einer die Spendenbegünstigung nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, begehrenden juristischen Person und im Übrigen auch zu einer als gemeinnützig nach den §§ 34ff BAO anzuerkennenden Körperschaft wird daher jede wissenschaftliche Tätigkeit nie durch "sie selbst", sondern immer nur durch einen "Dritten" ausgeübt.
Der angefochtene Bescheid erwies sich als inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand war abzuweisen, weil ein solcher für den beschwerdeführenden Verein im Grunde der Bestimmung des § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 nicht anfallen konnte.
Wien, am 25. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130150.X00Im RIS seit
27.09.2001